Bismarck, Otto von: Gedanken und Erinnerungen. Bd. 1. Stuttgart, 1898.Sechzehntes Kapitel: Danziger Episode. Seite 8. Die Veröffentlichung von Staatsgeheimnissen ver¬ Seite 8. Warum wird so großer Werth auf das Bekannt¬ Seite 8. "nicht besser erscheinen"; der Fehler der Situation Seite 9. Die Theilnahme Sr. K. H. an den conseils ist Seite 9. Die Mittheilung an "berufene" (?) Personen ohne Seite 10. Erschweren wird S. K. H. den Ministern die Sechzehntes Kapitel: Danziger Epiſode. Seite 8. Die Veröffentlichung von Staatsgeheimniſſen ver¬ Seite 8. Warum wird ſo großer Werth auf das Bekannt¬ Seite 8. „nicht beſſer erſcheinen“; der Fehler der Situation Seite 9. Die Theilnahme Sr. K. H. an den conseils iſt Seite 9. Die Mittheilung an „berufene“ (?) Perſonen ohne Seite 10. Erſchweren wird S. K. H. den Miniſtern die <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0355" n="328"/> <fw place="top" type="header">Sechzehntes Kapitel: Danziger Epiſode.<lb/></fw> <p>Seite 8. Die Veröffentlichung von Staatsgeheimniſſen ver¬<lb/> ſtößt gegen die Strafgeſetze. Was als Staatsgeheimniß zu be¬<lb/> handeln ſei, hängt von den Befehlen des Königs über dienſtliche<lb/> Geheimhaltung ab.</p><lb/> <p>Seite 8. Warum wird ſo großer Werth auf das Bekannt¬<lb/> werden „draußen im Lande“ gelegt? Wenn S. K. H. nach pflicht¬<lb/> mäßiger Ueberzeugung im <hi rendition="#aq">conseil</hi> Seine Meinung ſagt, ſo iſt dem<lb/><hi rendition="#g">Gewiſſen</hi> Genüge geſchehn. Der Kronprinz hat keine offizielle<lb/> Stellung zu den Staatsgeſchäften, und keinen Beruf, Sich öffentlich<lb/> zu äußern; das Einverſtändniß S. K. H. mit den Beſchlüſſen der<lb/> Regirung wird Niemand, der unſre Staatseinrichtungen auch nur<lb/> oberflächlich kennt, daraus folgern, daß S. K. H. <hi rendition="#g">ohne Stimm¬<lb/> recht</hi>, alſo ohne die Möglichkeit wirkſamen Widerſpruchs, die Ver¬<lb/> handlungen des <hi rendition="#aq">conseils</hi> anhört.</p><lb/> <p>Seite 8. „nicht beſſer erſcheinen“; der Fehler der Situation<lb/> liegt darin eben, daß auf das „Erſcheinen“ zu viel Werth gelegt<lb/> wird; auf das <hi rendition="#g">Sein</hi> und das <hi rendition="#g">Können</hi> kommt es an, und das<lb/> iſt nur die Frucht ernſter und beſonnener Arbeit.</p><lb/> <p>Seite 9. Die Theilnahme Sr. K. H. an den <hi rendition="#aq">conseils</hi> iſt<lb/> keine „active Stellung“, und „Abſtimmungen“ des Kronprinzen<lb/> finden nicht ſtatt.</p><lb/> <p>Seite 9. Die Mittheilung an „berufene“ (?) Perſonen ohne<lb/> Ermächtigung Sr. Majeſtät würde gegen die Strafgeſetze verſtoßen.<lb/> Das Recht der freien Meinungsäußerung wird ja Sr. K. H. nicht<lb/> verſchränkt, im Gegentheil, gewünſcht; aber nur im <hi rendition="#aq">conseil</hi>, wo die<lb/> Aeußerung ja allein von Einfluß auf die zu faſſenden Entſchließungen<lb/> ſein kann. Den Gegenſatz „<hi rendition="#g">vor dem Lande</hi> offen zu legen“,<lb/> kann nur eine Befriedigung des Selbſtgefühls bezwecken, und leicht<lb/> die Folge haben, Unzufriedenheit und Unbotmäßigkeit zu fördern,<lb/> und dadurch der Revolution die Wege zu bahnen.</p><lb/> <p>Seite 10. Erſchweren wird S. K. H. den Miniſtern die<lb/> Arbeit ohne Zweifel, und bequemer würde ihre Aufgabe ſein, wenn<lb/> S. K. H. Sich nicht an den Sitzungen betheiligte. Aber kann<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [328/0355]
Sechzehntes Kapitel: Danziger Epiſode.
Seite 8. Die Veröffentlichung von Staatsgeheimniſſen ver¬
ſtößt gegen die Strafgeſetze. Was als Staatsgeheimniß zu be¬
handeln ſei, hängt von den Befehlen des Königs über dienſtliche
Geheimhaltung ab.
Seite 8. Warum wird ſo großer Werth auf das Bekannt¬
werden „draußen im Lande“ gelegt? Wenn S. K. H. nach pflicht¬
mäßiger Ueberzeugung im conseil Seine Meinung ſagt, ſo iſt dem
Gewiſſen Genüge geſchehn. Der Kronprinz hat keine offizielle
Stellung zu den Staatsgeſchäften, und keinen Beruf, Sich öffentlich
zu äußern; das Einverſtändniß S. K. H. mit den Beſchlüſſen der
Regirung wird Niemand, der unſre Staatseinrichtungen auch nur
oberflächlich kennt, daraus folgern, daß S. K. H. ohne Stimm¬
recht, alſo ohne die Möglichkeit wirkſamen Widerſpruchs, die Ver¬
handlungen des conseils anhört.
Seite 8. „nicht beſſer erſcheinen“; der Fehler der Situation
liegt darin eben, daß auf das „Erſcheinen“ zu viel Werth gelegt
wird; auf das Sein und das Können kommt es an, und das
iſt nur die Frucht ernſter und beſonnener Arbeit.
Seite 9. Die Theilnahme Sr. K. H. an den conseils iſt
keine „active Stellung“, und „Abſtimmungen“ des Kronprinzen
finden nicht ſtatt.
Seite 9. Die Mittheilung an „berufene“ (?) Perſonen ohne
Ermächtigung Sr. Majeſtät würde gegen die Strafgeſetze verſtoßen.
Das Recht der freien Meinungsäußerung wird ja Sr. K. H. nicht
verſchränkt, im Gegentheil, gewünſcht; aber nur im conseil, wo die
Aeußerung ja allein von Einfluß auf die zu faſſenden Entſchließungen
ſein kann. Den Gegenſatz „vor dem Lande offen zu legen“,
kann nur eine Befriedigung des Selbſtgefühls bezwecken, und leicht
die Folge haben, Unzufriedenheit und Unbotmäßigkeit zu fördern,
und dadurch der Revolution die Wege zu bahnen.
Seite 10. Erſchweren wird S. K. H. den Miniſtern die
Arbeit ohne Zweifel, und bequemer würde ihre Aufgabe ſein, wenn
S. K. H. Sich nicht an den Sitzungen betheiligte. Aber kann
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