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Bluntschli, Johann Caspar: Allgemeine Statslehre. Stuttgart, 1875.

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Siebentes Buch. Statshoheit und Statsgewalt etc.
gesprochen hatten. Allmählich änderte sich auch in den mei-
sten Staten die Sitte. Die Könige fingen an, die Justiz ganz
den Gerichtshöfen zu überlassen und sich nur die Bestätigung
insbesondere von Todesurtheilen vorzubehalten.



Siebentes Capitel.
Das moderne Princip der Sonderung der Gewalten.

Erst der modernen Statenbildung gehört der Gedanke
an, dasz die objective Unterscheidung der statlichen
Functionen
auch eine subjective Sonderung der Organe
verlange, welchen diese Functionen zukommen.

Zuerst hat Montesquieu das moderne Princip mit Nach-
druck und mit Erfolg verkündet. Er verlangt die Scheidung
auch der Personen, welche die verschiedenen öffentlichen
Functionen ausüben, im Namen der Freiheit der Bürger und
im Interesse ihrer Sicherheit: "Wenn in derselben Person
oder in demselben Körper die gesetzgebende Gewalt und die
vollziehende vereinigt sind, so gibt es keine Freiheit, denn
Jeder musz fürchten, dasz der herschende Fürst oder Senat
tyrannische Gesetze gebe und sie tyrannisch vollziehe. Es
gibt ebenso wenig Freiheit, wenn die richterliche Gewalt nicht
von der gesetzgebenden und der vollziehenden getrennt wird,
denn wäre sie mit der gesetzgebenden Gewalt verbunden, so
wäre das Urtheil über das Leben und die Freiheit der Bür-
ger willkürlich; wäre sie mit der vollziehenden Gewalt ver-
bunden, so hätte der Richter die Gewalt eines Unterdrückers." 1

Allerdings ist die persönliche Freiheit gefährdet, wenn
ein Uebermasz von Macht in Eine Hand gelegt ist. Indem
man die verschiedenen Zweige der Gewalt unterscheidet, be-

1 Esprit des Lois XI. 6. Bluntschli, Gesch. des allg. Statsr. S. 267.

Siebentes Buch. Statshoheit und Statsgewalt etc.
gesprochen hatten. Allmählich änderte sich auch in den mei-
sten Staten die Sitte. Die Könige fingen an, die Justiz ganz
den Gerichtshöfen zu überlassen und sich nur die Bestätigung
insbesondere von Todesurtheilen vorzubehalten.



Siebentes Capitel.
Das moderne Princip der Sonderung der Gewalten.

Erst der modernen Statenbildung gehört der Gedanke
an, dasz die objective Unterscheidung der statlichen
Functionen
auch eine subjective Sonderung der Organe
verlange, welchen diese Functionen zukommen.

Zuerst hat Montesquieu das moderne Princip mit Nach-
druck und mit Erfolg verkündet. Er verlangt die Scheidung
auch der Personen, welche die verschiedenen öffentlichen
Functionen ausüben, im Namen der Freiheit der Bürger und
im Interesse ihrer Sicherheit: „Wenn in derselben Person
oder in demselben Körper die gesetzgebende Gewalt und die
vollziehende vereinigt sind, so gibt es keine Freiheit, denn
Jeder musz fürchten, dasz der herschende Fürst oder Senat
tyrannische Gesetze gebe und sie tyrannisch vollziehe. Es
gibt ebenso wenig Freiheit, wenn die richterliche Gewalt nicht
von der gesetzgebenden und der vollziehenden getrennt wird,
denn wäre sie mit der gesetzgebenden Gewalt verbunden, so
wäre das Urtheil über das Leben und die Freiheit der Bür-
ger willkürlich; wäre sie mit der vollziehenden Gewalt ver-
bunden, so hätte der Richter die Gewalt eines Unterdrückers.“ 1

Allerdings ist die persönliche Freiheit gefährdet, wenn
ein Uebermasz von Macht in Eine Hand gelegt ist. Indem
man die verschiedenen Zweige der Gewalt unterscheidet, be-

1 Esprit des Lois XI. 6. Bluntschli, Gesch. des allg. Statsr. S. 267.
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[588/0606] Siebentes Buch. Statshoheit und Statsgewalt etc. gesprochen hatten. Allmählich änderte sich auch in den mei- sten Staten die Sitte. Die Könige fingen an, die Justiz ganz den Gerichtshöfen zu überlassen und sich nur die Bestätigung insbesondere von Todesurtheilen vorzubehalten. Siebentes Capitel. Das moderne Princip der Sonderung der Gewalten. Erst der modernen Statenbildung gehört der Gedanke an, dasz die objective Unterscheidung der statlichen Functionen auch eine subjective Sonderung der Organe verlange, welchen diese Functionen zukommen. Zuerst hat Montesquieu das moderne Princip mit Nach- druck und mit Erfolg verkündet. Er verlangt die Scheidung auch der Personen, welche die verschiedenen öffentlichen Functionen ausüben, im Namen der Freiheit der Bürger und im Interesse ihrer Sicherheit: „Wenn in derselben Person oder in demselben Körper die gesetzgebende Gewalt und die vollziehende vereinigt sind, so gibt es keine Freiheit, denn Jeder musz fürchten, dasz der herschende Fürst oder Senat tyrannische Gesetze gebe und sie tyrannisch vollziehe. Es gibt ebenso wenig Freiheit, wenn die richterliche Gewalt nicht von der gesetzgebenden und der vollziehenden getrennt wird, denn wäre sie mit der gesetzgebenden Gewalt verbunden, so wäre das Urtheil über das Leben und die Freiheit der Bür- ger willkürlich; wäre sie mit der vollziehenden Gewalt ver- bunden, so hätte der Richter die Gewalt eines Unterdrückers.“ 1 Allerdings ist die persönliche Freiheit gefährdet, wenn ein Uebermasz von Macht in Eine Hand gelegt ist. Indem man die verschiedenen Zweige der Gewalt unterscheidet, be- 1 Esprit des Lois XI. 6. Bluntschli, Gesch. des allg. Statsr. S. 267.

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Zitationshilfe: Bluntschli, Johann Caspar: Allgemeine Statslehre. Stuttgart, 1875, S. 588. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_staatslehre_1875/606>, abgerufen am 22.11.2024.