Bluntschli, Johann Caspar: Allgemeine Statslehre. Stuttgart, 1875.Siebentes Buch. Statshoheit und Statsgewalt etc. vorbehalten die gerichtliche Einbehaltung des Gehaltes zurSicherung für Entschädigungsforderung und Busze wegen des Vergehens, dessen der Beamte beschuldigt ist. Erst das Straf- urtheil selbst aber zerstört für die Zukunft den Anspruch auf Besoldung. 11 11 Vergl. Zachariä §. 145 gegen
Heffter. Siebentes Buch. Statshoheit und Statsgewalt etc. vorbehalten die gerichtliche Einbehaltung des Gehaltes zurSicherung für Entschädigungsforderung und Busze wegen des Vergehens, dessen der Beamte beschuldigt ist. Erst das Straf- urtheil selbst aber zerstört für die Zukunft den Anspruch auf Besoldung. 11 11 Vergl. Zachariä §. 145 gegen
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Siebentes Buch. Statshoheit und Statsgewalt etc.
vorbehalten die gerichtliche Einbehaltung des Gehaltes zur
Sicherung für Entschädigungsforderung und Busze wegen des
Vergehens, dessen der Beamte beschuldigt ist. Erst das Straf-
urtheil selbst aber zerstört für die Zukunft den Anspruch auf
Besoldung. 11
11 Vergl. Zachariä §. 145 gegen
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