Statsoberhaupte ausgeht, jedenfalls nicht ohne Gutheiszung und Befehl des Statsoberhauptes die Entfernung ausge- sprochen werde.
Eine blosz willkürliche Entfernung nach Gutdünken der Regierung ohne Motive und ohne dem Beamten die Gelegen- heit zu verschaffen seine Interessen zu wahren, wird zwar noch in manchen neuern Staten geübt, widerspricht aber den Erfordernissen eines wohlgeordneten Beamtenwesens.
5. Eine blosz vorübergehende Einstellung, Sus- pension des Beamten kann zur Strafe verhängt oder nur als einstweilige Maszregel durch ein öffentliches Bedürf- nisz gerechtfertigt werden. In jenem Falle kann diese Strafe in Folge des Strafverfahrens durch das Gericht oder in Folge des Disciplinarverfahrens durch die competente Oberaufsichts- behörde ausgesprochen werden. Sie hemmt die amtliche Wirk- samkeit des Beamten, und zieht gewöhnlich auch den Verlust der Besoldung für die Zwischenzeit oder wenigstens eines Theils der Besoldung nach sich.
Als provisorische Maszregel kann dieselbe schon durch das Gesetz zum Voraus für gewisse Fälle angeordnet sein, z. B. als Folge der Versetzung in den Anklagezustand wegen eines Verbrechens. Sie kann aber auch aus andern Gründen im einzelnen Falle durch die Oberaufsicht getroffen werden, namentlich auch da, wo das Institut der Quiescirung nicht anerkannt ist, um einen verhaszt gewordenen Beamten einst- weilen der gegen ihn erregten Leidenschaft zu entziehen. Wo dieselbe nicht als Strafe zu betrachten ist, da dürfen die privatrechtlichen Ansprüche des Beamten demselben auch nicht entzogen werden. Freilich folgt daraus nicht, dasz er das Recht auf vollen Gehalt beibehalte, denn nur ein Theil des- selben hat einen privatrechtlichen Grund, wohl aber, dasz das Recht auf den Standesgehalt ihm unversehrt bleibe. Auch wenn er während der Untersuchung wegen eines Verbrechens suspendirt worden ist, dauert vorläufig dieser Anspruch fort,
Eilftes Capitel. Ende des Statsdienstes.
Statsoberhaupte ausgeht, jedenfalls nicht ohne Gutheiszung und Befehl des Statsoberhauptes die Entfernung ausge- sprochen werde.
Eine blosz willkürliche Entfernung nach Gutdünken der Regierung ohne Motive und ohne dem Beamten die Gelegen- heit zu verschaffen seine Interessen zu wahren, wird zwar noch in manchen neuern Staten geübt, widerspricht aber den Erfordernissen eines wohlgeordneten Beamtenwesens.
5. Eine blosz vorübergehende Einstellung, Sus- pension des Beamten kann zur Strafe verhängt oder nur als einstweilige Maszregel durch ein öffentliches Bedürf- nisz gerechtfertigt werden. In jenem Falle kann diese Strafe in Folge des Strafverfahrens durch das Gericht oder in Folge des Disciplinarverfahrens durch die competente Oberaufsichts- behörde ausgesprochen werden. Sie hemmt die amtliche Wirk- samkeit des Beamten, und zieht gewöhnlich auch den Verlust der Besoldung für die Zwischenzeit oder wenigstens eines Theils der Besoldung nach sich.
Als provisorische Maszregel kann dieselbe schon durch das Gesetz zum Voraus für gewisse Fälle angeordnet sein, z. B. als Folge der Versetzung in den Anklagezustand wegen eines Verbrechens. Sie kann aber auch aus andern Gründen im einzelnen Falle durch die Oberaufsicht getroffen werden, namentlich auch da, wo das Institut der Quiescirung nicht anerkannt ist, um einen verhaszt gewordenen Beamten einst- weilen der gegen ihn erregten Leidenschaft zu entziehen. Wo dieselbe nicht als Strafe zu betrachten ist, da dürfen die privatrechtlichen Ansprüche des Beamten demselben auch nicht entzogen werden. Freilich folgt daraus nicht, dasz er das Recht auf vollen Gehalt beibehalte, denn nur ein Theil des- selben hat einen privatrechtlichen Grund, wohl aber, dasz das Recht auf den Standesgehalt ihm unversehrt bleibe. Auch wenn er während der Untersuchung wegen eines Verbrechens suspendirt worden ist, dauert vorläufig dieser Anspruch fort,
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><p><pbfacs="#f0653"n="635"/><fwplace="top"type="header">Eilftes Capitel. Ende des Statsdienstes.</fw><lb/>
Statsoberhaupte ausgeht, jedenfalls nicht ohne Gutheiszung<lb/>
und Befehl des Statsoberhauptes die Entfernung ausge-<lb/>
sprochen werde.</p><lb/><p>Eine blosz willkürliche Entfernung nach Gutdünken der<lb/>
Regierung ohne Motive und ohne dem Beamten die Gelegen-<lb/>
heit zu verschaffen seine Interessen zu wahren, wird zwar<lb/>
noch in manchen neuern Staten geübt, widerspricht aber den<lb/>
Erfordernissen eines wohlgeordneten Beamtenwesens.</p><lb/><p>5. Eine blosz <hirendition="#g">vorübergehende Einstellung</hi>, <hirendition="#g">Sus-<lb/>
pension</hi> des Beamten kann zur <hirendition="#g">Strafe</hi> verhängt oder nur<lb/>
als <hirendition="#g">einstweilige Maszregel</hi> durch ein öffentliches Bedürf-<lb/>
nisz gerechtfertigt werden. In jenem Falle kann diese Strafe<lb/>
in Folge des Strafverfahrens durch das Gericht oder in Folge<lb/>
des Disciplinarverfahrens durch die competente Oberaufsichts-<lb/>
behörde ausgesprochen werden. Sie hemmt die amtliche Wirk-<lb/>
samkeit des Beamten, und zieht gewöhnlich auch den Verlust<lb/>
der Besoldung für die Zwischenzeit oder wenigstens eines<lb/>
Theils der Besoldung nach sich.</p><lb/><p>Als provisorische Maszregel kann dieselbe schon durch<lb/>
das Gesetz zum Voraus für gewisse Fälle angeordnet sein,<lb/>
z. B. als Folge der Versetzung in den Anklagezustand wegen<lb/>
eines Verbrechens. Sie kann aber auch aus andern Gründen<lb/>
im einzelnen Falle durch die Oberaufsicht getroffen werden,<lb/>
namentlich auch da, wo das Institut der Quiescirung nicht<lb/>
anerkannt ist, um einen verhaszt gewordenen Beamten einst-<lb/>
weilen der gegen ihn erregten Leidenschaft zu entziehen.<lb/>
Wo dieselbe nicht als Strafe zu betrachten ist, da dürfen die<lb/>
privatrechtlichen Ansprüche des Beamten demselben auch nicht<lb/>
entzogen werden. Freilich folgt daraus nicht, dasz er das<lb/>
Recht auf vollen Gehalt beibehalte, denn nur ein Theil des-<lb/>
selben hat einen privatrechtlichen Grund, wohl aber, dasz<lb/>
das Recht auf den Standesgehalt ihm unversehrt bleibe. Auch<lb/>
wenn er während der Untersuchung wegen eines Verbrechens<lb/>
suspendirt worden ist, dauert vorläufig dieser Anspruch fort,<lb/></p></div></div></body></text></TEI>
[635/0653]
Eilftes Capitel. Ende des Statsdienstes.
Statsoberhaupte ausgeht, jedenfalls nicht ohne Gutheiszung
und Befehl des Statsoberhauptes die Entfernung ausge-
sprochen werde.
Eine blosz willkürliche Entfernung nach Gutdünken der
Regierung ohne Motive und ohne dem Beamten die Gelegen-
heit zu verschaffen seine Interessen zu wahren, wird zwar
noch in manchen neuern Staten geübt, widerspricht aber den
Erfordernissen eines wohlgeordneten Beamtenwesens.
5. Eine blosz vorübergehende Einstellung, Sus-
pension des Beamten kann zur Strafe verhängt oder nur
als einstweilige Maszregel durch ein öffentliches Bedürf-
nisz gerechtfertigt werden. In jenem Falle kann diese Strafe
in Folge des Strafverfahrens durch das Gericht oder in Folge
des Disciplinarverfahrens durch die competente Oberaufsichts-
behörde ausgesprochen werden. Sie hemmt die amtliche Wirk-
samkeit des Beamten, und zieht gewöhnlich auch den Verlust
der Besoldung für die Zwischenzeit oder wenigstens eines
Theils der Besoldung nach sich.
Als provisorische Maszregel kann dieselbe schon durch
das Gesetz zum Voraus für gewisse Fälle angeordnet sein,
z. B. als Folge der Versetzung in den Anklagezustand wegen
eines Verbrechens. Sie kann aber auch aus andern Gründen
im einzelnen Falle durch die Oberaufsicht getroffen werden,
namentlich auch da, wo das Institut der Quiescirung nicht
anerkannt ist, um einen verhaszt gewordenen Beamten einst-
weilen der gegen ihn erregten Leidenschaft zu entziehen.
Wo dieselbe nicht als Strafe zu betrachten ist, da dürfen die
privatrechtlichen Ansprüche des Beamten demselben auch nicht
entzogen werden. Freilich folgt daraus nicht, dasz er das
Recht auf vollen Gehalt beibehalte, denn nur ein Theil des-
selben hat einen privatrechtlichen Grund, wohl aber, dasz
das Recht auf den Standesgehalt ihm unversehrt bleibe. Auch
wenn er während der Untersuchung wegen eines Verbrechens
suspendirt worden ist, dauert vorläufig dieser Anspruch fort,
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Bluntschli, Johann Caspar: Allgemeine Statslehre. Stuttgart, 1875, S. 635. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_staatslehre_1875/653>, abgerufen am 24.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.