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Bluntschli, Johann Caspar: Allgemeine Statslehre. Stuttgart, 1875.

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Siebentes Buch. Statshoheit und Statsgewalt etc.
vorbehalten die gerichtliche Einbehaltung des Gehaltes zur
Sicherung für Entschädigungsforderung und Busze wegen des
Vergehens, dessen der Beamte beschuldigt ist. Erst das Straf-
urtheil selbst aber zerstört für die Zukunft den Anspruch auf
Besoldung. 11



11 Vergl. Zachariä §. 145 gegen
Heffter.

Siebentes Buch. Statshoheit und Statsgewalt etc.
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Sicherung für Entschädigungsforderung und Busze wegen des
Vergehens, dessen der Beamte beschuldigt ist. Erst das Straf-
urtheil selbst aber zerstört für die Zukunft den Anspruch auf
Besoldung. 11



11 Vergl. Zachariä §. 145 gegen
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[636/0654] Siebentes Buch. Statshoheit und Statsgewalt etc. vorbehalten die gerichtliche Einbehaltung des Gehaltes zur Sicherung für Entschädigungsforderung und Busze wegen des Vergehens, dessen der Beamte beschuldigt ist. Erst das Straf- urtheil selbst aber zerstört für die Zukunft den Anspruch auf Besoldung. 11 11 Vergl. Zachariä §. 145 gegen Heffter.

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Zitationshilfe: Bluntschli, Johann Caspar: Allgemeine Statslehre. Stuttgart, 1875, S. 636. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_staatslehre_1875/654>, abgerufen am 21.11.2024.