Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868.Völkerrechtliche Organe. 173. Die Gesanten der zweiten Classe werden wie die Botschafter bei dem Die Internuncien des Papstes werden ihnen gleichgestellt. Vgl. zu Art. 172. Dahin gehören die sogenannten bevollmächtigten 174. Die Geschäftsträger werden nur bei dem Ministerium der auswär- Dagegen erhalten die Ministerresidenten, welche bei dem Hofe be- Vgl. zu § 171. 175. Die Eigenschaft einer außerordentlichen Mission oder Vollmacht gibt Protokoll vom 19. März 1815 Art. III. "Les employes diplomatiques 176. Unter einander nehmen die Gesanten einer jeden Classe ihre Rang- Ebenda Art. IV. "Les employes diplomatiques prendront rang entre 177. Die Verwantschaftsverhältnisse unter den Höfen haben keinen Einfluß 9*
Völkerrechtliche Organe. 173. Die Geſanten der zweiten Claſſe werden wie die Botſchafter bei dem Die Internuncien des Papſtes werden ihnen gleichgeſtellt. Vgl. zu Art. 172. Dahin gehören die ſogenannten bevollmächtigten 174. Die Geſchäftsträger werden nur bei dem Miniſterium der auswär- Dagegen erhalten die Miniſterreſidenten, welche bei dem Hofe be- Vgl. zu § 171. 175. Die Eigenſchaft einer außerordentlichen Miſſion oder Vollmacht gibt Protokoll vom 19. März 1815 Art. III. „Les employés diplomatiques 176. Unter einander nehmen die Geſanten einer jeden Claſſe ihre Rang- Ebenda Art. IV. „Les employés diplomatiques prendront rang entre 177. Die Verwantſchaftsverhältniſſe unter den Höfen haben keinen Einfluß 9*
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Völkerrechtliche Organe.
173.
Die Geſanten der zweiten Claſſe werden wie die Botſchafter bei dem
Souverän des Empfangſtates perſönlich beglaubigt, aber repräſentiren nicht
zugleich mit dem State auch die perſönliche Würde (Dignität) des
Souveräns.
Die Internuncien des Papſtes werden ihnen gleichgeſtellt.
Vgl. zu Art. 172. Dahin gehören die ſogenannten bevollmächtigten
Miniſter (plena potentia muniti), die außerordentlichen oder ordentlichen
Geſanten, die Geſanten ſchlechtweg. Auch der Oeſterreichiſche „Internun-
cius“ zu Conſtantinopel gehört in dieſe Claſſe. Das iſt die eigentliche Haupt- und
Negelclaſſe, über welche ſich die Botſchafter um etwas erheben und welche die folgen-
den Claſſen nicht völlig erreichen.
174.
Die Geſchäftsträger werden nur bei dem Miniſterium der auswär-
tigen Angelegenheiten beglaubigt. Für die Rangſtufe iſt es unerheblich,
wenn ihnen der Titel Miniſter verliehen wird.
Dagegen erhalten die Miniſterreſidenten, welche bei dem Hofe be-
glaubigt werden, einen mittleren Rang zwiſchen der dritten und vierten
Claſſe.
Vgl. zu § 171.
175.
Die Eigenſchaft einer außerordentlichen Miſſion oder Vollmacht gibt
keinen höhern Rang.
Protokoll vom 19. März 1815 Art. III. „Les employés diplomatiques
en mission extraordinaire n’out à ce titre aucune supériorité de rang“.
176.
Unter einander nehmen die Geſanten einer jeden Claſſe ihre Rang-
ordnung nach dem Tage der officiellen Anmeldung ihrer Ankunft.
Ebenda Art. IV. „Les employés diplomatiques prendront rang entre
eux dans chaque classe d’après la date de la notification officielle de leur
arrivée. Le présent règlement n’apportera aucune innovation relativement
aux représentans du Pape“.
177.
Die Verwantſchaftsverhältniſſe unter den Höfen haben keinen Einfluß
auf den Rang ihrer Geſanten.
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