Beseler, Georg: Volksrecht und Juristenrecht. Leipzig, 1843.Sechstes Kapitel. der Einzelnen zu einer Gemeinschaft zusammenführt, für derenharmonische Bewegung und Leitung in der besonderen genos- senschaftlichen Verfassung die entsprechenden Mittel gegeben sind. -- Den Inbegriff dieser Vermögensrechte in ihrer ver- schiedenartigen Zusammenstellung und Gestaltung nenne ich das Gesammteigenthum, welches also an und für sich ein weiter Begriff ist, und erst durch die Beschaffenheit der einzelnen Genossenschaft (und beziehungsweise der einzelnen Ge- meinde), in der es sich findet, seine nähere Bestimmung er- hält*) *) Aus dem Vorstehenden ergiebt sich, daß ich der früher in der Lehre
von den Erbverträgen aufgestellten Theorie über das Gesammteigenthum durchaus treu geblieben bin, von so verschiedenen Seiten sie auch angefoch- ten worden ist. Nur in der a. a. O. Th. I. S. 88. gegebenen Defini- tion heißt es besser statt "Proprictät": Eigenthum, -- damit es nicht scheine, daß bloß an die römische proprietas im Gegensatz zu den im Ei- genthum liegenden Nutzungsrechten zu denken sey. -- Auf eine Widerle- gung der Gegner und namentlich Dunckers, der mit so vielem Scharfsinn meine Ansicht bekämpft hat, kann ich hier nicht eingehen; doch möchte schon in diesem ganzen Kapitel ein Beitrag dazu gegeben seyn, da es da- bei vor Allem auf eine Verständigung über das Wesen und die Bedeutung der Genossenschaft ankommt. Sechſtes Kapitel. der Einzelnen zu einer Gemeinſchaft zuſammenfuͤhrt, fuͤr derenharmoniſche Bewegung und Leitung in der beſonderen genoſ- ſenſchaftlichen Verfaſſung die entſprechenden Mittel gegeben ſind. — Den Inbegriff dieſer Vermoͤgensrechte in ihrer ver- ſchiedenartigen Zuſammenſtellung und Geſtaltung nenne ich das Geſammteigenthum, welches alſo an und fuͤr ſich ein weiter Begriff iſt, und erſt durch die Beſchaffenheit der einzelnen Genoſſenſchaft (und beziehungsweiſe der einzelnen Ge- meinde), in der es ſich findet, ſeine naͤhere Beſtimmung er- haͤlt*) *) Aus dem Vorſtehenden ergiebt ſich, daß ich der fruͤher in der Lehre
von den Erbvertraͤgen aufgeſtellten Theorie uͤber das Geſammteigenthum durchaus treu geblieben bin, von ſo verſchiedenen Seiten ſie auch angefoch- ten worden iſt. Nur in der a. a. O. Th. I. S. 88. gegebenen Defini- tion heißt es beſſer ſtatt „Proprictaͤt“: Eigenthum, — damit es nicht ſcheine, daß bloß an die roͤmiſche proprietas im Gegenſatz zu den im Ei- genthum liegenden Nutzungsrechten zu denken ſey. — Auf eine Widerle- gung der Gegner und namentlich Dunckers, der mit ſo vielem Scharfſinn meine Anſicht bekaͤmpft hat, kann ich hier nicht eingehen; doch moͤchte ſchon in dieſem ganzen Kapitel ein Beitrag dazu gegeben ſeyn, da es da- bei vor Allem auf eine Verſtaͤndigung uͤber das Weſen und die Bedeutung der Genoſſenſchaft ankommt. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0206" n="194"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#g">Sechſtes Kapitel</hi>.</fw><lb/> der Einzelnen zu einer Gemeinſchaft zuſammenfuͤhrt, fuͤr deren<lb/> harmoniſche Bewegung und Leitung in der beſonderen genoſ-<lb/> ſenſchaftlichen Verfaſſung die entſprechenden Mittel gegeben<lb/> ſind. — Den Inbegriff dieſer Vermoͤgensrechte in ihrer ver-<lb/> ſchiedenartigen Zuſammenſtellung und Geſtaltung nenne ich<lb/> das <hi rendition="#g">Geſammteigenthum</hi>, welches alſo an und fuͤr ſich<lb/> ein weiter Begriff iſt, und erſt durch die Beſchaffenheit der<lb/> einzelnen Genoſſenſchaft (und beziehungsweiſe der einzelnen Ge-<lb/> meinde), in der es ſich findet, ſeine naͤhere Beſtimmung er-<lb/> haͤlt<note place="foot" n="*)">Aus dem Vorſtehenden ergiebt ſich, daß ich der fruͤher in der Lehre<lb/> von den Erbvertraͤgen aufgeſtellten Theorie uͤber das Geſammteigenthum<lb/> durchaus treu geblieben bin, von ſo verſchiedenen Seiten ſie auch angefoch-<lb/> ten worden iſt. Nur in der a. a. O. Th. <hi rendition="#aq">I.</hi> S. 88. gegebenen Defini-<lb/> tion heißt es beſſer ſtatt „Proprictaͤt“: Eigenthum, — damit<lb/> es nicht<lb/> ſcheine, daß bloß an die roͤmiſche <hi rendition="#aq">proprietas</hi> im Gegenſatz zu den im Ei-<lb/> genthum liegenden Nutzungsrechten zu denken ſey. — Auf eine Widerle-<lb/> gung der Gegner und namentlich Dunckers, der mit ſo vielem Scharfſinn<lb/> meine Anſicht bekaͤmpft hat, kann ich <hi rendition="#g">hier</hi> nicht eingehen; doch moͤchte<lb/> ſchon in dieſem ganzen Kapitel ein Beitrag dazu gegeben ſeyn, da es da-<lb/> bei vor Allem auf eine Verſtaͤndigung uͤber das Weſen und die Bedeutung<lb/> der Genoſſenſchaft ankommt.</note></p> </div> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> </div> </body> </text> </TEI> [194/0206]
Sechſtes Kapitel.
der Einzelnen zu einer Gemeinſchaft zuſammenfuͤhrt, fuͤr deren
harmoniſche Bewegung und Leitung in der beſonderen genoſ-
ſenſchaftlichen Verfaſſung die entſprechenden Mittel gegeben
ſind. — Den Inbegriff dieſer Vermoͤgensrechte in ihrer ver-
ſchiedenartigen Zuſammenſtellung und Geſtaltung nenne ich
das Geſammteigenthum, welches alſo an und fuͤr ſich
ein weiter Begriff iſt, und erſt durch die Beſchaffenheit der
einzelnen Genoſſenſchaft (und beziehungsweiſe der einzelnen Ge-
meinde), in der es ſich findet, ſeine naͤhere Beſtimmung er-
haͤlt *)
*) Aus dem Vorſtehenden ergiebt ſich, daß ich der fruͤher in der Lehre
von den Erbvertraͤgen aufgeſtellten Theorie uͤber das Geſammteigenthum
durchaus treu geblieben bin, von ſo verſchiedenen Seiten ſie auch angefoch-
ten worden iſt. Nur in der a. a. O. Th. I. S. 88. gegebenen Defini-
tion heißt es beſſer ſtatt „Proprictaͤt“: Eigenthum, — damit
es nicht
ſcheine, daß bloß an die roͤmiſche proprietas im Gegenſatz zu den im Ei-
genthum liegenden Nutzungsrechten zu denken ſey. — Auf eine Widerle-
gung der Gegner und namentlich Dunckers, der mit ſo vielem Scharfſinn
meine Anſicht bekaͤmpft hat, kann ich hier nicht eingehen; doch moͤchte
ſchon in dieſem ganzen Kapitel ein Beitrag dazu gegeben ſeyn, da es da-
bei vor Allem auf eine Verſtaͤndigung uͤber das Weſen und die Bedeutung
der Genoſſenſchaft ankommt.
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