Beseler, Georg: Volksrecht und Juristenrecht. Leipzig, 1843.Fortsetzung. -- Das Recht der Genossenschaft. V. Vermögensverhältnisse der Genossen- schaften, insbesondere vom Gesammt- eigenthum. Wie schon erwähnt worden, kommt bei der Genossenschaft 1. Wenn das Vermögen der Genossenschaft bloß dem 2. Anders stellt sich die Sache schon, wenn in der Ge- Fortſetzung. — Das Recht der Genoſſenſchaft. V. Vermoͤgensverhaͤltniſſe der Genoſſen- ſchaften, insbeſondere vom Geſammt- eigenthum. Wie ſchon erwaͤhnt worden, kommt bei der Genoſſenſchaft 1. Wenn das Vermoͤgen der Genoſſenſchaft bloß dem 2. Anders ſtellt ſich die Sache ſchon, wenn in der Ge- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0197" n="185"/> <fw place="top" type="header"><hi rendition="#g">Fortſetzung. — Das Recht der Genoſſenſchaft</hi>.</fw><lb/> <div n="3"> <head><hi rendition="#aq">V.</hi><hi rendition="#g">Vermoͤgensverhaͤltniſſe der Genoſſen-<lb/> ſchaften, insbeſondere vom Geſammt-<lb/> eigenthum</hi>.</head><lb/> <p>Wie ſchon erwaͤhnt worden, kommt bei der Genoſſenſchaft<lb/> der Begriff der juriſtiſchen Perſon nicht immer rein zur An-<lb/> wendung; es koͤnnen dabei Sonderrechte der einzelnen Genoſ-<lb/> ſen beſtehen, welche eher dem Recht der <hi rendition="#aq">communio,</hi> als dem<lb/> der <hi rendition="#aq">universitas</hi> zu entſprechen ſcheinen, und gerade bei den<lb/> Vermoͤgensverhaͤltniſſen iſt dieß vorzugsweiſe der Fall. Es iſt<lb/> aber damit nur der allgemeine Geſichtspunct angegeben, wel-<lb/> chen man bei der juriſtiſchen Beurtheilung feſthalten muß; bei<lb/> der Verſchiedenheit des Zwecks und der Verfaſſung, welche ſich<lb/> bei den einzelnen Arten der Genoſſenſchaften finden, treten wie-<lb/> der ſehr weſentliche Modificationen jenes Princips ein, welche<lb/> hier vor Allem naͤher zu betrachten ſind.</p><lb/> <p>1. Wenn das Vermoͤgen der Genoſſenſchaft bloß dem<lb/> Vereinszwecke dient, ohne daß ein beſonderes Intereſſe der ein-<lb/> zelnen Mitglieder dabei in Betracht kommt, ſo ſind dieſe un-<lb/> mittelbar nicht dabei betheiligt, und das ganze Rechtsverhaͤltniß<lb/> wird nach dem ſtrengen Princip der juriſtiſchen Perſon beurtheilt.<lb/> Daſſelbe gilt, wenn den einzelnen Genoſſen gewiſſe Vortheile<lb/> zufließen, aber nur in Folge der Verfaſſung oder einer be-<lb/> ſtimmten Beſchlußnahme, ohne daß ihnen eine unmittelbare<lb/> Berechtigung am Vermoͤgen der Geſammtheit zuſteht, wenn<lb/> alſo z. B. ein Kunſtverein unter ſeinen Mitgliedern Gemaͤhlde<lb/> auslooſen oder Kupferſtiche vertheilen laͤßt.</p><lb/> <p>2. Anders ſtellt ſich die Sache ſchon, wenn in der Ge-<lb/> noſſenſchaft, wie es auch in der deutſchen Gemeinde der Fall<lb/> ſeyn kann, den einzelnen Mitgliedern beſtimmte Sonderrechte<lb/> an dem Corporationsgut als Nutzungsrechte zuſtehen, welche<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [185/0197]
Fortſetzung. — Das Recht der Genoſſenſchaft.
V. Vermoͤgensverhaͤltniſſe der Genoſſen-
ſchaften, insbeſondere vom Geſammt-
eigenthum.
Wie ſchon erwaͤhnt worden, kommt bei der Genoſſenſchaft
der Begriff der juriſtiſchen Perſon nicht immer rein zur An-
wendung; es koͤnnen dabei Sonderrechte der einzelnen Genoſ-
ſen beſtehen, welche eher dem Recht der communio, als dem
der universitas zu entſprechen ſcheinen, und gerade bei den
Vermoͤgensverhaͤltniſſen iſt dieß vorzugsweiſe der Fall. Es iſt
aber damit nur der allgemeine Geſichtspunct angegeben, wel-
chen man bei der juriſtiſchen Beurtheilung feſthalten muß; bei
der Verſchiedenheit des Zwecks und der Verfaſſung, welche ſich
bei den einzelnen Arten der Genoſſenſchaften finden, treten wie-
der ſehr weſentliche Modificationen jenes Princips ein, welche
hier vor Allem naͤher zu betrachten ſind.
1. Wenn das Vermoͤgen der Genoſſenſchaft bloß dem
Vereinszwecke dient, ohne daß ein beſonderes Intereſſe der ein-
zelnen Mitglieder dabei in Betracht kommt, ſo ſind dieſe un-
mittelbar nicht dabei betheiligt, und das ganze Rechtsverhaͤltniß
wird nach dem ſtrengen Princip der juriſtiſchen Perſon beurtheilt.
Daſſelbe gilt, wenn den einzelnen Genoſſen gewiſſe Vortheile
zufließen, aber nur in Folge der Verfaſſung oder einer be-
ſtimmten Beſchlußnahme, ohne daß ihnen eine unmittelbare
Berechtigung am Vermoͤgen der Geſammtheit zuſteht, wenn
alſo z. B. ein Kunſtverein unter ſeinen Mitgliedern Gemaͤhlde
auslooſen oder Kupferſtiche vertheilen laͤßt.
2. Anders ſtellt ſich die Sache ſchon, wenn in der Ge-
noſſenſchaft, wie es auch in der deutſchen Gemeinde der Fall
ſeyn kann, den einzelnen Mitgliedern beſtimmte Sonderrechte
an dem Corporationsgut als Nutzungsrechte zuſtehen, welche
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