Bluntschli, Johann Caspar: Allgemeine Statslehre. Stuttgart, 1875.Siebentes Buch. Statshoheit und Statsgewalt etc. Eigenschaften eines Statsdieners auf, ungeachtet dieselbe vondem State benutzt und gefordert wird. Lakaien, Portiers, Pedellen Waibel, Gerichtsdiener, Gendarmen gehören zu dieser letzteren Classe, welche man füglich Statsbediente nennen kann. Ihr Rechtsverhältnis ist denn auch mehr nach Analogie der Bestimmungen des Dienstvertrags im Privatrecht zu behandeln als nach den wesentlich statsrechtlichen über den Statsdienst. 4. Ferner ist der Gegensatz zwischen Civilbeamten 5. Man unterscheidet Collegial- und Individual- oder Je nach Umständen lassen sich auch collegiale Berathung alternbeamte heiszt, so wird damit nur die Unterordnung ausgedrückt, die auch unter den wirklichen Beamten stattfindet. Man kann den Gegen- satz auch bezeichnen Statsbeamte und Amtsgehülfen. 4 Vgl. oben Buch V. Cap. 1, S. 397. Gibbons Geschichte des römischen Reichs Cap. 16. 5 Vergl. Pözl im deutschen Statswörterb. Art. Amt.
Siebentes Buch. Statshoheit und Statsgewalt etc. Eigenschaften eines Statsdieners auf, ungeachtet dieselbe vondem State benutzt und gefordert wird. Lakaien, Portiers, Pedellen Waibel, Gerichtsdiener, Gendarmen gehören zu dieser letzteren Classe, welche man füglich Statsbediente nennen kann. Ihr Rechtsverhältnis ist denn auch mehr nach Analogie der Bestimmungen des Dienstvertrags im Privatrecht zu behandeln als nach den wesentlich statsrechtlichen über den Statsdienst. 4. Ferner ist der Gegensatz zwischen Civilbeamten 5. Man unterscheidet Collegial- und Individual- oder Je nach Umständen lassen sich auch collegiale Berathung alternbeamte heiszt, so wird damit nur die Unterordnung ausgedrückt, die auch unter den wirklichen Beamten stattfindet. Man kann den Gegen- satz auch bezeichnen Statsbeamte und Amtsgehülfen. 4 Vgl. oben Buch V. Cap. 1, S. 397. Gibbons Geschichte des römischen Reichs Cap. 16. 5 Vergl. Pözl im deutschen Statswörterb. Art. Amt.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0620" n="602"/><fw place="top" type="header">Siebentes Buch. Statshoheit und Statsgewalt etc.</fw><lb/> Eigenschaften eines Statsdieners auf, ungeachtet dieselbe von<lb/> dem State benutzt und gefordert wird. Lakaien, Portiers,<lb/> Pedellen Waibel, Gerichtsdiener, Gendarmen gehören zu<lb/> dieser letzteren Classe, welche man füglich <hi rendition="#g">Statsbediente</hi><lb/> nennen kann. Ihr Rechtsverhältnis ist denn auch mehr nach<lb/> Analogie der Bestimmungen des Dienstvertrags im Privatrecht<lb/> zu behandeln als nach den wesentlich statsrechtlichen über<lb/> den Statsdienst.</p><lb/> <p>4. Ferner ist der Gegensatz zwischen <hi rendition="#g">Civilbeamten</hi><lb/> und <hi rendition="#g">Militärstellen</hi>, zuerst von dem Kaiser <hi rendition="#g">Kostantin</hi><lb/> dem Groszen ausgebildet, <note place="foot" n="4">Vgl. oben Buch V. Cap. 1, S. 397.<lb/><hi rendition="#g">Gibbons</hi> Geschichte des<lb/> römischen Reichs Cap. 16.</note><lb/> auch in den modernen Staten von<lb/> Bedeutung. Als Statsdiener sind nur Officiere, nicht auch<lb/> die Soldaten zu betrachten, weil nur jene ein Comando<lb/> haben, und bei diesen überhaupt entweder die allgemeine<lb/> Bürgerpflicht, Militärdienste zuleisten, oder die privatrecht-<lb/> liche Form der Werbung den Dienst begründet. Von den<lb/> Civilämtern unterscheiden sich die Militärstellen hauptsächlich<lb/> theils durch die strengere Disciplin, den militärischen Gehor-<lb/> sam, theils dadurch, dasz ihre Functionen nur mittelbar obrig-<lb/> keitlich, weil von <hi rendition="#g">secundärer</hi> blosz vollziehender Natur sind.</p><lb/> <p>5. Man unterscheidet <hi rendition="#g">Collegial-</hi> und <hi rendition="#g">Individual-</hi> oder<lb/><hi rendition="#g">Einzelämter</hi>, <note place="foot" n="5">Vergl. <hi rendition="#g">Pözl</hi> im deutschen Statswörterb. Art. Amt.</note> je nachdem entweder eine Mehrzahl von<lb/> Beamten gemeinsam berathen und mit Mehrheit Beschlüsse<lb/> fassen, oder jeder einzelne Beamte selbständig handelt. Zum<lb/><hi rendition="#g">Rathe</hi>, welcher vielseitige Erwägung fordert, sind die Colle-<lb/> gien, zur <hi rendition="#g">That</hi>, in welcher die rasche und einheitliche Willens-<lb/> energie entscheidet, sind die Individualämter geeigneter.</p><lb/> <p>Je nach Umständen lassen sich auch collegiale Berathung<lb/> mit individueller Entscheidung, wie z. B. der Minister nach<lb/><note xml:id="note-0620" prev="#note-0619a" place="foot" n="3"><hi rendition="#g">alternbeamte</hi> heiszt, so wird damit nur die Unterordnung ausgedrückt,<lb/> die auch unter den wirklichen Beamten stattfindet. Man kann den Gegen-<lb/> satz auch bezeichnen <hi rendition="#g">Statsbeamte</hi> und <hi rendition="#g">Amtsgehülfen</hi>.</note><lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [602/0620]
Siebentes Buch. Statshoheit und Statsgewalt etc.
Eigenschaften eines Statsdieners auf, ungeachtet dieselbe von
dem State benutzt und gefordert wird. Lakaien, Portiers,
Pedellen Waibel, Gerichtsdiener, Gendarmen gehören zu
dieser letzteren Classe, welche man füglich Statsbediente
nennen kann. Ihr Rechtsverhältnis ist denn auch mehr nach
Analogie der Bestimmungen des Dienstvertrags im Privatrecht
zu behandeln als nach den wesentlich statsrechtlichen über
den Statsdienst.
4. Ferner ist der Gegensatz zwischen Civilbeamten
und Militärstellen, zuerst von dem Kaiser Kostantin
dem Groszen ausgebildet, 4
auch in den modernen Staten von
Bedeutung. Als Statsdiener sind nur Officiere, nicht auch
die Soldaten zu betrachten, weil nur jene ein Comando
haben, und bei diesen überhaupt entweder die allgemeine
Bürgerpflicht, Militärdienste zuleisten, oder die privatrecht-
liche Form der Werbung den Dienst begründet. Von den
Civilämtern unterscheiden sich die Militärstellen hauptsächlich
theils durch die strengere Disciplin, den militärischen Gehor-
sam, theils dadurch, dasz ihre Functionen nur mittelbar obrig-
keitlich, weil von secundärer blosz vollziehender Natur sind.
5. Man unterscheidet Collegial- und Individual- oder
Einzelämter, 5 je nachdem entweder eine Mehrzahl von
Beamten gemeinsam berathen und mit Mehrheit Beschlüsse
fassen, oder jeder einzelne Beamte selbständig handelt. Zum
Rathe, welcher vielseitige Erwägung fordert, sind die Colle-
gien, zur That, in welcher die rasche und einheitliche Willens-
energie entscheidet, sind die Individualämter geeigneter.
Je nach Umständen lassen sich auch collegiale Berathung
mit individueller Entscheidung, wie z. B. der Minister nach
3
4 Vgl. oben Buch V. Cap. 1, S. 397.
Gibbons Geschichte des
römischen Reichs Cap. 16.
5 Vergl. Pözl im deutschen Statswörterb. Art. Amt.
3 alternbeamte heiszt, so wird damit nur die Unterordnung ausgedrückt,
die auch unter den wirklichen Beamten stattfindet. Man kann den Gegen-
satz auch bezeichnen Statsbeamte und Amtsgehülfen.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |