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Bluntschli, Johann Caspar: Allgemeine Statslehre. Stuttgart, 1875.

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Zweites Buch. Die Grundbedingungen des Stats in d. Menschen- u. Volksnatur.
bürger sind und bleiben, auch wenn sie auszerhalb ihrer
Heimatsgemeinde in einer sogenannten Niederlassungsgemeinde
wohnen.5 Es erinnert an das alt-römische Municipalrecht,
welches ebenfalls durch die origo aus einem bestimmten Mu-
nicipium begründet war.

d) Das nationale System des persönlichen Volks-
verbands
hat in neuerer Zeit eine allgemeine Anerkennung
erhalten, und sein Einflusz wird nun auch in den Staten ver-
spürt, deren Recht auf einer andern Grundlage ruht. Nach
diesem System kommt es nicht hauptsächlich auf den Ort der
Geburt an, auch nicht auf den Wohnort, sondern vorerst auf
die Abstammung von Volksgenossen und sodann auf
die ebenfalls persönliche, nicht örtliche Aufnahme in den
Volksverband. Daneben kommt auch eine ergänzende Rück-
sicht auf den Geburts- oder Wohnort vor.

Im Allgemeinen folgen das französische Recht,6, das
preuszische Landrecht 7 und nun das deutsche Reichsrecht8
diesem System. Der modernen Statsanschauung, welche in

5 Bluntschli schweiz. Bundesrecht I. S. 529. und im Einzelnen
Bluntschli Staats- und Rechtsgesch. v. Zürich II. S. 14 ff.
Cherbuliez
de la Democratie en Suisse I. S. 177 f. Blumer Bundesstatsrecht I. 249 f.
6 Code civil 10: "Tout enfant ne d'un Francais en pays etranger
est Francais." Consularverfassung von 1799. Art. 3: "Un etranger
devient citoyen Francais, lorsqu'apres avoir atteint l'age de 21 ans accomplis
et avoir declare l'intention de se fixer en France, il y a reside pendant
dix annees consecutives."
7 Gesetz vom 31. Dec. 1842. Das preuszische Bürgerrecht wird
vorerst durch Abstammung begründet, indem jedes eheliche Kind eines
Preuszen durch die Geburt preuszischer Statsbürger wird, auch wenn es
im Auslande geboren ist. Bei der Naturalisation aber wird vorzüglich
auf den Wohnsitz geachtet. v. Rönne Statsr. I. §. 87.
8 Die deutsche Reichsangehörigkeit setzt die Landesangehörigkeit
voraus und hat insofern einen politischen Charakter; die Landesangehörig-
keit beruht aber meistens auf Abstammung von landesangehörigen Eltern
oder Naturalisation. Deutsches Gesetz vom 1. Juni 1870. Art. 1. Durch
die Geburt, auch wenn diese im Auslande erfolgt, erwerben eheliche
Kinder eines (Nord)deutschen die Statsangehörigkeit des Vaters, un-
eheliche Kinder einer (Nord)deutschen die Statsangehörigkeit der Mutter."

Zweites Buch. Die Grundbedingungen des Stats in d. Menschen- u. Volksnatur.
bürger sind und bleiben, auch wenn sie auszerhalb ihrer
Heimatsgemeinde in einer sogenannten Niederlassungsgemeinde
wohnen.5 Es erinnert an das alt-römische Municipalrecht,
welches ebenfalls durch die origo aus einem bestimmten Mu-
nicipium begründet war.

d) Das nationale System des persönlichen Volks-
verbands
hat in neuerer Zeit eine allgemeine Anerkennung
erhalten, und sein Einflusz wird nun auch in den Staten ver-
spürt, deren Recht auf einer andern Grundlage ruht. Nach
diesem System kommt es nicht hauptsächlich auf den Ort der
Geburt an, auch nicht auf den Wohnort, sondern vorerst auf
die Abstammung von Volksgenossen und sodann auf
die ebenfalls persönliche, nicht örtliche Aufnahme in den
Volksverband. Daneben kommt auch eine ergänzende Rück-
sicht auf den Geburts- oder Wohnort vor.

Im Allgemeinen folgen das französische Recht,6, das
preuszische Landrecht 7 und nun das deutsche Reichsrecht8
diesem System. Der modernen Statsanschauung, welche in

5 Bluntschli schweiz. Bundesrecht I. S. 529. und im Einzelnen
Bluntschli Staats- und Rechtsgesch. v. Zürich II. S. 14 ff.
Cherbuliez
de la Démocratie en Suisse I. S. 177 f. Blumer Bundesstatsrecht I. 249 f.
6 Code civil 10: „Tout enfant né d'un Français en pays étranger
est Français.“ Consularverfassung von 1799. Art. 3: „Un étranger
devient citoyen Français, lorsqu'aprés avoir atteint l'âge de 21 ans accomplis
et avoir déclaré l'intention de se fixer en France, il y a résidé pendant
dix années consécutives.“
7 Gesetz vom 31. Dec. 1842. Das preuszische Bürgerrecht wird
vorerst durch Abstammung begründet, indem jedes eheliche Kind eines
Preuszen durch die Geburt preuszischer Statsbürger wird, auch wenn es
im Auslande geboren ist. Bei der Naturalisation aber wird vorzüglich
auf den Wohnsitz geachtet. v. Rönne Statsr. I. §. 87.
8 Die deutsche Reichsangehörigkeit setzt die Landesangehörigkeit
voraus und hat insofern einen politischen Charakter; die Landesangehörig-
keit beruht aber meistens auf Abstammung von landesangehörigen Eltern
oder Naturalisation. Deutsches Gesetz vom 1. Juni 1870. Art. 1. Durch
die Geburt, auch wenn diese im Auslande erfolgt, erwerben eheliche
Kinder eines (Nord)deutschen die Statsangehörigkeit des Vaters, un-
eheliche Kinder einer (Nord)deutschen die Statsangehörigkeit der Mutter.“
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[238/0256] Zweites Buch. Die Grundbedingungen des Stats in d. Menschen- u. Volksnatur. bürger sind und bleiben, auch wenn sie auszerhalb ihrer Heimatsgemeinde in einer sogenannten Niederlassungsgemeinde wohnen. 5 Es erinnert an das alt-römische Municipalrecht, welches ebenfalls durch die origo aus einem bestimmten Mu- nicipium begründet war. d) Das nationale System des persönlichen Volks- verbands hat in neuerer Zeit eine allgemeine Anerkennung erhalten, und sein Einflusz wird nun auch in den Staten ver- spürt, deren Recht auf einer andern Grundlage ruht. Nach diesem System kommt es nicht hauptsächlich auf den Ort der Geburt an, auch nicht auf den Wohnort, sondern vorerst auf die Abstammung von Volksgenossen und sodann auf die ebenfalls persönliche, nicht örtliche Aufnahme in den Volksverband. Daneben kommt auch eine ergänzende Rück- sicht auf den Geburts- oder Wohnort vor. Im Allgemeinen folgen das französische Recht, 6, das preuszische Landrecht 7 und nun das deutsche Reichsrecht 8 diesem System. Der modernen Statsanschauung, welche in 5 Bluntschli schweiz. Bundesrecht I. S. 529. und im Einzelnen Bluntschli Staats- und Rechtsgesch. v. Zürich II. S. 14 ff. Cherbuliez de la Démocratie en Suisse I. S. 177 f. Blumer Bundesstatsrecht I. 249 f. 6 Code civil 10: „Tout enfant né d'un Français en pays étranger est Français.“ Consularverfassung von 1799. Art. 3: „Un étranger devient citoyen Français, lorsqu'aprés avoir atteint l'âge de 21 ans accomplis et avoir déclaré l'intention de se fixer en France, il y a résidé pendant dix années consécutives.“ 7 Gesetz vom 31. Dec. 1842. Das preuszische Bürgerrecht wird vorerst durch Abstammung begründet, indem jedes eheliche Kind eines Preuszen durch die Geburt preuszischer Statsbürger wird, auch wenn es im Auslande geboren ist. Bei der Naturalisation aber wird vorzüglich auf den Wohnsitz geachtet. v. Rönne Statsr. I. §. 87. 8 Die deutsche Reichsangehörigkeit setzt die Landesangehörigkeit voraus und hat insofern einen politischen Charakter; die Landesangehörig- keit beruht aber meistens auf Abstammung von landesangehörigen Eltern oder Naturalisation. Deutsches Gesetz vom 1. Juni 1870. Art. 1. Durch die Geburt, auch wenn diese im Auslande erfolgt, erwerben eheliche Kinder eines (Nord)deutschen die Statsangehörigkeit des Vaters, un- eheliche Kinder einer (Nord)deutschen die Statsangehörigkeit der Mutter.“

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Zitationshilfe: Bluntschli, Johann Caspar: Allgemeine Statslehre. Stuttgart, 1875, S. 238. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_staatslehre_1875/256>, abgerufen am 22.11.2024.