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Bluntschli, Johann Caspar: Allgemeine Statslehre. Stuttgart, 1875.

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Zweiundzwanzigstes Cap. IV. Demokr. Statsformen. B. Repräsentat. Demokr.
welche im Mutterlande noch die Macht besasz. Allerdings
gab es auch in Amerika noch starke Unterschiede der Rassen.
Die rothen Indianer, die alte Urbevölkerung des Landes,
wurden keineswegs als Genossen der weiszen Männer in der
Gemeinde betrachtet, sondern standen auszerhalb des Self-
government; es wurde ihnen eigenthümliches Sonderrecht
zugestanden. Tiefer standen die dunkelfarbigen Neger,
die Abkömmlinge der importirten Sclavenbevölkerung aus
Afrika. Diese waren in der Regel im Eigenthum der weiszen
Pflanzer, und selbst wenn sie ausnahmsweise freigelassen wur-
den, so galten sie doch nicht als politisch vollberechtigte Bürger.

c) Fortwährende Uebung in der Selbsthülfe schon bei
der ersten Ansiedlung in Blockhäusern, welche die Nachbarn
bauen halfen, im Gegensatz zur Statshülfe.

d) Allgemeine Volksbildung durch Volksschulen,
die frühzeitig von den Gemeinden für die gesammte Jugend
des Orts gegründet und erhalten und in manchen Colonien
durch die Vorschrift der Schulpflicht wirksam gemacht wurden.

e) Ueberall freie Gemeindeverfassung und Selbst-
verwaltung
der Grafschaften.

f) Nur wenige obrigkeitliche Beamte, wie vor
allen der Governor der gesammten Colonie, der je nach der
besonderen Verfassung einer Colonie entweder von den Pflan-
zern selber gewählt wurde (Freibriefregierung) oder von
den Landherren gesetzt wurde (Landherrliche Regie-
rung)
oder von der Königlichen Regierung ernannt wurde
(Königliche Provincialregierung) und die Proceszleitenden
Richter; aber immer Mitwirkung von Repräsentanten aus
den Bürgern, dort der beisitzenden Räthe, die öfter einen
Senat bilden, hier der Geschwornen. Die Friedens-
richter
, in England von den Königen aus der Gentry er-
nannt, waren in Amerika durchweg bürgerliche Landwirthe.

g) Fast keine stehende Truppen, und statt der-
selben Milizen zur Vertheidigung des Landes.


Zweiundzwanzigstes Cap. IV. Demokr. Statsformen. B. Repräsentat. Demokr.
welche im Mutterlande noch die Macht besasz. Allerdings
gab es auch in Amerika noch starke Unterschiede der Rassen.
Die rothen Indianer, die alte Urbevölkerung des Landes,
wurden keineswegs als Genossen der weiszen Männer in der
Gemeinde betrachtet, sondern standen auszerhalb des Self-
government; es wurde ihnen eigenthümliches Sonderrecht
zugestanden. Tiefer standen die dunkelfarbigen Neger,
die Abkömmlinge der importirten Sclavenbevölkerung aus
Afrika. Diese waren in der Regel im Eigenthum der weiszen
Pflanzer, und selbst wenn sie ausnahmsweise freigelassen wur-
den, so galten sie doch nicht als politisch vollberechtigte Bürger.

c) Fortwährende Uebung in der Selbsthülfe schon bei
der ersten Ansiedlung in Blockhäusern, welche die Nachbarn
bauen halfen, im Gegensatz zur Statshülfe.

d) Allgemeine Volksbildung durch Volksschulen,
die frühzeitig von den Gemeinden für die gesammte Jugend
des Orts gegründet und erhalten und in manchen Colonien
durch die Vorschrift der Schulpflicht wirksam gemacht wurden.

e) Ueberall freie Gemeindeverfassung und Selbst-
verwaltung
der Grafschaften.

f) Nur wenige obrigkeitliche Beamte, wie vor
allen der Governor der gesammten Colonie, der je nach der
besonderen Verfassung einer Colonie entweder von den Pflan-
zern selber gewählt wurde (Freibriefregierung) oder von
den Landherren gesetzt wurde (Landherrliche Regie-
rung)
oder von der Königlichen Regierung ernannt wurde
(Königliche Provincialregierung) und die Proceszleitenden
Richter; aber immer Mitwirkung von Repräsentanten aus
den Bürgern, dort der beisitzenden Räthe, die öfter einen
Senat bilden, hier der Geschwornen. Die Friedens-
richter
, in England von den Königen aus der Gentry er-
nannt, waren in Amerika durchweg bürgerliche Landwirthe.

g) Fast keine stehende Truppen, und statt der-
selben Milizen zur Vertheidigung des Landes.


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[541/0559] Zweiundzwanzigstes Cap. IV. Demokr. Statsformen. B. Repräsentat. Demokr. welche im Mutterlande noch die Macht besasz. Allerdings gab es auch in Amerika noch starke Unterschiede der Rassen. Die rothen Indianer, die alte Urbevölkerung des Landes, wurden keineswegs als Genossen der weiszen Männer in der Gemeinde betrachtet, sondern standen auszerhalb des Self- government; es wurde ihnen eigenthümliches Sonderrecht zugestanden. Tiefer standen die dunkelfarbigen Neger, die Abkömmlinge der importirten Sclavenbevölkerung aus Afrika. Diese waren in der Regel im Eigenthum der weiszen Pflanzer, und selbst wenn sie ausnahmsweise freigelassen wur- den, so galten sie doch nicht als politisch vollberechtigte Bürger. c) Fortwährende Uebung in der Selbsthülfe schon bei der ersten Ansiedlung in Blockhäusern, welche die Nachbarn bauen halfen, im Gegensatz zur Statshülfe. d) Allgemeine Volksbildung durch Volksschulen, die frühzeitig von den Gemeinden für die gesammte Jugend des Orts gegründet und erhalten und in manchen Colonien durch die Vorschrift der Schulpflicht wirksam gemacht wurden. e) Ueberall freie Gemeindeverfassung und Selbst- verwaltung der Grafschaften. f) Nur wenige obrigkeitliche Beamte, wie vor allen der Governor der gesammten Colonie, der je nach der besonderen Verfassung einer Colonie entweder von den Pflan- zern selber gewählt wurde (Freibriefregierung) oder von den Landherren gesetzt wurde (Landherrliche Regie- rung) oder von der Königlichen Regierung ernannt wurde (Königliche Provincialregierung) und die Proceszleitenden Richter; aber immer Mitwirkung von Repräsentanten aus den Bürgern, dort der beisitzenden Räthe, die öfter einen Senat bilden, hier der Geschwornen. Die Friedens- richter, in England von den Königen aus der Gentry er- nannt, waren in Amerika durchweg bürgerliche Landwirthe. g) Fast keine stehende Truppen, und statt der- selben Milizen zur Vertheidigung des Landes.

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Zitationshilfe: Bluntschli, Johann Caspar: Allgemeine Statslehre. Stuttgart, 1875, S. 541. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_staatslehre_1875/559>, abgerufen am 22.11.2024.