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Bluntschli, Johann Caspar: Allgemeine Statslehre. Stuttgart, 1875.

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Fünftes Capitel. Die Sonderung der Gewalten. Antike Zustände.

Der Inhalt der Fürstensouveränetät wird erst näher dar-
gelegt werden können, wenn vorher die Unterschiede in den
Functionen der Statsgewalt betrachtet worden sind.



Fünftes Capitel.
Die Sonderung der Gewalten.
Antike Zustände.

In der Bildung des gesetzgebenden Körpers hat der mo-
derne Stat eine viel höhere Stufe der Vervollkommnung er-
reicht als der antike. Den Grundgedanken, dasz bei der Ge-
setzgebung das ganze Volk betheiligt sei und dasz in dem ge-
setzgebenden Körper
das Volk sich darstelle, hat zwar
das Alterthum schon zum Bewusztsein gebracht. Aber dieses
machte vorerst noch den Versuch, das Volk selbst als Bürger-
schaft zu versammeln und so zu unmittelbarer politischer
Erscheinung und Thätigkeit zu bringen.

Verhältniszmäszig noch in roher Form waren die Volks-
versammlungen der Griechen. Auf der Pnyx oder in dem
Theater zu Athen kam eine wirre Menge von Bürgern zu-
sammen, welche nach Köpfen gezählt wurden, und von denen
jeder reden durfte. Die alten römischen Comitien dagegen
waren schon organisch nach Körperschaften und Classen ge-
gliedert und geordnet, und bewegten sich nur unter der
strengen Leitung der hohen Magistrate. 1

Diese Einrichtung aber leidet immerhin an wesentlichen
Gebrechen, welche erst der modernen Repräsentativver-
fassung
zu verbessern gelungen ist:


1 Aus diesem Grunde hielten die Römer auch die Centuriatcomitien
für höher als die Tributcomitien. Cicero de Legibus III, 19: "Descriptus
populus censu, ordinibus, aetatibus plus adhibet ad suffragium consilii,
quam fuse in tribus convocatus."
Fünftes Capitel. Die Sonderung der Gewalten. Antike Zustände.

Der Inhalt der Fürstensouveränetät wird erst näher dar-
gelegt werden können, wenn vorher die Unterschiede in den
Functionen der Statsgewalt betrachtet worden sind.



Fünftes Capitel.
Die Sonderung der Gewalten.
Antike Zustände.

In der Bildung des gesetzgebenden Körpers hat der mo-
derne Stat eine viel höhere Stufe der Vervollkommnung er-
reicht als der antike. Den Grundgedanken, dasz bei der Ge-
setzgebung das ganze Volk betheiligt sei und dasz in dem ge-
setzgebenden Körper
das Volk sich darstelle, hat zwar
das Alterthum schon zum Bewusztsein gebracht. Aber dieses
machte vorerst noch den Versuch, das Volk selbst als Bürger-
schaft zu versammeln und so zu unmittelbarer politischer
Erscheinung und Thätigkeit zu bringen.

Verhältniszmäszig noch in roher Form waren die Volks-
versammlungen der Griechen. Auf der Pnyx oder in dem
Theater zu Athen kam eine wirre Menge von Bürgern zu-
sammen, welche nach Köpfen gezählt wurden, und von denen
jeder reden durfte. Die alten römischen Comitien dagegen
waren schon organisch nach Körperschaften und Classen ge-
gliedert und geordnet, und bewegten sich nur unter der
strengen Leitung der hohen Magistrate. 1

Diese Einrichtung aber leidet immerhin an wesentlichen
Gebrechen, welche erst der modernen Repräsentativver-
fassung
zu verbessern gelungen ist:


1 Aus diesem Grunde hielten die Römer auch die Centuriatcomitien
für höher als die Tributcomitien. Cicero de Legibus III, 19: „Descriptus
populus censu, ordinibus, aetatibus plus adhibet ad suffragium consilii,
quam fuse in tribus convocatus.“
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[583/0601] Fünftes Capitel. Die Sonderung der Gewalten. Antike Zustände. Der Inhalt der Fürstensouveränetät wird erst näher dar- gelegt werden können, wenn vorher die Unterschiede in den Functionen der Statsgewalt betrachtet worden sind. Fünftes Capitel. Die Sonderung der Gewalten. Antike Zustände. In der Bildung des gesetzgebenden Körpers hat der mo- derne Stat eine viel höhere Stufe der Vervollkommnung er- reicht als der antike. Den Grundgedanken, dasz bei der Ge- setzgebung das ganze Volk betheiligt sei und dasz in dem ge- setzgebenden Körper das Volk sich darstelle, hat zwar das Alterthum schon zum Bewusztsein gebracht. Aber dieses machte vorerst noch den Versuch, das Volk selbst als Bürger- schaft zu versammeln und so zu unmittelbarer politischer Erscheinung und Thätigkeit zu bringen. Verhältniszmäszig noch in roher Form waren die Volks- versammlungen der Griechen. Auf der Pnyx oder in dem Theater zu Athen kam eine wirre Menge von Bürgern zu- sammen, welche nach Köpfen gezählt wurden, und von denen jeder reden durfte. Die alten römischen Comitien dagegen waren schon organisch nach Körperschaften und Classen ge- gliedert und geordnet, und bewegten sich nur unter der strengen Leitung der hohen Magistrate. 1 Diese Einrichtung aber leidet immerhin an wesentlichen Gebrechen, welche erst der modernen Repräsentativver- fassung zu verbessern gelungen ist: 1 Aus diesem Grunde hielten die Römer auch die Centuriatcomitien für höher als die Tributcomitien. Cicero de Legibus III, 19: „Descriptus populus censu, ordinibus, aetatibus plus adhibet ad suffragium consilii, quam fuse in tribus convocatus.“

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Zitationshilfe: Bluntschli, Johann Caspar: Allgemeine Statslehre. Stuttgart, 1875, S. 583. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_staatslehre_1875/601>, abgerufen am 22.11.2024.