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Bluntschli, Johann Caspar: Allgemeine Statslehre. Stuttgart, 1875.

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Siebentes Buch. Statshoheit und Statsgewalt etc.
durch Entfernung des Beamten sich selber vor öffentlichem
Schaden zu bewahren; aber nur in dem ersten unter a) sind
die Gerichte geeignet, nach den gewöhnlichen Regeln des
Strafrechts das Urtheil auszufällen. Dieser Fall wird daher
auch mit Recht dem gerichtlichen Verfahren allein überlassen,
und an die gerichtliche Entsetzung der Verlust von Titel,
Rang, Besoldung und Pensionsanspruch als nothwendige Folge
geknüpft.

Der zweite Fall unter b) eignet sich mehr zu dem Dis-
ciplinarverfahren
, welches nicht nothwendig und nicht
im öffentlichen Interesse den gewohnten Gerichten zugetheilt
wird, obwohl allerdings dafür gesorgt sein musz, dasz der
Beamte sich frei vertheidigen dürfe. Je nach der gröszern
oder geringern Verschuldung ist denn hier die Entlassung
ohne nachtheilige Folgen für die bürgerliche Ehre und die
übrigen politischen Rechte des Entlassenen, aber mit dem
Verlust aller aus dem Stat hervorgehenden persönlichen An-
sprüche auf Besoldung -- oder die Quiescirung mit einem
den Verhältnissen gemäszen Ruhegehalte auszusprechen. Es
ist klar, dasz der Regierung für diese freiere Hand gelassen
werden musz, als für jene, indem dieselbe die privatrecht-
lichen Ansprüche des Beamten nicht verletzt, sondern zunächst
nur seine öffentliche Stellung afficirt.

Der dritte Fall unter c) rechtfertigt die Quiescirung,
in der Regel aber nicht die Entlassung, weil hier nicht
eine Verschuldung des Beamten, sondern nur ein geistiger
Mangel die Entfernung veranlaszt.

Der vierte Fall endlich d) begründet entweder die Quies-
cirung
oder die Versetzung auf einen andern Posten von
wesentlich derselben Beschaffenheit unter Beibehaltung des
gleichen Ranges und voller Besoldung. In beiden letztern
Fällen sprechen allgemeine Rechtsgründe dafür, dasz die
höhern Oberaufsichtsbehörden die Sachlage prüfen und das
Nöthige einleiten, und da wo die Anstellung von dem

Siebentes Buch. Statshoheit und Statsgewalt etc.
durch Entfernung des Beamten sich selber vor öffentlichem
Schaden zu bewahren; aber nur in dem ersten unter a) sind
die Gerichte geeignet, nach den gewöhnlichen Regeln des
Strafrechts das Urtheil auszufällen. Dieser Fall wird daher
auch mit Recht dem gerichtlichen Verfahren allein überlassen,
und an die gerichtliche Entsetzung der Verlust von Titel,
Rang, Besoldung und Pensionsanspruch als nothwendige Folge
geknüpft.

Der zweite Fall unter b) eignet sich mehr zu dem Dis-
ciplinarverfahren
, welches nicht nothwendig und nicht
im öffentlichen Interesse den gewohnten Gerichten zugetheilt
wird, obwohl allerdings dafür gesorgt sein musz, dasz der
Beamte sich frei vertheidigen dürfe. Je nach der gröszern
oder geringern Verschuldung ist denn hier die Entlassung
ohne nachtheilige Folgen für die bürgerliche Ehre und die
übrigen politischen Rechte des Entlassenen, aber mit dem
Verlust aller aus dem Stat hervorgehenden persönlichen An-
sprüche auf Besoldung — oder die Quiescirung mit einem
den Verhältnissen gemäszen Ruhegehalte auszusprechen. Es
ist klar, dasz der Regierung für diese freiere Hand gelassen
werden musz, als für jene, indem dieselbe die privatrecht-
lichen Ansprüche des Beamten nicht verletzt, sondern zunächst
nur seine öffentliche Stellung afficirt.

Der dritte Fall unter c) rechtfertigt die Quiescirung,
in der Regel aber nicht die Entlassung, weil hier nicht
eine Verschuldung des Beamten, sondern nur ein geistiger
Mangel die Entfernung veranlaszt.

Der vierte Fall endlich d) begründet entweder die Quies-
cirung
oder die Versetzung auf einen andern Posten von
wesentlich derselben Beschaffenheit unter Beibehaltung des
gleichen Ranges und voller Besoldung. In beiden letztern
Fällen sprechen allgemeine Rechtsgründe dafür, dasz die
höhern Oberaufsichtsbehörden die Sachlage prüfen und das
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[634/0652] Siebentes Buch. Statshoheit und Statsgewalt etc. durch Entfernung des Beamten sich selber vor öffentlichem Schaden zu bewahren; aber nur in dem ersten unter a) sind die Gerichte geeignet, nach den gewöhnlichen Regeln des Strafrechts das Urtheil auszufällen. Dieser Fall wird daher auch mit Recht dem gerichtlichen Verfahren allein überlassen, und an die gerichtliche Entsetzung der Verlust von Titel, Rang, Besoldung und Pensionsanspruch als nothwendige Folge geknüpft. Der zweite Fall unter b) eignet sich mehr zu dem Dis- ciplinarverfahren, welches nicht nothwendig und nicht im öffentlichen Interesse den gewohnten Gerichten zugetheilt wird, obwohl allerdings dafür gesorgt sein musz, dasz der Beamte sich frei vertheidigen dürfe. Je nach der gröszern oder geringern Verschuldung ist denn hier die Entlassung ohne nachtheilige Folgen für die bürgerliche Ehre und die übrigen politischen Rechte des Entlassenen, aber mit dem Verlust aller aus dem Stat hervorgehenden persönlichen An- sprüche auf Besoldung — oder die Quiescirung mit einem den Verhältnissen gemäszen Ruhegehalte auszusprechen. Es ist klar, dasz der Regierung für diese freiere Hand gelassen werden musz, als für jene, indem dieselbe die privatrecht- lichen Ansprüche des Beamten nicht verletzt, sondern zunächst nur seine öffentliche Stellung afficirt. Der dritte Fall unter c) rechtfertigt die Quiescirung, in der Regel aber nicht die Entlassung, weil hier nicht eine Verschuldung des Beamten, sondern nur ein geistiger Mangel die Entfernung veranlaszt. Der vierte Fall endlich d) begründet entweder die Quies- cirung oder die Versetzung auf einen andern Posten von wesentlich derselben Beschaffenheit unter Beibehaltung des gleichen Ranges und voller Besoldung. In beiden letztern Fällen sprechen allgemeine Rechtsgründe dafür, dasz die höhern Oberaufsichtsbehörden die Sachlage prüfen und das Nöthige einleiten, und da wo die Anstellung von dem

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Zitationshilfe: Bluntschli, Johann Caspar: Allgemeine Statslehre. Stuttgart, 1875, S. 634. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_staatslehre_1875/652>, abgerufen am 21.11.2024.