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Bluntschli, Johann Caspar: Allgemeine Statslehre. Stuttgart, 1875.

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Zweites Buch. Die Grundbedingungen des Stats in d. Menschen- u. Volksnatur.
Gegensätze, welche nicht von der Geburt bestimmt waren.
Die Stadtverfassung brachte neue Genossenschaften und Räthe
hervor, in welchen die verschiedenen Stände zu einer neuen
Einheit verschmolzen wurden. Der Gang dieser Umgestaltung
war, obwohl in den verschiedenen Städten die Verschieden-
heit der Nationalität, der Zeiten und der localen Einflüsse
auch ihre Einwirkung übte, doch im Groszen überall der
nämliche. Es kommen hiebei vorzüglich folgende Momente
in Betracht:

1. Den eigentlichen Kern der alten städtischen Bür-
gerschaft
bildeten zuerst die vornehmen Geschlechter
der Ritter, Ministerialen und Mittelfreien, welche in den
Räthen (als Consules) nach Selbständigkeit strebten und
die Herrschaft der alten Stadtherren beschränkten. Dann er-
weiterte sich dieser Kern durch die Verbindung mit den ge-
meinfreien Elementen und es traten neue Gegensätze zu Tage
zwischen den alten aristokratischen Geschlechtern und den
jungen aufstrebenden Genossenschaften freier Bürger. So hatte
sich zu Mailand schon um die Mitte des eilften Jahrhunderts
die "Motta" als politische Genossenschaft gebildet aus Dok-
toren der Rechte, Aerzten, Banquiers, Groszhändlern und ein-
zelnen ritterbürtigen Leuten, Junkern, welche die ritterliche
Lebensweise nicht fortsetzten, später der "popolo grasso,"
Populares genannt und trat den adeligen Capitanei und Val-
vassores (Baronen und Rittern) entgegen, dann auch im zwölf-
ten Jahrhundert in dem Groszen Rathe (consilium gene-
rale), 1 als einem städtischen Gesammtrathe, zur Seite.

Die Erzeugung einer städtischen Obrigkeit in den
Consuln war der erste entscheidende Schritt zur Einigung
der höhern Stände in der Stadt, die Bildung von Groszen
Räthen
und die Berufung von Gemeinden gewöhnlich ein

1 Savigny, Geschichte des römischen Rechts im Mittelalter Bd. II.
S. 108 ff. Leo, Geschichte von Italien I. S. 399. Hegel, Städteverf.
in Italien.

Zweites Buch. Die Grundbedingungen des Stats in d. Menschen- u. Volksnatur.
Gegensätze, welche nicht von der Geburt bestimmt waren.
Die Stadtverfassung brachte neue Genossenschaften und Räthe
hervor, in welchen die verschiedenen Stände zu einer neuen
Einheit verschmolzen wurden. Der Gang dieser Umgestaltung
war, obwohl in den verschiedenen Städten die Verschieden-
heit der Nationalität, der Zeiten und der localen Einflüsse
auch ihre Einwirkung übte, doch im Groszen überall der
nämliche. Es kommen hiebei vorzüglich folgende Momente
in Betracht:

1. Den eigentlichen Kern der alten städtischen Bür-
gerschaft
bildeten zuerst die vornehmen Geschlechter
der Ritter, Ministerialen und Mittelfreien, welche in den
Räthen (als Consules) nach Selbständigkeit strebten und
die Herrschaft der alten Stadtherren beschränkten. Dann er-
weiterte sich dieser Kern durch die Verbindung mit den ge-
meinfreien Elementen und es traten neue Gegensätze zu Tage
zwischen den alten aristokratischen Geschlechtern und den
jungen aufstrebenden Genossenschaften freier Bürger. So hatte
sich zu Mailand schon um die Mitte des eilften Jahrhunderts
die „Motta“ als politische Genossenschaft gebildet aus Dok-
toren der Rechte, Aerzten, Banquiers, Groszhändlern und ein-
zelnen ritterbürtigen Leuten, Junkern, welche die ritterliche
Lebensweise nicht fortsetzten, später der „popolo grasso,“
Populares genannt und trat den adeligen Capitanei und Val-
vassores (Baronen und Rittern) entgegen, dann auch im zwölf-
ten Jahrhundert in dem Groszen Rathe (consilium gene-
rale), 1 als einem städtischen Gesammtrathe, zur Seite.

Die Erzeugung einer städtischen Obrigkeit in den
Consuln war der erste entscheidende Schritt zur Einigung
der höhern Stände in der Stadt, die Bildung von Groszen
Räthen
und die Berufung von Gemeinden gewöhnlich ein

1 Savigny, Geschichte des römischen Rechts im Mittelalter Bd. II.
S. 108 ff. Leo, Geschichte von Italien I. S. 399. Hegel, Städteverf.
in Italien.
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[180/0198] Zweites Buch. Die Grundbedingungen des Stats in d. Menschen- u. Volksnatur. Gegensätze, welche nicht von der Geburt bestimmt waren. Die Stadtverfassung brachte neue Genossenschaften und Räthe hervor, in welchen die verschiedenen Stände zu einer neuen Einheit verschmolzen wurden. Der Gang dieser Umgestaltung war, obwohl in den verschiedenen Städten die Verschieden- heit der Nationalität, der Zeiten und der localen Einflüsse auch ihre Einwirkung übte, doch im Groszen überall der nämliche. Es kommen hiebei vorzüglich folgende Momente in Betracht: 1. Den eigentlichen Kern der alten städtischen Bür- gerschaft bildeten zuerst die vornehmen Geschlechter der Ritter, Ministerialen und Mittelfreien, welche in den Räthen (als Consules) nach Selbständigkeit strebten und die Herrschaft der alten Stadtherren beschränkten. Dann er- weiterte sich dieser Kern durch die Verbindung mit den ge- meinfreien Elementen und es traten neue Gegensätze zu Tage zwischen den alten aristokratischen Geschlechtern und den jungen aufstrebenden Genossenschaften freier Bürger. So hatte sich zu Mailand schon um die Mitte des eilften Jahrhunderts die „Motta“ als politische Genossenschaft gebildet aus Dok- toren der Rechte, Aerzten, Banquiers, Groszhändlern und ein- zelnen ritterbürtigen Leuten, Junkern, welche die ritterliche Lebensweise nicht fortsetzten, später der „popolo grasso,“ Populares genannt und trat den adeligen Capitanei und Val- vassores (Baronen und Rittern) entgegen, dann auch im zwölf- ten Jahrhundert in dem Groszen Rathe (consilium gene- rale), 1 als einem städtischen Gesammtrathe, zur Seite. Die Erzeugung einer städtischen Obrigkeit in den Consuln war der erste entscheidende Schritt zur Einigung der höhern Stände in der Stadt, die Bildung von Groszen Räthen und die Berufung von Gemeinden gewöhnlich ein 1 Savigny, Geschichte des römischen Rechts im Mittelalter Bd. II. S. 108 ff. Leo, Geschichte von Italien I. S. 399. Hegel, Städteverf. in Italien.

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Zitationshilfe: Bluntschli, Johann Caspar: Allgemeine Statslehre. Stuttgart, 1875, S. 180. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_staatslehre_1875/198>, abgerufen am 24.11.2024.