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Bluntschli, Johann Caspar: Allgemeine Statslehre. Stuttgart, 1875.

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Siebentes Buch. Statshoheit und Statsgewalt etc.
Person begründetes Recht auf den Umfang der Amtscompe-
tenz, noch auf die Form seiner öffentlichen Geschäftsthätig-
keit. Vielmehr ist er in beiden Beziehungen theils den Ord-
nungen der Gesetzgebung, durch welche auch gegen seinen
Willen Competenz und Geschäftsform geändert werden können,
theils den Vorschriften seiner vorgesetzten Oberbehörde unter-
worfen. Es können ihm daher auch neue, zu seinem Amte
gehörige Dienstleistungen aufgetragen werden, ohne dasz er
sich solchem Auftrage entziehen darf. Das Amt ist in seiner
ganzen Existenz und Art abhängig von dem State, und in
Folge davon das Amtsrecht und die Amtspflicht des Beamten
nicht minder.

2. Das Recht auf einen dem Amte gemäszen Titel und
Rang steht zwar der Person des Beamten zu, aber auch
dieses Recht beruht auf politischen Motiven, und hat keinen
privatrechtlichen Charakter.

Eine Aenderung von beiden auf dem Wege der Gesetz-
gebung ist daher wieder nicht als ein Eingriff in das Privat-
recht zu verwerfen, sondern vollkommen zuläszig. Dagegen
kann der Rang und Titel auch über die Dauer des Amtes
hinaus nachwirken, und so zu einem Privatrechte eines auszer
Function tretenden Beamten werden.

3. Das Recht auf Ersatz der Auslagen, die der Beamte
im Interesse des Statsdienstes gemacht, und des Schadens,
den er im öffentlichen Dienste erlitten hat, ist eine rein
privatrechtliche Wirkung seiner Stellung, und steht be-
soldeten und unbesoldeten Beamten gleichmäszig zu.

4. Dasz der Beamte auch für seine Dienstleistung selbst
eine Vergütung zu fordern habe, versteht sich nicht eben so
von selbst. Vielmehr hängt es von dem State ab, mit den
einen Aemtern eine Besoldung zu verbinden, und andere
unbesoldet zu lassen. Im erstern Falle nimmt das Recht
des Beamten, weil auf Geldleistung von Seite der Statscasse
gerichtet, wieder einen privatrechtlichen Charakter an.


Siebentes Buch. Statshoheit und Statsgewalt etc.
Person begründetes Recht auf den Umfang der Amtscompe-
tenz, noch auf die Form seiner öffentlichen Geschäftsthätig-
keit. Vielmehr ist er in beiden Beziehungen theils den Ord-
nungen der Gesetzgebung, durch welche auch gegen seinen
Willen Competenz und Geschäftsform geändert werden können,
theils den Vorschriften seiner vorgesetzten Oberbehörde unter-
worfen. Es können ihm daher auch neue, zu seinem Amte
gehörige Dienstleistungen aufgetragen werden, ohne dasz er
sich solchem Auftrage entziehen darf. Das Amt ist in seiner
ganzen Existenz und Art abhängig von dem State, und in
Folge davon das Amtsrecht und die Amtspflicht des Beamten
nicht minder.

2. Das Recht auf einen dem Amte gemäszen Titel und
Rang steht zwar der Person des Beamten zu, aber auch
dieses Recht beruht auf politischen Motiven, und hat keinen
privatrechtlichen Charakter.

Eine Aenderung von beiden auf dem Wege der Gesetz-
gebung ist daher wieder nicht als ein Eingriff in das Privat-
recht zu verwerfen, sondern vollkommen zuläszig. Dagegen
kann der Rang und Titel auch über die Dauer des Amtes
hinaus nachwirken, und so zu einem Privatrechte eines auszer
Function tretenden Beamten werden.

3. Das Recht auf Ersatz der Auslagen, die der Beamte
im Interesse des Statsdienstes gemacht, und des Schadens,
den er im öffentlichen Dienste erlitten hat, ist eine rein
privatrechtliche Wirkung seiner Stellung, und steht be-
soldeten und unbesoldeten Beamten gleichmäszig zu.

4. Dasz der Beamte auch für seine Dienstleistung selbst
eine Vergütung zu fordern habe, versteht sich nicht eben so
von selbst. Vielmehr hängt es von dem State ab, mit den
einen Aemtern eine Besoldung zu verbinden, und andere
unbesoldet zu lassen. Im erstern Falle nimmt das Recht
des Beamten, weil auf Geldleistung von Seite der Statscasse
gerichtet, wieder einen privatrechtlichen Charakter an.


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[616/0634] Siebentes Buch. Statshoheit und Statsgewalt etc. Person begründetes Recht auf den Umfang der Amtscompe- tenz, noch auf die Form seiner öffentlichen Geschäftsthätig- keit. Vielmehr ist er in beiden Beziehungen theils den Ord- nungen der Gesetzgebung, durch welche auch gegen seinen Willen Competenz und Geschäftsform geändert werden können, theils den Vorschriften seiner vorgesetzten Oberbehörde unter- worfen. Es können ihm daher auch neue, zu seinem Amte gehörige Dienstleistungen aufgetragen werden, ohne dasz er sich solchem Auftrage entziehen darf. Das Amt ist in seiner ganzen Existenz und Art abhängig von dem State, und in Folge davon das Amtsrecht und die Amtspflicht des Beamten nicht minder. 2. Das Recht auf einen dem Amte gemäszen Titel und Rang steht zwar der Person des Beamten zu, aber auch dieses Recht beruht auf politischen Motiven, und hat keinen privatrechtlichen Charakter. Eine Aenderung von beiden auf dem Wege der Gesetz- gebung ist daher wieder nicht als ein Eingriff in das Privat- recht zu verwerfen, sondern vollkommen zuläszig. Dagegen kann der Rang und Titel auch über die Dauer des Amtes hinaus nachwirken, und so zu einem Privatrechte eines auszer Function tretenden Beamten werden. 3. Das Recht auf Ersatz der Auslagen, die der Beamte im Interesse des Statsdienstes gemacht, und des Schadens, den er im öffentlichen Dienste erlitten hat, ist eine rein privatrechtliche Wirkung seiner Stellung, und steht be- soldeten und unbesoldeten Beamten gleichmäszig zu. 4. Dasz der Beamte auch für seine Dienstleistung selbst eine Vergütung zu fordern habe, versteht sich nicht eben so von selbst. Vielmehr hängt es von dem State ab, mit den einen Aemtern eine Besoldung zu verbinden, und andere unbesoldet zu lassen. Im erstern Falle nimmt das Recht des Beamten, weil auf Geldleistung von Seite der Statscasse gerichtet, wieder einen privatrechtlichen Charakter an.

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Zitationshilfe: Bluntschli, Johann Caspar: Allgemeine Statslehre. Stuttgart, 1875, S. 616. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_staatslehre_1875/634>, abgerufen am 22.11.2024.