Bluntschli, Johann Caspar: Allgemeine Statslehre. Stuttgart, 1875.Sechstes Cap. Entwicklungsgesch. der Statsidee. III. Die moderne Statsidee. [Spaltenumbruch] Mittelalterlicher Stat. 7. Das Mittelalter vermengt 8. Das Mittelalter hat die 9. Die Vertretung ist stän- 10. Das Mittelalter schützt [Spaltenumbruch] Moderner Stat. von dem State in ihrer Frei- 7. Der moderne Stat unter- 8. Der moderne Stat ist 9. Der moderne Stat ver- 10. Der moderne Stat ent- Sechstes Cap. Entwicklungsgesch. der Statsidee. III. Die moderne Statsidee. [Spaltenumbruch] Mittelalterlicher Stat. 7. Das Mittelalter vermengt 8. Das Mittelalter hat die 9. Die Vertretung ist stän- 10. Das Mittelalter schützt [Spaltenumbruch] Moderner Stat. von dem State in ihrer Frei- 7. Der moderne Stat unter- 8. Der moderne Stat ist 9. Der moderne Stat ver- 10. Der moderne Stat ent- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0085" n="67"/> <fw place="top" type="header">Sechstes Cap. Entwicklungsgesch. der Statsidee. III. Die moderne Statsidee.</fw><lb/> <cb/> <p><hi rendition="#g">Mittelalterlicher Stat</hi>.</p><lb/> <p>7. Das Mittelalter vermengt<lb/> überall <hi rendition="#g">öffentliches</hi> und<lb/><hi rendition="#g">Privatrecht</hi>. Es betrachtet<lb/> die Landeshoheit ähnlich dem<lb/> Grundeigenthum und das Für-<lb/> stenthum wie ein Familien-<lb/> recht.</p><lb/> <p>8. Das Mittelalter hat die<lb/> Tendenz zur <hi rendition="#g">Lehensord-<lb/> nung</hi> (<hi rendition="#g">Feudalismus</hi>). Es<lb/> spaltet die Statsgewalt und<lb/> leitet ihre Stücke stufenweise<lb/> ab von Gott auf den König,<lb/> von diesem auf die Fürsten,<lb/> dann die Ritter und die Städte.<lb/> Die Rechtsbildung wird <hi rendition="#g">par-<lb/> ticularistisch</hi>.</p><lb/> <p>9. Die Vertretung ist <hi rendition="#g">stän-<lb/> disch</hi> gegliedert. Die <hi rendition="#g">ari-<lb/> stokratischen</hi> Stände, Kle-<lb/> rus und Adel herrschen vor.<lb/> Das Recht ist <hi rendition="#g">ständisch<lb/> verschieden</hi>.</p><lb/> <p>10. Das Mittelalter schützt<lb/> die dynastische und <hi rendition="#g">ständi-<lb/> sche</hi> Freiheit der groszen<lb/> und kleinen Herren in weitem</p><lb/> <cb/> <p><hi rendition="#g">Moderner Stat</hi>.</p><lb/> <p>von dem State in ihrer Frei-<lb/> heit geschützt.</p><lb/> <p>7. Der moderne Stat unter-<lb/> scheidet <hi rendition="#g">öffentliches Recht</hi><lb/> und <hi rendition="#g">Privatrecht</hi> und ver-<lb/> bindet mit dem öffentlichen<lb/> Recht die <hi rendition="#g">öffentliche<lb/> Pflicht</hi>.</p><lb/> <p>8. Der moderne Stat ist<lb/><hi rendition="#g">Volksordnung</hi> und bewahrt<lb/> die <hi rendition="#g">Einheit</hi> der Statsgewalt<lb/> im Centrum. Die Statenbil-<lb/> dung ist <hi rendition="#g">national</hi> geeint, zu<lb/> gröszeren Gemeinwesen hin-<lb/> strebend. Die Rechtsbildung<lb/> ist <hi rendition="#g">national</hi> und menschlich;<lb/> sie ordnet das gesammte Leben<lb/><hi rendition="#g">gleichmäszig</hi>.</p><lb/> <p>9. Der moderne Stat ver-<lb/> langt eine <hi rendition="#g">einheitliche<lb/> Volksvertretung</hi>. Die<lb/> groszen Volksclassen haben<lb/> das Uebergewicht. Die Grund-<lb/> lage ist <hi rendition="#g">demokratisch</hi>. Das<lb/><hi rendition="#g">Statsbürgerthum</hi> umfaszt<lb/> alle Classen gleichmäszig. Das<lb/> Recht ist gemeines <hi rendition="#g">Landes-</hi><lb/> und <hi rendition="#g">Volksrecht</hi>.</p><lb/> <p>10. Der moderne Stat ent-<lb/> wickelt die <hi rendition="#g">gemeine bür-<lb/> gerliche</hi> Freiheit in allen<lb/> Classen und nöthigt Jeder-</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [67/0085]
Sechstes Cap. Entwicklungsgesch. der Statsidee. III. Die moderne Statsidee.
Mittelalterlicher Stat.
7. Das Mittelalter vermengt
überall öffentliches und
Privatrecht. Es betrachtet
die Landeshoheit ähnlich dem
Grundeigenthum und das Für-
stenthum wie ein Familien-
recht.
8. Das Mittelalter hat die
Tendenz zur Lehensord-
nung (Feudalismus). Es
spaltet die Statsgewalt und
leitet ihre Stücke stufenweise
ab von Gott auf den König,
von diesem auf die Fürsten,
dann die Ritter und die Städte.
Die Rechtsbildung wird par-
ticularistisch.
9. Die Vertretung ist stän-
disch gegliedert. Die ari-
stokratischen Stände, Kle-
rus und Adel herrschen vor.
Das Recht ist ständisch
verschieden.
10. Das Mittelalter schützt
die dynastische und ständi-
sche Freiheit der groszen
und kleinen Herren in weitem
Moderner Stat.
von dem State in ihrer Frei-
heit geschützt.
7. Der moderne Stat unter-
scheidet öffentliches Recht
und Privatrecht und ver-
bindet mit dem öffentlichen
Recht die öffentliche
Pflicht.
8. Der moderne Stat ist
Volksordnung und bewahrt
die Einheit der Statsgewalt
im Centrum. Die Statenbil-
dung ist national geeint, zu
gröszeren Gemeinwesen hin-
strebend. Die Rechtsbildung
ist national und menschlich;
sie ordnet das gesammte Leben
gleichmäszig.
9. Der moderne Stat ver-
langt eine einheitliche
Volksvertretung. Die
groszen Volksclassen haben
das Uebergewicht. Die Grund-
lage ist demokratisch. Das
Statsbürgerthum umfaszt
alle Classen gleichmäszig. Das
Recht ist gemeines Landes-
und Volksrecht.
10. Der moderne Stat ent-
wickelt die gemeine bür-
gerliche Freiheit in allen
Classen und nöthigt Jeder-
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