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Bluntschli, Johann Caspar: Allgemeine Statslehre. Stuttgart, 1875.

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Zehntes Capitel. Rechte und Verpflichtungen der Statsbeamten.
des Decrets an denselben, so wie die spätere Einweisung
und Einkleidung in das Amt sind nur Wirkungen der voll-
endeten Anstellung, und nicht die Vollendung dieser. 5



Zehntes Capitel.
Rechte und Verpflichtungen der Statsbeamten.

1. Der Beamte hat vorerst ein Recht, die mit seinem
Amte verbundenen öffentlichen Functionen auszuüben. Die
amtliche Ermächtigung, diese Befugnisse auszuüben, heiszt
seine Competenz (Zuständigkeit).

Dieses wichtigste Recht ist von rein statsrechtlicher
Natur. Daher ist dasselbe auch mit der Verpflichtung,
die erforderlichen Functionen auszuüben, unauflöslich verbun-
den, so dasz es nicht von der Willkür des Beamten abhängt,
ob er von seinem Rechte Gebrauch machen wolle oder nicht.
Dasselbe ist ihm nicht zu beliebiger Disposition, sondern zum
öffentlichen Dienste übertragen. Aus demselben Grunde hat
kein Beamter dem State gegenüber ein dauerndes, in seiner

5 Vergl. darüber den Streit zwischen dem Präsidenten Jefferson
und dem obersten Gerichtshofe von Nordamerika bei Story III. 37.
§. 120. Jener behauptete: erst die Zustellung der Ernennungsurkunde
an den Beamten, nicht schon die Bestellung verleihe diesem das Recht.
Dieser dagegen bewies ausführlich, dasz der Anstellungsact der Zustellung
der Urkunde und der Annahme vorhergehe, und in sich alle Bedingungen
der Wirksamkeit enthalte, so dasz der anstellenden Regierung von da
an nicht mehr das Recht zustehe, die Anstellung ungeschehen zu machen.
Zachariä, D. St. §. 136 beschränkt die Wirkung der Anstellung auf
die privatrechtlichen Folgen. Indessen ist diese Beschränkung weder
nöthig noch richtig, denn eben als Statsact (nicht als Privatvertrag)
wirkt schon die beurkundete Ernennung, und die Verschiebung der Amts-
pflichten in Ausübung des Amts bis zur Einkleidung widerspricht der
früheren Gültigkeit des Rechtes auch mit Bezug auf die Einweisung in
das Amt keineswegs.

Zehntes Capitel. Rechte und Verpflichtungen der Statsbeamten.
des Decrets an denselben, so wie die spätere Einweisung
und Einkleidung in das Amt sind nur Wirkungen der voll-
endeten Anstellung, und nicht die Vollendung dieser. 5



Zehntes Capitel.
Rechte und Verpflichtungen der Statsbeamten.

1. Der Beamte hat vorerst ein Recht, die mit seinem
Amte verbundenen öffentlichen Functionen auszuüben. Die
amtliche Ermächtigung, diese Befugnisse auszuüben, heiszt
seine Competenz (Zuständigkeit).

Dieses wichtigste Recht ist von rein statsrechtlicher
Natur. Daher ist dasselbe auch mit der Verpflichtung,
die erforderlichen Functionen auszuüben, unauflöslich verbun-
den, so dasz es nicht von der Willkür des Beamten abhängt,
ob er von seinem Rechte Gebrauch machen wolle oder nicht.
Dasselbe ist ihm nicht zu beliebiger Disposition, sondern zum
öffentlichen Dienste übertragen. Aus demselben Grunde hat
kein Beamter dem State gegenüber ein dauerndes, in seiner

5 Vergl. darüber den Streit zwischen dem Präsidenten Jefferson
und dem obersten Gerichtshofe von Nordamerika bei Story III. 37.
§. 120. Jener behauptete: erst die Zustellung der Ernennungsurkunde
an den Beamten, nicht schon die Bestellung verleihe diesem das Recht.
Dieser dagegen bewies ausführlich, dasz der Anstellungsact der Zustellung
der Urkunde und der Annahme vorhergehe, und in sich alle Bedingungen
der Wirksamkeit enthalte, so dasz der anstellenden Regierung von da
an nicht mehr das Recht zustehe, die Anstellung ungeschehen zu machen.
Zachariä, D. St. §. 136 beschränkt die Wirkung der Anstellung auf
die privatrechtlichen Folgen. Indessen ist diese Beschränkung weder
nöthig noch richtig, denn eben als Statsact (nicht als Privatvertrag)
wirkt schon die beurkundete Ernennung, und die Verschiebung der Amts-
pflichten in Ausübung des Amts bis zur Einkleidung widerspricht der
früheren Gültigkeit des Rechtes auch mit Bezug auf die Einweisung in
das Amt keineswegs.
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[615/0633] Zehntes Capitel. Rechte und Verpflichtungen der Statsbeamten. des Decrets an denselben, so wie die spätere Einweisung und Einkleidung in das Amt sind nur Wirkungen der voll- endeten Anstellung, und nicht die Vollendung dieser. 5 Zehntes Capitel. Rechte und Verpflichtungen der Statsbeamten. 1. Der Beamte hat vorerst ein Recht, die mit seinem Amte verbundenen öffentlichen Functionen auszuüben. Die amtliche Ermächtigung, diese Befugnisse auszuüben, heiszt seine Competenz (Zuständigkeit). Dieses wichtigste Recht ist von rein statsrechtlicher Natur. Daher ist dasselbe auch mit der Verpflichtung, die erforderlichen Functionen auszuüben, unauflöslich verbun- den, so dasz es nicht von der Willkür des Beamten abhängt, ob er von seinem Rechte Gebrauch machen wolle oder nicht. Dasselbe ist ihm nicht zu beliebiger Disposition, sondern zum öffentlichen Dienste übertragen. Aus demselben Grunde hat kein Beamter dem State gegenüber ein dauerndes, in seiner 5 Vergl. darüber den Streit zwischen dem Präsidenten Jefferson und dem obersten Gerichtshofe von Nordamerika bei Story III. 37. §. 120. Jener behauptete: erst die Zustellung der Ernennungsurkunde an den Beamten, nicht schon die Bestellung verleihe diesem das Recht. Dieser dagegen bewies ausführlich, dasz der Anstellungsact der Zustellung der Urkunde und der Annahme vorhergehe, und in sich alle Bedingungen der Wirksamkeit enthalte, so dasz der anstellenden Regierung von da an nicht mehr das Recht zustehe, die Anstellung ungeschehen zu machen. Zachariä, D. St. §. 136 beschränkt die Wirkung der Anstellung auf die privatrechtlichen Folgen. Indessen ist diese Beschränkung weder nöthig noch richtig, denn eben als Statsact (nicht als Privatvertrag) wirkt schon die beurkundete Ernennung, und die Verschiebung der Amts- pflichten in Ausübung des Amts bis zur Einkleidung widerspricht der früheren Gültigkeit des Rechtes auch mit Bezug auf die Einweisung in das Amt keineswegs.

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Zitationshilfe: Bluntschli, Johann Caspar: Allgemeine Statslehre. Stuttgart, 1875, S. 615. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_staatslehre_1875/633>, abgerufen am 22.11.2024.