Verletzungen des Völkerrechts und Verfahren zur Herstellung desselben.
483.
Das Minneverfahren kann auch durch die guten Dienste (bons of- fices) einer dritten befreundeten Macht unterstützt werden.
Die dritte Macht kann entweder von den beiden Parteien oder mindestens von einer Partei um ihre guten Dienste angerufen worden sein, oder sie kann aus eigenem Antrieb dieselben anbieten. Immer verwendet sie nur ihren moralischen Einfluß in der Absicht, den Zwist freundlich auszugleichen. Sie gibt gute Räthe, macht Vergleichsvorschläge, empfiehlt bestimmte Handlungen. Aber sie darf nicht drohen, so lange die Grenze des eigentlichen Minneverfahrens zu wah- ren ist.
484.
Selbst bei ernsten Streitigkeiten zwischen verschiedenen Staten, welche zum Kriege zu führen drohen, erkennt das heutige Völkerrecht es als wün- schenswerth, noch nicht als völkerrechtliche Pflicht dieser Staten an, bevor sie zu den Mitteln des Krieges greifen, vorerst die guten Dienste einer befreundeten Macht anzusprechen.
Die noch schwache, nur empfehlende nicht verpflichtende Vorschrift hat auf dem Pariser Congreß eine formelle Anerkennung der europäischen Groß- mächte erlangt. Protokoll vom 14. April 1856: "Messieurs les Plenipotentiaires n'hesitent pas a exprimer au nom de leurs gouvernemens le voeu que les etats entre lesquels s'eleverait un dissentiment serieux, avant d'en appeler aux armes, eussent recours, tant que les circonstances l'admettraient, aux bons offices d'une puissance amicale".
485.
Die guten Dienste werden zur Vermittlung gesteigert, wenn eine dritte unbetheiligte Macht im Einverständniß der Parteien die Minnever- handlung leitet und eine Verständigung herbeizuführen unternimmt. Der Vermittler soll eine urparteiische Stellung behaupten.
Es ist möglich, daß eine Partei die "guten Dienste" einer neutralen Macht annimmt, aber die "Vermittlung" derselben verwirft. Dem Vermittler kommt es zu, billige Ausgleichungsvorschläge zu machen. Er kann aber auch sich für die Vor- schläge einer Partei erklären, insoweit er sie für billig erachtet. Aber es widerstreitet der unparteiischen Natur des Vermittleramts, daß der Vermittler vorzugsweise die Interessen einer Partei vertrete und gar Vortheile für sich selber ausbedinge, obwohl
Verletzungen des Völkerrechts und Verfahren zur Herſtellung desſelben.
483.
Das Minneverfahren kann auch durch die guten Dienſte (bons of- fices) einer dritten befreundeten Macht unterſtützt werden.
Die dritte Macht kann entweder von den beiden Parteien oder mindeſtens von einer Partei um ihre guten Dienſte angerufen worden ſein, oder ſie kann aus eigenem Antrieb dieſelben anbieten. Immer verwendet ſie nur ihren moraliſchen Einfluß in der Abſicht, den Zwiſt freundlich auszugleichen. Sie gibt gute Räthe, macht Vergleichsvorſchläge, empfiehlt beſtimmte Handlungen. Aber ſie darf nicht drohen, ſo lange die Grenze des eigentlichen Minneverfahrens zu wah- ren iſt.
484.
Selbſt bei ernſten Streitigkeiten zwiſchen verſchiedenen Staten, welche zum Kriege zu führen drohen, erkennt das heutige Völkerrecht es als wün- ſchenswerth, noch nicht als völkerrechtliche Pflicht dieſer Staten an, bevor ſie zu den Mitteln des Krieges greifen, vorerſt die guten Dienſte einer befreundeten Macht anzuſprechen.
Die noch ſchwache, nur empfehlende nicht verpflichtende Vorſchrift hat auf dem Pariſer Congreß eine formelle Anerkennung der europäiſchen Groß- mächte erlangt. Protokoll vom 14. April 1856: „Messieurs les Plénipotentiaires n’hésitent pas à exprimer au nom de leurs gouvernemens le voeu que les états entre lesquels s’éléverait un dissentiment sérieux, avant d’en appeler aux armes, eussent recours, tant que les circonstances l’admettraient, aux bons offices d’une puissance amicale“.
485.
Die guten Dienſte werden zur Vermittlung geſteigert, wenn eine dritte unbetheiligte Macht im Einverſtändniß der Parteien die Minnever- handlung leitet und eine Verſtändigung herbeizuführen unternimmt. Der Vermittler ſoll eine urparteiiſche Stellung behaupten.
Es iſt möglich, daß eine Partei die „guten Dienſte“ einer neutralen Macht annimmt, aber die „Vermittlung“ derſelben verwirft. Dem Vermittler kommt es zu, billige Ausgleichungsvorſchläge zu machen. Er kann aber auch ſich für die Vor- ſchläge einer Partei erklären, inſoweit er ſie für billig erachtet. Aber es widerſtreitet der unparteiiſchen Natur des Vermittleramts, daß der Vermittler vorzugsweiſe die Intereſſen einer Partei vertrete und gar Vortheile für ſich ſelber ausbedinge, obwohl
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Verletzungen des Völkerrechts und Verfahren zur Herſtellung desſelben.
483.
Das Minneverfahren kann auch durch die guten Dienſte (bons of-
fices) einer dritten befreundeten Macht unterſtützt werden.
Die dritte Macht kann entweder von den beiden Parteien oder mindeſtens
von einer Partei um ihre guten Dienſte angerufen worden ſein, oder ſie kann
aus eigenem Antrieb dieſelben anbieten. Immer verwendet ſie nur ihren
moraliſchen Einfluß in der Abſicht, den Zwiſt freundlich auszugleichen. Sie gibt
gute Räthe, macht Vergleichsvorſchläge, empfiehlt beſtimmte Handlungen. Aber ſie
darf nicht drohen, ſo lange die Grenze des eigentlichen Minneverfahrens zu wah-
ren iſt.
484.
Selbſt bei ernſten Streitigkeiten zwiſchen verſchiedenen Staten, welche
zum Kriege zu führen drohen, erkennt das heutige Völkerrecht es als wün-
ſchenswerth, noch nicht als völkerrechtliche Pflicht dieſer Staten an, bevor
ſie zu den Mitteln des Krieges greifen, vorerſt die guten Dienſte einer
befreundeten Macht anzuſprechen.
Die noch ſchwache, nur empfehlende nicht verpflichtende Vorſchrift
hat auf dem Pariſer Congreß eine formelle Anerkennung der europäiſchen Groß-
mächte erlangt. Protokoll vom 14. April 1856: „Messieurs les Plénipotentiaires
n’hésitent pas à exprimer au nom de leurs gouvernemens le voeu que les
états entre lesquels s’éléverait un dissentiment sérieux, avant d’en appeler
aux armes, eussent recours, tant que les circonstances l’admettraient, aux
bons offices d’une puissance amicale“.
485.
Die guten Dienſte werden zur Vermittlung geſteigert, wenn eine
dritte unbetheiligte Macht im Einverſtändniß der Parteien die Minnever-
handlung leitet und eine Verſtändigung herbeizuführen unternimmt. Der
Vermittler ſoll eine urparteiiſche Stellung behaupten.
Es iſt möglich, daß eine Partei die „guten Dienſte“ einer neutralen Macht
annimmt, aber die „Vermittlung“ derſelben verwirft. Dem Vermittler kommt es
zu, billige Ausgleichungsvorſchläge zu machen. Er kann aber auch ſich für die Vor-
ſchläge einer Partei erklären, inſoweit er ſie für billig erachtet. Aber es widerſtreitet
der unparteiiſchen Natur des Vermittleramts, daß der Vermittler vorzugsweiſe die
Intereſſen einer Partei vertrete und gar Vortheile für ſich ſelber ausbedinge, obwohl
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Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868, S. 271. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_voelkerrecht_1868/293>, abgerufen am 25.11.2024.
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