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Bluntschli, Johann Caspar: Allgemeine Statslehre. Stuttgart, 1875.

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Siebentes Capitel. VII. Verhältnisz des Stats zum Privateigenthum.
ihnen zur Nahrung darboten, übten sie mit Bewusztsein Herr-
schaft aus, d. h. sie nahmen dieselben zu Eigenthum. Und
als sie sich eine Höhle wählten, und ein festes, wenn auch
vorübergehendes Lager bereiteten, ergriffen sie auch daran
Eigenthum. Als sie ihre Blösze mit Zweigen bedeckten und
ein Thierfell um ihren Leib warfen, hatten sie wieder Eigen-
thum erworben.

Das Eigenthum ist nicht erst durch den Stat er-
zeugt
worden. Es ist in seiner ersten, freilich unvollkomme-
nen und noch wenig gesicherten Gestalt das Werk des in-
dividuellen Lebens
, gewissermaszen die Erweiterung
des leiblichen Daseins der Individuen
. Das Indivi-
duum ergreift Besitz von den Dingen um es her, die in
den Bereich seiner Herrschaft fallen, es macht sich dieselben
dienstbar und nutzbar, es eignet sich dieselben an. Indem
zum Besitz das Bewusztsein der berechtigten Herrschaft der
Person über die Sache hinzutritt, ist das Eigenthum voll-
endet. Auch der Nomade, der keiner festen Statsverbindung
angehört, hat dennoch Eigenthum an seinen Kleidern, seinen
Waffen, seinen Heerden, seinen Geräthschaften. Auch jener
schiffbrüchige Robinson auf dem einsamen Eilande erweiterte
sein Eigenthum.

Der Communismus, welcher die Rechtmäszigkeit des
Privateigenthums läugnet, und das Eigenthum als "Dieb-
stahl" 1an der Gesammtheit erklärt, ist somit im Widerspruch
mit der individuellen Natur des Menschen, wie Gott ihn ge-
schaffen, der dem Menschen "Herrschaft verliehen hat über
die Fische im Meer und über die Vögel unter dem Himmel
und über das Vieh und über die ganze Erde" (1. Mose 1, 26).
Er ist ebenso im Widerspruch mit der ganzen Geschichte der
Menschheit, welche unter allen Völkern und in allen Zeiten
das Eigenthum anerkennt, und in ihrer Entwicklung unver-

1 Proudhon, "La propriete c'est le vol."

Siebentes Capitel. VII. Verhältnisz des Stats zum Privateigenthum.
ihnen zur Nahrung darboten, übten sie mit Bewusztsein Herr-
schaft aus, d. h. sie nahmen dieselben zu Eigenthum. Und
als sie sich eine Höhle wählten, und ein festes, wenn auch
vorübergehendes Lager bereiteten, ergriffen sie auch daran
Eigenthum. Als sie ihre Blösze mit Zweigen bedeckten und
ein Thierfell um ihren Leib warfen, hatten sie wieder Eigen-
thum erworben.

Das Eigenthum ist nicht erst durch den Stat er-
zeugt
worden. Es ist in seiner ersten, freilich unvollkomme-
nen und noch wenig gesicherten Gestalt das Werk des in-
dividuellen Lebens
, gewissermaszen die Erweiterung
des leiblichen Daseins der Individuen
. Das Indivi-
duum ergreift Besitz von den Dingen um es her, die in
den Bereich seiner Herrschaft fallen, es macht sich dieselben
dienstbar und nutzbar, es eignet sich dieselben an. Indem
zum Besitz das Bewusztsein der berechtigten Herrschaft der
Person über die Sache hinzutritt, ist das Eigenthum voll-
endet. Auch der Nomade, der keiner festen Statsverbindung
angehört, hat dennoch Eigenthum an seinen Kleidern, seinen
Waffen, seinen Heerden, seinen Geräthschaften. Auch jener
schiffbrüchige Robinson auf dem einsamen Eilande erweiterte
sein Eigenthum.

Der Communismus, welcher die Rechtmäszigkeit des
Privateigenthums läugnet, und das Eigenthum als „Dieb-
stahl“ 1an der Gesammtheit erklärt, ist somit im Widerspruch
mit der individuellen Natur des Menschen, wie Gott ihn ge-
schaffen, der dem Menschen „Herrschaft verliehen hat über
die Fische im Meer und über die Vögel unter dem Himmel
und über das Vieh und über die ganze Erde“ (1. Mose 1, 26).
Er ist ebenso im Widerspruch mit der ganzen Geschichte der
Menschheit, welche unter allen Völkern und in allen Zeiten
das Eigenthum anerkennt, und in ihrer Entwicklung unver-

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[287/0305] Siebentes Capitel. VII. Verhältnisz des Stats zum Privateigenthum. ihnen zur Nahrung darboten, übten sie mit Bewusztsein Herr- schaft aus, d. h. sie nahmen dieselben zu Eigenthum. Und als sie sich eine Höhle wählten, und ein festes, wenn auch vorübergehendes Lager bereiteten, ergriffen sie auch daran Eigenthum. Als sie ihre Blösze mit Zweigen bedeckten und ein Thierfell um ihren Leib warfen, hatten sie wieder Eigen- thum erworben. Das Eigenthum ist nicht erst durch den Stat er- zeugt worden. Es ist in seiner ersten, freilich unvollkomme- nen und noch wenig gesicherten Gestalt das Werk des in- dividuellen Lebens, gewissermaszen die Erweiterung des leiblichen Daseins der Individuen. Das Indivi- duum ergreift Besitz von den Dingen um es her, die in den Bereich seiner Herrschaft fallen, es macht sich dieselben dienstbar und nutzbar, es eignet sich dieselben an. Indem zum Besitz das Bewusztsein der berechtigten Herrschaft der Person über die Sache hinzutritt, ist das Eigenthum voll- endet. Auch der Nomade, der keiner festen Statsverbindung angehört, hat dennoch Eigenthum an seinen Kleidern, seinen Waffen, seinen Heerden, seinen Geräthschaften. Auch jener schiffbrüchige Robinson auf dem einsamen Eilande erweiterte sein Eigenthum. Der Communismus, welcher die Rechtmäszigkeit des Privateigenthums läugnet, und das Eigenthum als „Dieb- stahl“ 1an der Gesammtheit erklärt, ist somit im Widerspruch mit der individuellen Natur des Menschen, wie Gott ihn ge- schaffen, der dem Menschen „Herrschaft verliehen hat über die Fische im Meer und über die Vögel unter dem Himmel und über das Vieh und über die ganze Erde“ (1. Mose 1, 26). Er ist ebenso im Widerspruch mit der ganzen Geschichte der Menschheit, welche unter allen Völkern und in allen Zeiten das Eigenthum anerkennt, und in ihrer Entwicklung unver- 1 Proudhon, „La propriété c'est le vol.“

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Zitationshilfe: Bluntschli, Johann Caspar: Allgemeine Statslehre. Stuttgart, 1875, S. 287. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_staatslehre_1875/305>, abgerufen am 22.11.2024.