Beseler, Georg: Volksrecht und Juristenrecht. Leipzig, 1843.Fortsetzung. -- Das Recht der Genossenschaft. könnten, damit, wenn auch eine Anerkennung und Beaufsich-tigung nöthig seyn sollte, die höchste Staatsgewalt nicht im- mer mit solchen Kleinigkeiten behelligt würde. IV. Verfassung der Genossenschaft. Im Associationsgeist liegt nicht bloß der Trieb, welcher Fortſetzung. — Das Recht der Genoſſenſchaft. koͤnnten, damit, wenn auch eine Anerkennung und Beaufſich-tigung noͤthig ſeyn ſollte, die hoͤchſte Staatsgewalt nicht im- mer mit ſolchen Kleinigkeiten behelligt wuͤrde. IV. Verfaſſung der Genoſſenſchaft. Im Aſſociationsgeiſt liegt nicht bloß der Trieb, welcher <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0193" n="181"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#g">Fortſetzung. — Das Recht der Genoſſenſchaft</hi>.</fw><lb/> koͤnnten, damit, wenn auch eine Anerkennung und Beaufſich-<lb/> tigung noͤthig ſeyn ſollte, die hoͤchſte Staatsgewalt nicht im-<lb/> mer mit ſolchen Kleinigkeiten behelligt wuͤrde.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head><hi rendition="#aq">IV.</hi><hi rendition="#g">Verfaſſung der Genoſſenſchaft</hi>.</head><lb/> <p>Im Aſſociationsgeiſt liegt nicht bloß der Trieb, welcher<lb/> die Einzelnen zur genoſſenſchaftlichen Vereinigung zuſammen-<lb/> fuͤhrt, ſondern es iſt darin auch die organiſirende Kraft ent-<lb/> halten, welche eine dem Zweck und Beduͤrfniß entſprechende<lb/> Geſtaltung der Genoſſenſchaft hervorruft. Dabei kommt es<lb/> nun theils auf die Thaͤtigkeit der einzelnen Mitglieder an, theils<lb/> auf die Stellung, welche die Geſammtheit als ſolche einnimmt.<lb/> Die erſtere bietet wieder eine doppelte Seite dar, je nachdem<lb/> der Zweck der Genoſſenſchaft unmittelbar durch die Leiſtungen<lb/> der einzelnen Mitglieder ganz oder doch theilweiſe erfuͤllt wird,<lb/> ſo daß der Verein nur die Richtung derſelben auf das gemein-<lb/> ſame Ziel und ihre zweckmaͤßige Verbindung und Verwendung<lb/> beſtimmt; oder nur die Genoſſenſchaft als ſolche fuͤr die Er-<lb/> reichung ihres Zieles nach außen hin thaͤtig wirkend auftritt,<lb/> ſo daß das Verhaͤltniß der einzelnen Mitglieder nur inſofern<lb/> ſie die Traͤger der Geſammtheit ſind, einer Beſtimmung be-<lb/> darf. Bei denjenigen Genoſſenſchaften aber, welche die Errei-<lb/> chung eines Gewinnes fuͤr die Mitglieder bezwecken, oder doch<lb/> am Vermoͤgen der Geſammtheit beſtimmte Sonderrechte zu-<lb/> laſſen, kommt in Beziehung auf dieſe Verhaͤltniſſe noch man-<lb/> ches Eigenthuͤmliche zur Erwaͤgung. — Der Inbegriff derje-<lb/> nigen Satzungen nun, welche das Recht der Genoſſenſchaft in<lb/> Beziehung auf ihre innere Organiſation und ihre Thaͤtigkeit<lb/> nach außen hin enthalten, bildet <hi rendition="#g">die Verfaſſung</hi>. Dieſe<lb/> beſtimmt die Art und Weiſe,</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [181/0193]
Fortſetzung. — Das Recht der Genoſſenſchaft.
koͤnnten, damit, wenn auch eine Anerkennung und Beaufſich-
tigung noͤthig ſeyn ſollte, die hoͤchſte Staatsgewalt nicht im-
mer mit ſolchen Kleinigkeiten behelligt wuͤrde.
IV. Verfaſſung der Genoſſenſchaft.
Im Aſſociationsgeiſt liegt nicht bloß der Trieb, welcher
die Einzelnen zur genoſſenſchaftlichen Vereinigung zuſammen-
fuͤhrt, ſondern es iſt darin auch die organiſirende Kraft ent-
halten, welche eine dem Zweck und Beduͤrfniß entſprechende
Geſtaltung der Genoſſenſchaft hervorruft. Dabei kommt es
nun theils auf die Thaͤtigkeit der einzelnen Mitglieder an, theils
auf die Stellung, welche die Geſammtheit als ſolche einnimmt.
Die erſtere bietet wieder eine doppelte Seite dar, je nachdem
der Zweck der Genoſſenſchaft unmittelbar durch die Leiſtungen
der einzelnen Mitglieder ganz oder doch theilweiſe erfuͤllt wird,
ſo daß der Verein nur die Richtung derſelben auf das gemein-
ſame Ziel und ihre zweckmaͤßige Verbindung und Verwendung
beſtimmt; oder nur die Genoſſenſchaft als ſolche fuͤr die Er-
reichung ihres Zieles nach außen hin thaͤtig wirkend auftritt,
ſo daß das Verhaͤltniß der einzelnen Mitglieder nur inſofern
ſie die Traͤger der Geſammtheit ſind, einer Beſtimmung be-
darf. Bei denjenigen Genoſſenſchaften aber, welche die Errei-
chung eines Gewinnes fuͤr die Mitglieder bezwecken, oder doch
am Vermoͤgen der Geſammtheit beſtimmte Sonderrechte zu-
laſſen, kommt in Beziehung auf dieſe Verhaͤltniſſe noch man-
ches Eigenthuͤmliche zur Erwaͤgung. — Der Inbegriff derje-
nigen Satzungen nun, welche das Recht der Genoſſenſchaft in
Beziehung auf ihre innere Organiſation und ihre Thaͤtigkeit
nach außen hin enthalten, bildet die Verfaſſung. Dieſe
beſtimmt die Art und Weiſe,
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |