Zehntes Capitel. Rechte und Verpflichtungen der Statsbeamten.
Man kann indessen in der Besoldung zwei Elemente unter- scheiden, und in manchen deutschen Staten findet sich diese Unterscheidung gesetzlich anerkannt und normirt in dem Gegensatze des Standes- und des Dienstgehaltes. Der erstere nämlich beruht auf dem Bedürfnisse eines dem Stande eines Beamten gemäszen Unterhalts, wofür der Stat zumal in den Fällen, wo er die Kräfte eines ganzen Berufslebens fordert, würdig zu sorgen eben so wohl eine dringende Ver- anlassung als ein Interesse hat. Der letztere dagegen grün- det sich auf den mit der wirklichen Ausübung des Amtes zusammenhängenden Dienstaufwand und die Repräsen- tationskosten. 1 Dieser Unterschied wird für den Fall wichtig, wenn Beamte aus dem activen Dienste in den Ruhe- stand treten. Dauert nämlich das Recht auf den Standes- gehalt fort, so hören dagegen nun die Ansprüche auf den Dienstgehalt auf. Jener ist somit in höherm Masze privat- rechtlich, dieser enger mit dem Amte und den öffentlichen Functionen in demselben verbunden. Wo an einzelne Func- tionen Sporteln und Gebühren geknüpft sind, die als besondere Emolumente den Beamten zufallen, da haben diese jederzeit den formellen Charakter des Dienstgehaltes, auch wo sie materiell mitberechnet sind, für den Lebensunterhalt des Beamten zu sorgen. Da aber dem State das Recht unver- kümmert verbleiben musz, derlei Functionen lediglich aus dem Gesichtspunkte des öffentlichen Interesses zu bestimmen, so musz hierin der Gesetzgebung freiere Hand in der Festsetzung und Abänderung solcher Gebühren gelassen werden; und nur die Billigkeitsrücksichten treten ein, um die Gesetzgebung zu einer angemessenen Erhöhung der fixen Besoldung zu bewe- gen, wenn eine tief eingreifende Verminderung der Sportel- bezüge angeordnet wird. Ein Privatrecht auf eine genau ent-
1Gönner a. a. O. S. 144. Beilage IX. zur bayerischen Verf. §. 17-19.
Zehntes Capitel. Rechte und Verpflichtungen der Statsbeamten.
Man kann indessen in der Besoldung zwei Elemente unter- scheiden, und in manchen deutschen Staten findet sich diese Unterscheidung gesetzlich anerkannt und normirt in dem Gegensatze des Standes- und des Dienstgehaltes. Der erstere nämlich beruht auf dem Bedürfnisse eines dem Stande eines Beamten gemäszen Unterhalts, wofür der Stat zumal in den Fällen, wo er die Kräfte eines ganzen Berufslebens fordert, würdig zu sorgen eben so wohl eine dringende Ver- anlassung als ein Interesse hat. Der letztere dagegen grün- det sich auf den mit der wirklichen Ausübung des Amtes zusammenhängenden Dienstaufwand und die Repräsen- tationskosten. 1 Dieser Unterschied wird für den Fall wichtig, wenn Beamte aus dem activen Dienste in den Ruhe- stand treten. Dauert nämlich das Recht auf den Standes- gehalt fort, so hören dagegen nun die Ansprüche auf den Dienstgehalt auf. Jener ist somit in höherm Masze privat- rechtlich, dieser enger mit dem Amte und den öffentlichen Functionen in demselben verbunden. Wo an einzelne Func- tionen Sporteln und Gebühren geknüpft sind, die als besondere Emolumente den Beamten zufallen, da haben diese jederzeit den formellen Charakter des Dienstgehaltes, auch wo sie materiell mitberechnet sind, für den Lebensunterhalt des Beamten zu sorgen. Da aber dem State das Recht unver- kümmert verbleiben musz, derlei Functionen lediglich aus dem Gesichtspunkte des öffentlichen Interesses zu bestimmen, so musz hierin der Gesetzgebung freiere Hand in der Festsetzung und Abänderung solcher Gebühren gelassen werden; und nur die Billigkeitsrücksichten treten ein, um die Gesetzgebung zu einer angemessenen Erhöhung der fixen Besoldung zu bewe- gen, wenn eine tief eingreifende Verminderung der Sportel- bezüge angeordnet wird. Ein Privatrecht auf eine genau ent-
1Gönner a. a. O. S. 144. Beilage IX. zur bayerischen Verf. §. 17-19.
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Zehntes Capitel. Rechte und Verpflichtungen der Statsbeamten.
Man kann indessen in der Besoldung zwei Elemente unter-
scheiden, und in manchen deutschen Staten findet sich diese
Unterscheidung gesetzlich anerkannt und normirt in dem
Gegensatze des Standes- und des Dienstgehaltes. Der
erstere nämlich beruht auf dem Bedürfnisse eines dem Stande
eines Beamten gemäszen Unterhalts, wofür der Stat zumal
in den Fällen, wo er die Kräfte eines ganzen Berufslebens
fordert, würdig zu sorgen eben so wohl eine dringende Ver-
anlassung als ein Interesse hat. Der letztere dagegen grün-
det sich auf den mit der wirklichen Ausübung des Amtes
zusammenhängenden Dienstaufwand und die Repräsen-
tationskosten. 1 Dieser Unterschied wird für den Fall
wichtig, wenn Beamte aus dem activen Dienste in den Ruhe-
stand treten. Dauert nämlich das Recht auf den Standes-
gehalt fort, so hören dagegen nun die Ansprüche auf den
Dienstgehalt auf. Jener ist somit in höherm Masze privat-
rechtlich, dieser enger mit dem Amte und den öffentlichen
Functionen in demselben verbunden. Wo an einzelne Func-
tionen Sporteln und Gebühren geknüpft sind, die als
besondere Emolumente den Beamten zufallen, da haben diese
jederzeit den formellen Charakter des Dienstgehaltes, auch wo
sie materiell mitberechnet sind, für den Lebensunterhalt des
Beamten zu sorgen. Da aber dem State das Recht unver-
kümmert verbleiben musz, derlei Functionen lediglich aus dem
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musz hierin der Gesetzgebung freiere Hand in der Festsetzung
und Abänderung solcher Gebühren gelassen werden; und nur
die Billigkeitsrücksichten treten ein, um die Gesetzgebung zu
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gen, wenn eine tief eingreifende Verminderung der Sportel-
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Bluntschli, Johann Caspar: Allgemeine Statslehre. Stuttgart, 1875, S. 617. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_staatslehre_1875/635>, abgerufen am 22.11.2024.
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