Einundzwanzigstes Cap. Verhältnisz des Stats etc. 1. Volksgenossen etc.
dem persönlichen Volksverband den lebendigen Kern des Statsbegriffes erkennt, entspricht dieses System am beszten.
Uebrigens nähern die Systeme sich einander in neuerer Zeit, indem jedes seine Lücken durch Grundsätze aus dem an- dern zu ergänzen sucht. Abstammung und Geburtsort, Wohn- ort und Naturalisation, Heirath und Legitimation werden so mit einander verbunden, und wenn einer dieser Ursachen nicht eine directe Wirkung des Bürgerrechts zugeschrieben wird, so wird sie doch durchweg indirect, als Voraussetzung besonders der Naturalisation berücksichtigt.
Die regelmäszigen Entstehungsgründe der Statsangehörig- keit sind also im Sinne der neueren Rechtsbildung:
1) die Geburt, beziehungsweise die Abstammung der ehelichen Kinder von einem landesangehörigen Vater, der unehelichen Kinder von einer landesangehörigen Mutter. Im Groszen ist das die hauptsächliche Begründung der Stats- genossenschaft. Eine Ausnahme machen die Findelkinder, welche dem Lande zugehören, in dem sie gefunden werden;
2) die Heirath, indem die fremdgeborene Ehefrau durch die Eheschlieszung in die Familie und in das Volks- recht des Ehemannes eintritt;
3) die Naturalisation, d. h. die Aufnahme eines bisher Fremden, der in einen neuen Statsverband eintreten will, von Seite dieser Statsgewalt. Die Bedingungen der Natura- lisation sind freilich noch sehr verschieden in den verschie- denen Ländern. Die einen erleichtern die Einwanderung, die andern erschweren dieselbe. In manchen Ländern be- wirkt schon die Niederlassung, welche einen dauernden Wohn- sitz begründet, von selber oder doch in Verbindung mit einer Anmeldung die Naturalisation; in andern Ländern bedarf diese eines ausdrücklichen Aufnahmeactes der Landesregierung oder gar der Gesetzgebung. In vielen Staten hat die statliche An- stellung von bisher Fremden in dem einheimischen Statsdienste die Folge der Aufnahme in die Statsangehörigkeit, in andern
Einundzwanzigstes Cap. Verhältnisz des Stats etc. 1. Volksgenossen etc.
dem persönlichen Volksverband den lebendigen Kern des Statsbegriffes erkennt, entspricht dieses System am beszten.
Uebrigens nähern die Systeme sich einander in neuerer Zeit, indem jedes seine Lücken durch Grundsätze aus dem an- dern zu ergänzen sucht. Abstammung und Geburtsort, Wohn- ort und Naturalisation, Heirath und Legitimation werden so mit einander verbunden, und wenn einer dieser Ursachen nicht eine directe Wirkung des Bürgerrechts zugeschrieben wird, so wird sie doch durchweg indirect, als Voraussetzung besonders der Naturalisation berücksichtigt.
Die regelmäszigen Entstehungsgründe der Statsangehörig- keit sind also im Sinne der neueren Rechtsbildung:
1) die Geburt, beziehungsweise die Abstammung der ehelichen Kinder von einem landesangehörigen Vater, der unehelichen Kinder von einer landesangehörigen Mutter. Im Groszen ist das die hauptsächliche Begründung der Stats- genossenschaft. Eine Ausnahme machen die Findelkinder, welche dem Lande zugehören, in dem sie gefunden werden;
2) die Heirath, indem die fremdgeborene Ehefrau durch die Eheschlieszung in die Familie und in das Volks- recht des Ehemannes eintritt;
3) die Naturalisation, d. h. die Aufnahme eines bisher Fremden, der in einen neuen Statsverband eintreten will, von Seite dieser Statsgewalt. Die Bedingungen der Natura- lisation sind freilich noch sehr verschieden in den verschie- denen Ländern. Die einen erleichtern die Einwanderung, die andern erschweren dieselbe. In manchen Ländern be- wirkt schon die Niederlassung, welche einen dauernden Wohn- sitz begründet, von selber oder doch in Verbindung mit einer Anmeldung die Naturalisation; in andern Ländern bedarf diese eines ausdrücklichen Aufnahmeactes der Landesregierung oder gar der Gesetzgebung. In vielen Staten hat die statliche An- stellung von bisher Fremden in dem einheimischen Statsdienste die Folge der Aufnahme in die Statsangehörigkeit, in andern
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Einundzwanzigstes Cap. Verhältnisz des Stats etc. 1. Volksgenossen etc.
dem persönlichen Volksverband den lebendigen Kern des
Statsbegriffes erkennt, entspricht dieses System am beszten.
Uebrigens nähern die Systeme sich einander in neuerer
Zeit, indem jedes seine Lücken durch Grundsätze aus dem an-
dern zu ergänzen sucht. Abstammung und Geburtsort, Wohn-
ort und Naturalisation, Heirath und Legitimation werden so
mit einander verbunden, und wenn einer dieser Ursachen nicht
eine directe Wirkung des Bürgerrechts zugeschrieben wird, so
wird sie doch durchweg indirect, als Voraussetzung besonders
der Naturalisation berücksichtigt.
Die regelmäszigen Entstehungsgründe der Statsangehörig-
keit sind also im Sinne der neueren Rechtsbildung:
1) die Geburt, beziehungsweise die Abstammung der
ehelichen Kinder von einem landesangehörigen Vater, der
unehelichen Kinder von einer landesangehörigen Mutter.
Im Groszen ist das die hauptsächliche Begründung der Stats-
genossenschaft. Eine Ausnahme machen die Findelkinder,
welche dem Lande zugehören, in dem sie gefunden werden;
2) die Heirath, indem die fremdgeborene Ehefrau
durch die Eheschlieszung in die Familie und in das Volks-
recht des Ehemannes eintritt;
3) die Naturalisation, d. h. die Aufnahme eines bisher
Fremden, der in einen neuen Statsverband eintreten will,
von Seite dieser Statsgewalt. Die Bedingungen der Natura-
lisation sind freilich noch sehr verschieden in den verschie-
denen Ländern. Die einen erleichtern die Einwanderung,
die andern erschweren dieselbe. In manchen Ländern be-
wirkt schon die Niederlassung, welche einen dauernden Wohn-
sitz begründet, von selber oder doch in Verbindung mit einer
Anmeldung die Naturalisation; in andern Ländern bedarf diese
eines ausdrücklichen Aufnahmeactes der Landesregierung oder
gar der Gesetzgebung. In vielen Staten hat die statliche An-
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Bluntschli, Johann Caspar: Allgemeine Statslehre. Stuttgart, 1875, S. 239. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_staatslehre_1875/257>, abgerufen am 22.11.2024.
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