Beseler, Georg: Volksrecht und Juristenrecht. Leipzig, 1843.Das Volksrecht als gemeines Ständerecht. aus einzelnen quellenmäßigen Zeugnissen, welche bis ins 12.Jahrhundert hinauf verfolgt werden können*). *) In der Verfassungsurkunde, welche Conrad von Zähringen im
Jahre 1120 der Stadt Freiburg im Breisgau ertheilte, kommt folgende Stelle vor, welche fast wörtlich in die Handfeste der Stadt Bern von 1218 übergegangen ist: Si quando disceptatio vel questio inter bur- genses meos orta fuerit, non secundum meum arbitrium vel recto- ris eorum discucietur. Sed pro consuetudinario et legitimo jure omnium mercatorum precipue autem Coloniensium examinabitur judicio. -- In dieser ältesten Verfassungsurkunde von Freiburg kommt keine andere Beziehung auf das Recht von Kölln und namentlich keine auf die Verfassung dieser Stadt vor; so daß die auf einen weniger deut- lichen Ausdruck des späteren Stadtrodels begründete Ansicht von einer Uebertragung der Köllner Stadtverfassung auf Freiburg mit den daraus hergeleiteten Folgerungen sich wohl als ganz unhaltbar herausstellt. Die jura Colonie des Stadtrodels bezeichnen eben das zu Kölln geltende Handelsrecht. Das Volksrecht als gemeines Staͤnderecht. aus einzelnen quellenmaͤßigen Zeugniſſen, welche bis ins 12.Jahrhundert hinauf verfolgt werden koͤnnen*). *) In der Verfaſſungsurkunde, welche Conrad von Zaͤhringen im
Jahre 1120 der Stadt Freiburg im Breisgau ertheilte, kommt folgende Stelle vor, welche faſt woͤrtlich in die Handfeſte der Stadt Bern von 1218 uͤbergegangen iſt: Si quando disceptatio vel questio inter bur- genses meos orta fuerit, non secundum meum arbitrium vel recto- ris eorum discucietur. Sed pro consuetudinario et legitimo jure omnium mercatorum precipue autem Coloniensium examinabitur judicio. — In dieſer aͤlteſten Verfaſſungsurkunde von Freiburg kommt keine andere Beziehung auf das Recht von Koͤlln und namentlich keine auf die Verfaſſung dieſer Stadt vor; ſo daß die auf einen weniger deut- lichen Ausdruck des ſpaͤteren Stadtrodels begruͤndete Anſicht von einer Uebertragung der Koͤllner Stadtverfaſſung auf Freiburg mit den daraus hergeleiteten Folgerungen ſich wohl als ganz unhaltbar herausſtellt. Die jura Colonie des Stadtrodels bezeichnen eben das zu Koͤlln geltende Handelsrecht. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0241" n="229"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#g">Das Volksrecht als gemeines Staͤnderecht</hi>.</fw><lb/> aus einzelnen quellenmaͤßigen Zeugniſſen, welche bis ins 12.<lb/> Jahrhundert hinauf verfolgt werden koͤnnen<note place="foot" n="*)">In der Verfaſſungsurkunde, welche Conrad von Zaͤhringen im<lb/> Jahre 1120 der Stadt Freiburg im Breisgau ertheilte, kommt folgende<lb/> Stelle vor, welche faſt woͤrtlich in die Handfeſte der Stadt Bern von<lb/> 1218 uͤbergegangen iſt: <hi rendition="#aq">Si quando disceptatio vel questio inter bur-<lb/> genses meos orta fuerit, non secundum meum arbitrium vel recto-<lb/> ris eorum discucietur. <hi rendition="#i">Sed pro consuetudinario et legitimo jure<lb/> omnium mercatorum precipue autem Coloniensium examinabitur<lb/> judicio.</hi></hi> — In dieſer aͤlteſten Verfaſſungsurkunde von Freiburg kommt<lb/> keine andere Beziehung auf das Recht von Koͤlln und namentlich keine<lb/> auf die Verfaſſung dieſer Stadt vor; ſo daß die auf einen weniger deut-<lb/> lichen Ausdruck des ſpaͤteren Stadtrodels begruͤndete Anſicht von einer<lb/> Uebertragung der Koͤllner <hi rendition="#g">Stadtverfaſſung</hi> auf Freiburg mit den<lb/> daraus hergeleiteten Folgerungen ſich wohl als ganz unhaltbar herausſtellt.<lb/> Die <hi rendition="#aq">jura Colonie</hi> des Stadtrodels bezeichnen eben das zu Koͤlln geltende<lb/> Handelsrecht.</note>.</p> </div> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> </div> </body> </text> </TEI> [229/0241]
Das Volksrecht als gemeines Staͤnderecht.
aus einzelnen quellenmaͤßigen Zeugniſſen, welche bis ins 12.
Jahrhundert hinauf verfolgt werden koͤnnen *).
*) In der Verfaſſungsurkunde, welche Conrad von Zaͤhringen im
Jahre 1120 der Stadt Freiburg im Breisgau ertheilte, kommt folgende
Stelle vor, welche faſt woͤrtlich in die Handfeſte der Stadt Bern von
1218 uͤbergegangen iſt: Si quando disceptatio vel questio inter bur-
genses meos orta fuerit, non secundum meum arbitrium vel recto-
ris eorum discucietur. Sed pro consuetudinario et legitimo jure
omnium mercatorum precipue autem Coloniensium examinabitur
judicio. — In dieſer aͤlteſten Verfaſſungsurkunde von Freiburg kommt
keine andere Beziehung auf das Recht von Koͤlln und namentlich keine
auf die Verfaſſung dieſer Stadt vor; ſo daß die auf einen weniger deut-
lichen Ausdruck des ſpaͤteren Stadtrodels begruͤndete Anſicht von einer
Uebertragung der Koͤllner Stadtverfaſſung auf Freiburg mit den
daraus hergeleiteten Folgerungen ſich wohl als ganz unhaltbar herausſtellt.
Die jura Colonie des Stadtrodels bezeichnen eben das zu Koͤlln geltende
Handelsrecht.
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