vorheriger Berathung in dem Collegium der Ministerialräthe verbinden.
Ferner werden je nach der Ueber- und Unterordnung und je nach dem Umfang des Verwaltungsbezirkes unterschie- den, die obersten Centralämter (Landesämter), die diesen untergeordneten Mittelämter (Provincial-, Bezirks-, Kreis- ämter) und die untersten Localämter (Gemeindeämter). Zuweilen kommen auch concurrirende Aemter vor, wie vor- züglich die alt-römischen Magistraturen oder die englischen Friedensrichterämter, insofern mehrere Beamte in demselben Amtsbezirk dieselben Befugnisse, aber jeder einzeln, ausüben.
6. Der Regel nach gehören zum Amt:
a) eine bestimmte Art und ein bestimmter Umfang öffent- licher Befugnisse und Pflichten, welche bei den obrigkeitlichen Aemtern Competenz (Zuständigkeit) genannt wird;
b) ein örtlicher Sitz: Amtssitz, welcher als eigentliches Centrum und Wohnsitz der amtlichen Geschäftsthätigkeit an- gesehen wird; auch die wandernden Beamten haben doch einen festen Amtssitz;
c) ein räumlicher Amtsbezirk oder Amtssprengel.
7. Das Rechtsverhältnisz des Statsdieners ist nicht, wie man das früher wohl versucht hat, als ein privatrechtliches Vertragsverhältnisz aufzufassen, sondern es ist von wesent- lich statsrechtlicher Natur. Der Gesichtspunkt des Mandats paszt darauf so wenig als der überdem unwürdige der Dienstmiethe. Weder die Begründung, noch der Inhalt, noch die Aufhebung des Statsdienstes läszt sich aus dem- selben erklären.
Die Begründung desselben geschieht im öffentlichen In- teresse durch einen in Form und Inhalt Norm gebenden Willensact des Stats, das Anstellungsdecret. 6 Man hat
6Gönner, der Statsdienst aus dem Gesichtspunkt des Rechts. Lands- hut 1808. -- Zachariä, D. St. 136. Schmitthenner, Statsrecht S. 509 verwirft zwar jene legistische Auffassung mancher neueren Juri-
Achtes Capitel. Statsdiener und Statsämter.
vorheriger Berathung in dem Collegium der Ministerialräthe verbinden.
Ferner werden je nach der Ueber- und Unterordnung und je nach dem Umfang des Verwaltungsbezirkes unterschie- den, die obersten Centralämter (Landesämter), die diesen untergeordneten Mittelämter (Provincial-, Bezirks-, Kreis- ämter) und die untersten Localämter (Gemeindeämter). Zuweilen kommen auch concurrirende Aemter vor, wie vor- züglich die alt-römischen Magistraturen oder die englischen Friedensrichterämter, insofern mehrere Beamte in demselben Amtsbezirk dieselben Befugnisse, aber jeder einzeln, ausüben.
6. Der Regel nach gehören zum Amt:
a) eine bestimmte Art und ein bestimmter Umfang öffent- licher Befugnisse und Pflichten, welche bei den obrigkeitlichen Aemtern Competenz (Zuständigkeit) genannt wird;
b) ein örtlicher Sitz: Amtssitz, welcher als eigentliches Centrum und Wohnsitz der amtlichen Geschäftsthätigkeit an- gesehen wird; auch die wandernden Beamten haben doch einen festen Amtssitz;
c) ein räumlicher Amtsbezirk oder Amtssprengel.
7. Das Rechtsverhältnisz des Statsdieners ist nicht, wie man das früher wohl versucht hat, als ein privatrechtliches Vertragsverhältnisz aufzufassen, sondern es ist von wesent- lich statsrechtlicher Natur. Der Gesichtspunkt des Mandats paszt darauf so wenig als der überdem unwürdige der Dienstmiethe. Weder die Begründung, noch der Inhalt, noch die Aufhebung des Statsdienstes läszt sich aus dem- selben erklären.
Die Begründung desselben geschieht im öffentlichen In- teresse durch einen in Form und Inhalt Norm gebenden Willensact des Stats, das Anstellungsdecret. 6 Man hat
6Gönner, der Statsdienst aus dem Gesichtspunkt des Rechts. Lands- hut 1808. — Zachariä, D. St. 136. Schmitthenner, Statsrecht S. 509 verwirft zwar jene legistische Auffassung mancher neueren Juri-
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[603/0621]
Achtes Capitel. Statsdiener und Statsämter.
vorheriger Berathung in dem Collegium der Ministerialräthe
verbinden.
Ferner werden je nach der Ueber- und Unterordnung
und je nach dem Umfang des Verwaltungsbezirkes unterschie-
den, die obersten Centralämter (Landesämter), die diesen
untergeordneten Mittelämter (Provincial-, Bezirks-, Kreis-
ämter) und die untersten Localämter (Gemeindeämter).
Zuweilen kommen auch concurrirende Aemter vor, wie vor-
züglich die alt-römischen Magistraturen oder die englischen
Friedensrichterämter, insofern mehrere Beamte in demselben
Amtsbezirk dieselben Befugnisse, aber jeder einzeln, ausüben.
6. Der Regel nach gehören zum Amt:
a) eine bestimmte Art und ein bestimmter Umfang öffent-
licher Befugnisse und Pflichten, welche bei den obrigkeitlichen
Aemtern Competenz (Zuständigkeit) genannt wird;
b) ein örtlicher Sitz: Amtssitz, welcher als eigentliches
Centrum und Wohnsitz der amtlichen Geschäftsthätigkeit an-
gesehen wird; auch die wandernden Beamten haben doch
einen festen Amtssitz;
c) ein räumlicher Amtsbezirk oder Amtssprengel.
7. Das Rechtsverhältnisz des Statsdieners ist nicht, wie
man das früher wohl versucht hat, als ein privatrechtliches
Vertragsverhältnisz aufzufassen, sondern es ist von wesent-
lich statsrechtlicher Natur. Der Gesichtspunkt des
Mandats paszt darauf so wenig als der überdem unwürdige
der Dienstmiethe. Weder die Begründung, noch der Inhalt,
noch die Aufhebung des Statsdienstes läszt sich aus dem-
selben erklären.
Die Begründung desselben geschieht im öffentlichen In-
teresse durch einen in Form und Inhalt Norm gebenden
Willensact des Stats, das Anstellungsdecret. 6 Man hat
6 Gönner, der Statsdienst aus dem Gesichtspunkt des Rechts. Lands-
hut 1808. — Zachariä, D. St. 136. Schmitthenner, Statsrecht
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Bluntschli, Johann Caspar: Allgemeine Statslehre. Stuttgart, 1875, S. 603. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_staatslehre_1875/621>, abgerufen am 22.11.2024.
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