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Beseler, Georg: Volksrecht und Juristenrecht. Leipzig, 1843.

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Sechstes Kapitel.
1) wie der Wille der Genossenschaft als solcher zu Stande
kommt, damit er als ein einheitlicher Wille der Ge-
sammtheit gelte;
2) wie die Geschäftsführung in den Angelegenheiten der
Gesammtheit vor sich geht;
3) wie die einzelnen Mitglieder rechtlich zur Gesammtheit
stehen.

So wie es sich nun von den Angelegenheiten der Ge-
nossenschaft als solcher handelt, scheint es das Natürlichste zu
seyn, daß alle Mitglieder gleichmäßig daran Theil nehmen,
und daß namentlich, wenn es sich von der Fassung eines Be-
schlusses handelt, die Einstimmigkeit oder doch das Mehr der
Stimmen entscheide. Aber das läßt sich doch nur bei sehr
einfachen Verhältnissen durchführen; gewöhnlich beschränkt sich
die Thätigkeit aller, in der Generalversammlung repräsentirten
Mitglieder nur auf die wichtigeren Angelegenheiten, während
die Abmachung der laufenden Geschäfte und die Vollziehung
der Corporationsbeschlüsse den besonders dazu constituirten Be-
hörden überlassen ist. Wie es sich damit nun in den einzelnen
Fällen verhalten soll, das pflegt sofort bei der Errichtung der
Genossenschaft ausdrücklich in ihren Statuten ausgesprochen
zu seyn, welche auch meistens den Zweck des Vereins bestimmt
angeben, und außerdem über die Aufnahme neuer Mitglieder
und deren Austritt oder Ausschließung, über die Beiträge, über
die etwaige Auflösung des Vereins u. s. w. das Nähere vor-
schreiben. Die Statuten sind das Gesetz der Genossenschaft,
welches sie sich vermöge der Autonomie giebt: denn diese
ist die, ursprünglich auch den Gemeinden zustehende Befugniß
freier Corporationen, innerhalb ihrer Rechtssphäre d. h. soweit
nicht die Rechte Dritter oder ein bestimmtes öffentliches In-

Sechſtes Kapitel.
1) wie der Wille der Genoſſenſchaft als ſolcher zu Stande
kommt, damit er als ein einheitlicher Wille der Ge-
ſammtheit gelte;
2) wie die Geſchaͤftsfuͤhrung in den Angelegenheiten der
Geſammtheit vor ſich geht;
3) wie die einzelnen Mitglieder rechtlich zur Geſammtheit
ſtehen.

So wie es ſich nun von den Angelegenheiten der Ge-
noſſenſchaft als ſolcher handelt, ſcheint es das Natuͤrlichſte zu
ſeyn, daß alle Mitglieder gleichmaͤßig daran Theil nehmen,
und daß namentlich, wenn es ſich von der Faſſung eines Be-
ſchluſſes handelt, die Einſtimmigkeit oder doch das Mehr der
Stimmen entſcheide. Aber das laͤßt ſich doch nur bei ſehr
einfachen Verhaͤltniſſen durchfuͤhren; gewoͤhnlich beſchraͤnkt ſich
die Thaͤtigkeit aller, in der Generalverſammlung repraͤſentirten
Mitglieder nur auf die wichtigeren Angelegenheiten, waͤhrend
die Abmachung der laufenden Geſchaͤfte und die Vollziehung
der Corporationsbeſchluͤſſe den beſonders dazu conſtituirten Be-
hoͤrden uͤberlaſſen iſt. Wie es ſich damit nun in den einzelnen
Faͤllen verhalten ſoll, das pflegt ſofort bei der Errichtung der
Genoſſenſchaft ausdruͤcklich in ihren Statuten ausgeſprochen
zu ſeyn, welche auch meiſtens den Zweck des Vereins beſtimmt
angeben, und außerdem uͤber die Aufnahme neuer Mitglieder
und deren Austritt oder Ausſchließung, uͤber die Beitraͤge, uͤber
die etwaige Aufloͤſung des Vereins u. ſ. w. das Naͤhere vor-
ſchreiben. Die Statuten ſind das Geſetz der Genoſſenſchaft,
welches ſie ſich vermoͤge der Autonomie giebt: denn dieſe
iſt die, urſpruͤnglich auch den Gemeinden zuſtehende Befugniß
freier Corporationen, innerhalb ihrer Rechtsſphaͤre d. h. ſoweit
nicht die Rechte Dritter oder ein beſtimmtes oͤffentliches In-

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[182/0194] Sechſtes Kapitel. 1) wie der Wille der Genoſſenſchaft als ſolcher zu Stande kommt, damit er als ein einheitlicher Wille der Ge- ſammtheit gelte; 2) wie die Geſchaͤftsfuͤhrung in den Angelegenheiten der Geſammtheit vor ſich geht; 3) wie die einzelnen Mitglieder rechtlich zur Geſammtheit ſtehen. So wie es ſich nun von den Angelegenheiten der Ge- noſſenſchaft als ſolcher handelt, ſcheint es das Natuͤrlichſte zu ſeyn, daß alle Mitglieder gleichmaͤßig daran Theil nehmen, und daß namentlich, wenn es ſich von der Faſſung eines Be- ſchluſſes handelt, die Einſtimmigkeit oder doch das Mehr der Stimmen entſcheide. Aber das laͤßt ſich doch nur bei ſehr einfachen Verhaͤltniſſen durchfuͤhren; gewoͤhnlich beſchraͤnkt ſich die Thaͤtigkeit aller, in der Generalverſammlung repraͤſentirten Mitglieder nur auf die wichtigeren Angelegenheiten, waͤhrend die Abmachung der laufenden Geſchaͤfte und die Vollziehung der Corporationsbeſchluͤſſe den beſonders dazu conſtituirten Be- hoͤrden uͤberlaſſen iſt. Wie es ſich damit nun in den einzelnen Faͤllen verhalten ſoll, das pflegt ſofort bei der Errichtung der Genoſſenſchaft ausdruͤcklich in ihren Statuten ausgeſprochen zu ſeyn, welche auch meiſtens den Zweck des Vereins beſtimmt angeben, und außerdem uͤber die Aufnahme neuer Mitglieder und deren Austritt oder Ausſchließung, uͤber die Beitraͤge, uͤber die etwaige Aufloͤſung des Vereins u. ſ. w. das Naͤhere vor- ſchreiben. Die Statuten ſind das Geſetz der Genoſſenſchaft, welches ſie ſich vermoͤge der Autonomie giebt: denn dieſe iſt die, urſpruͤnglich auch den Gemeinden zuſtehende Befugniß freier Corporationen, innerhalb ihrer Rechtsſphaͤre d. h. ſoweit nicht die Rechte Dritter oder ein beſtimmtes oͤffentliches In-

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Volksrecht und Juristenrecht. Leipzig, 1843, S. 182. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_volksrecht_1843/194>, abgerufen am 21.11.2024.