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Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868.

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Drittes Buch.

Ebenda Art. VI. "Les liens de parente ou d'alliance de famille entre
les Cours ne donnent aucun rang a leurs employes diplomatiques de chaque
classe".

178.

Bei der Unterzeichnung von Acten und Verträgen unter mehreren
Staten, welche sich das Alternat zugestehn, entscheidet das Loos unter den
Ministern über die Reihenfolge der Unterschriften.

Ebenda Art. VII. "Dans les actes ou traites entre plusieurs puissances
qui admettent l'alternat, le sort decidera entre les ministres, de l'ordre qui
devra etre suivi dans les signatures".
Statt dessen wird oft die Reihenfolge
nach den Anfangsbuchstaben der Statennamen gewählt, um jede Eifersucht der
Stellung abzuschneiden.

179.

Daraus, daß ein Stat ständige Gesante eines andern States em-
pfängt, entsteht keine Verpflichtung des letztern States, ebenfalls ständige
Gesante bei jenem State zu beglaubigen.

Es kann auch ein Stat, ohne seinem Rechte oder seiner Ehre etwas
zu vergeben, fremde Gesante von höherem oder geringerem Rang empfan-
gen, als er hinwieder absendet.

Unter den Großmächten wird freilich das Interesse möglichster Gleich-
heit
auch in der Repräsentation meist dahin wirken, daß sie sich durch Gesante von
gleich hohem Rang vertreten lassen. Aber das ist keine Rechtsnothwendigkeit. Die
Beispiele sind nicht selten, in denen ein Stat einen Gesanten von höherem Rang
empfängt, als er absendet, oder umgekehrt.

180.

Es gibt sowohl ständige als nichtständige Gesante. Zu den letztern
gehört auch der Interimsgesante, welcher für den ständigen, aber zur Zeit
abwesenden oder verhinderten Gesanten die Geschäfte besorgt.

Dieser Gegensatz hat keinen Einfluß auf den Rang des Gesanten, sondern
nur auf die Dauer seiner Vollmacht.

181.

Die Ceremonialgesanten (ministres d'etiquette, de ceremonie) ver-
treten lediglich die persönlichen Beziehungen der Höfe und Regierungen und
bedürfen zur Vertretung in Statsgeschäften einer besondern Ermächtigung,
in Folge welcher sie aufhören, bloße Ceremonialgesante zu sein.

Drittes Buch.

Ebenda Art. VI. „Les liens de parenté ou d’alliance de famille entre
les Cours ne donnent aucun rang à leurs employés diplomatiques de chaque
classe“.

178.

Bei der Unterzeichnung von Acten und Verträgen unter mehreren
Staten, welche ſich das Alternat zugeſtehn, entſcheidet das Loos unter den
Miniſtern über die Reihenfolge der Unterſchriften.

Ebenda Art. VII. „Dans les actes ou traités entre plusieurs puissances
qui admettent l’alternat, le sort décidera entre les ministres, de l’ordre qui
devra être suivi dans les signatures“.
Statt deſſen wird oft die Reihenfolge
nach den Anfangsbuchſtaben der Statennamen gewählt, um jede Eiferſucht der
Stellung abzuſchneiden.

179.

Daraus, daß ein Stat ſtändige Geſante eines andern States em-
pfängt, entſteht keine Verpflichtung des letztern States, ebenfalls ſtändige
Geſante bei jenem State zu beglaubigen.

Es kann auch ein Stat, ohne ſeinem Rechte oder ſeiner Ehre etwas
zu vergeben, fremde Geſante von höherem oder geringerem Rang empfan-
gen, als er hinwieder abſendet.

Unter den Großmächten wird freilich das Intereſſe möglichſter Gleich-
heit
auch in der Repräſentation meiſt dahin wirken, daß ſie ſich durch Geſante von
gleich hohem Rang vertreten laſſen. Aber das iſt keine Rechtsnothwendigkeit. Die
Beiſpiele ſind nicht ſelten, in denen ein Stat einen Geſanten von höherem Rang
empfängt, als er abſendet, oder umgekehrt.

180.

Es gibt ſowohl ſtändige als nichtſtändige Geſante. Zu den letztern
gehört auch der Interimsgeſante, welcher für den ſtändigen, aber zur Zeit
abweſenden oder verhinderten Geſanten die Geſchäfte beſorgt.

Dieſer Gegenſatz hat keinen Einfluß auf den Rang des Geſanten, ſondern
nur auf die Dauer ſeiner Vollmacht.

181.

Die Ceremonialgeſanten (ministres d’étiquette, de cérémonie) ver-
treten lediglich die perſönlichen Beziehungen der Höfe und Regierungen und
bedürfen zur Vertretung in Statsgeſchäften einer beſondern Ermächtigung,
in Folge welcher ſie aufhören, bloße Ceremonialgeſante zu ſein.

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[132/0154] Drittes Buch. Ebenda Art. VI. „Les liens de parenté ou d’alliance de famille entre les Cours ne donnent aucun rang à leurs employés diplomatiques de chaque classe“. 178. Bei der Unterzeichnung von Acten und Verträgen unter mehreren Staten, welche ſich das Alternat zugeſtehn, entſcheidet das Loos unter den Miniſtern über die Reihenfolge der Unterſchriften. Ebenda Art. VII. „Dans les actes ou traités entre plusieurs puissances qui admettent l’alternat, le sort décidera entre les ministres, de l’ordre qui devra être suivi dans les signatures“. Statt deſſen wird oft die Reihenfolge nach den Anfangsbuchſtaben der Statennamen gewählt, um jede Eiferſucht der Stellung abzuſchneiden. 179. Daraus, daß ein Stat ſtändige Geſante eines andern States em- pfängt, entſteht keine Verpflichtung des letztern States, ebenfalls ſtändige Geſante bei jenem State zu beglaubigen. Es kann auch ein Stat, ohne ſeinem Rechte oder ſeiner Ehre etwas zu vergeben, fremde Geſante von höherem oder geringerem Rang empfan- gen, als er hinwieder abſendet. Unter den Großmächten wird freilich das Intereſſe möglichſter Gleich- heit auch in der Repräſentation meiſt dahin wirken, daß ſie ſich durch Geſante von gleich hohem Rang vertreten laſſen. Aber das iſt keine Rechtsnothwendigkeit. Die Beiſpiele ſind nicht ſelten, in denen ein Stat einen Geſanten von höherem Rang empfängt, als er abſendet, oder umgekehrt. 180. Es gibt ſowohl ſtändige als nichtſtändige Geſante. Zu den letztern gehört auch der Interimsgeſante, welcher für den ſtändigen, aber zur Zeit abweſenden oder verhinderten Geſanten die Geſchäfte beſorgt. Dieſer Gegenſatz hat keinen Einfluß auf den Rang des Geſanten, ſondern nur auf die Dauer ſeiner Vollmacht. 181. Die Ceremonialgeſanten (ministres d’étiquette, de cérémonie) ver- treten lediglich die perſönlichen Beziehungen der Höfe und Regierungen und bedürfen zur Vertretung in Statsgeſchäften einer beſondern Ermächtigung, in Folge welcher ſie aufhören, bloße Ceremonialgeſante zu ſein.

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Zitationshilfe: Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868, S. 132. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_voelkerrecht_1868/154>, abgerufen am 21.11.2024.