Beseler, Georg: Volksrecht und Juristenrecht. Leipzig, 1843.Das Volksrecht und das Gerichtswesen. Rechtsgefühl des Volkes und giebt ihm Vertrauen zur Justiz.Diese bleibt nicht mehr die unheimliche Macht, welche wie ein Fatum über den Häuptern der Bürger schwebt; sondern sie tritt menschlich unter die Menschen, und läßt sich in ihrer Werkstätte beschauen. So ist schon in der Oeffentlichkeit eine Garantie gegeben, welche in Verbindung mit einer weise geord- neten Gerichtsverfassung die Anwendung äußerer Mittel, um die Gerechtigkeit der Urtheile zu documentiren, entbehrlicher macht. Die mühsame und zeitraubende Ausarbeitung der Ent- scheidungsgründe wird, zumal wenn kein Instanzenzug statt findet, in der Regel unterbleiben können. 6. Allein ein Einwand wird gegen die Mündlichkeit und An und für sich ist der Gebrauch der Rechtsmittel auch 19*
Das Volksrecht und das Gerichtsweſen. Rechtsgefuͤhl des Volkes und giebt ihm Vertrauen zur Juſtiz.Dieſe bleibt nicht mehr die unheimliche Macht, welche wie ein Fatum uͤber den Haͤuptern der Buͤrger ſchwebt; ſondern ſie tritt menſchlich unter die Menſchen, und laͤßt ſich in ihrer Werkſtaͤtte beſchauen. So iſt ſchon in der Oeffentlichkeit eine Garantie gegeben, welche in Verbindung mit einer weiſe geord- neten Gerichtsverfaſſung die Anwendung aͤußerer Mittel, um die Gerechtigkeit der Urtheile zu documentiren, entbehrlicher macht. Die muͤhſame und zeitraubende Ausarbeitung der Ent- ſcheidungsgruͤnde wird, zumal wenn kein Inſtanzenzug ſtatt findet, in der Regel unterbleiben koͤnnen. 6. Allein ein Einwand wird gegen die Muͤndlichkeit und An und fuͤr ſich iſt der Gebrauch der Rechtsmittel auch 19*
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Das Volksrecht und das Gerichtsweſen.
Rechtsgefuͤhl des Volkes und giebt ihm Vertrauen zur Juſtiz.
Dieſe bleibt nicht mehr die unheimliche Macht, welche wie ein
Fatum uͤber den Haͤuptern der Buͤrger ſchwebt; ſondern ſie
tritt menſchlich unter die Menſchen, und laͤßt ſich in ihrer
Werkſtaͤtte beſchauen. So iſt ſchon in der Oeffentlichkeit eine
Garantie gegeben, welche in Verbindung mit einer weiſe geord-
neten Gerichtsverfaſſung die Anwendung aͤußerer Mittel, um
die Gerechtigkeit der Urtheile zu documentiren, entbehrlicher
macht. Die muͤhſame und zeitraubende Ausarbeitung der Ent-
ſcheidungsgruͤnde wird, zumal wenn kein Inſtanzenzug ſtatt
findet, in der Regel unterbleiben koͤnnen.
6. Allein ein Einwand wird gegen die Muͤndlichkeit und
folgeweiſe gegen die Oeffentlichkeit des gerichtlichen Verfahrens
erhoben, der von Bedeutung iſt, und manchen gewiſſenhaften
Juriſten dagegen geſtimmt hat, — das iſt die Erſchwerung
des Gebrauchs der Rechtsmittel. In der That iſt dieß ein
Umſtand, welcher alle Aufmerkſamkeit verdient, weil dadurch
fuͤr das ſchriftliche Verfahren ein weſentlicher Vorzug be-
gruͤndet ſcheint. Denn in der wiederholten Pruͤfung eines
Rechtsfalls durch ein hoͤheres Gericht liegt allerdings eine
wichtige Garantie fuͤr die Gerechtigkeit der endlichen Entſchei-
dung; dieß in Abrede ſtellen zu wollen, iſt baare Sophiſterei.
Es fragt ſich nur, ob der Vortheil, welcher dadurch gewonnen
wird, von ſolcher Wichtigkeit iſt, daß er alle Vorzuͤge des oͤf-
fentlich-muͤndlichen Verfahrens aufhebt und fuͤr das entgegen-
geſetzte Princip den Ausſchlag giebt, und das laͤßt ſich mit
Fug verneinen.
An und fuͤr ſich iſt der Gebrauch der Rechtsmittel auch
beim oͤffentlichen Verfahren nicht ausgeſchloſſen. Schon im
aͤlteren deutſchen Proceß kam ein Zugrecht an die Oberhoͤfe
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