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Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868.

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Siebentes Buch.
Stats angewiesen sind, und selbst da erheben sich gewöhnlich laute Klagen über
ungerechte Gewaltthat.

Cromwell hatte, nachdem ein englisches Handelsschiff an der französischen
Küste von den französischen Behörden seines Erachtens in völkerrechtswidriger Weise
weggenommen und confiscirt worden war, zur Repressalie sofort zwei französische
Handelsschiffe im Canal als Prise wegnehmen lassen. Die französische Regierung ließ
sich diese trotzige, die diplomatischen Verhandlungen rücksichtslos zur Seite schiebende
Eigenmacht gefallen, welche an das Sprichwort erinnert: Schlägst du meinen Juden, so
schlage ich deinen Juden. Das Unrecht der Staten wurde auf keiner Seite gut
gemacht, aber auf beiden Seiten hatten es nichtschuldige Privaten zu büßen.

Zu entschiedenen Reclamationen gab das Verfahren des Königs Friedrich II.
von Preußen Veranlassung, welcher die Zahlungen der Schlesischen Landes-
schuld
an die englischen Gläubiger aus dem Grunde hemmte, weil England seines
Erachtens mit Unrecht Preußisches Handelsgut als Prise behandle. Die Denkschrift
der englischen Kronjuristen gegen diese Repressalie ist berühmt geworden. Indessen
standen sich auch da englisches und preußisches Unrecht gegen Privaten gegenüber;
und wenn die Englischen Juristen sich für jenes auf hergebrachte Völkersitte und
überkommene Theorien berufen konnten, so konnte sich König Friedrich darauf stützen,
daß trotzdem jenes vermeintliche Prisenrecht offenbares Unrecht sei und seine Maß-
regel nur als Repressalie demselben die Wage halte und insofern gerechtfertigt sei.

Auch die Repressalien Englands gegen Griechenland in der sogenannten
Pacifico-Angelegenheit (1850), indem zu Gunsten einer unberücksichtigt geblie-
benen Entschädigungsforderung Pacifico's griechische Kaufschiffe mit Wegnahme be-
droht wurden, erregte damals in ganz Europa großes Aufsehen und vielfältige Miß-
billigung, selbst im englischen Oberhaus.

4. Zu c. Die Hemmung des Handelsverkehrs als Repressalie geübt,
hat wieder ihre großen Bedenken, indem regelmäßig die Hemmung nach beiden Seiten
hin nachtheilig wirkt, also den zur Selbsthülfe schreitenden Stat, oder seine Bevöl-
kerung ebenso schädigt, wie den gegnerischen Stat und seine Unterthanen. Von der
eigentlichen Sperre wird weiter unten (506) näher die Rede sein.

5. Zu d. Auch die Zurückweisung der Angehörigen eines ver-
verletzenden Stats und noch mehr die Ausweisung derselben ist eine äußerst
harte, selten gerechtfertigte Maßregel der Selbsthülfe. Mit gutem Grund wurde gegen
die Anwendung derselben durch die Oesterreichisch-Lombardische Regierung
(1856), welche alle Tessiner plötzlich aus Mailand auswies, protestirt, zumal diese
Repressalie, welche eine Menge schuldloser Privaten in ihrem Erwerb und in ihrer
Wirthschaft empfindlich schädigte, durch kein Unrecht des Cantons Tessin wider
Mailändische Privaten, sondern nur durch politische Beschwerden motivirt war.

6. Zu e u. f. Auch der Angriff auf die Freiheit nicht schuldiger Personen
kann nur zur Noth und nur unter der Voraussetzung der Wiedervergeltung und des
Gegenrechts vertheidigt werden. Wenn ein fremder Stat zuvor unsere Gesanten
oder Statsgenossen widerrechtlich gefangen hält, so mag die einstweilige Gefangen-
nahme seiner Gesanten und Unterthanen dazu dienen, ihm sein Unrecht zum Bewußt-
sein zu bringen und Abhülfe zu erreichen. Aber immer müssen wir uns daran er-

Siebentes Buch.
Stats angewieſen ſind, und ſelbſt da erheben ſich gewöhnlich laute Klagen über
ungerechte Gewaltthat.

Cromwell hatte, nachdem ein engliſches Handelsſchiff an der franzöſiſchen
Küſte von den franzöſiſchen Behörden ſeines Erachtens in völkerrechtswidriger Weiſe
weggenommen und confiscirt worden war, zur Repreſſalie ſofort zwei franzöſiſche
Handelsſchiffe im Canal als Priſe wegnehmen laſſen. Die franzöſiſche Regierung ließ
ſich dieſe trotzige, die diplomatiſchen Verhandlungen rückſichtslos zur Seite ſchiebende
Eigenmacht gefallen, welche an das Sprichwort erinnert: Schlägſt du meinen Juden, ſo
ſchlage ich deinen Juden. Das Unrecht der Staten wurde auf keiner Seite gut
gemacht, aber auf beiden Seiten hatten es nichtſchuldige Privaten zu büßen.

Zu entſchiedenen Reclamationen gab das Verfahren des Königs Friedrich II.
von Preußen Veranlaſſung, welcher die Zahlungen der Schleſiſchen Landes-
ſchuld
an die engliſchen Gläubiger aus dem Grunde hemmte, weil England ſeines
Erachtens mit Unrecht Preußiſches Handelsgut als Priſe behandle. Die Denkſchrift
der engliſchen Kronjuriſten gegen dieſe Repreſſalie iſt berühmt geworden. Indeſſen
ſtanden ſich auch da engliſches und preußiſches Unrecht gegen Privaten gegenüber;
und wenn die Engliſchen Juriſten ſich für jenes auf hergebrachte Völkerſitte und
überkommene Theorien berufen konnten, ſo konnte ſich König Friedrich darauf ſtützen,
daß trotzdem jenes vermeintliche Priſenrecht offenbares Unrecht ſei und ſeine Maß-
regel nur als Repreſſalie demſelben die Wage halte und inſofern gerechtfertigt ſei.

Auch die Repreſſalien Englands gegen Griechenland in der ſogenannten
Pacifico-Angelegenheit (1850), indem zu Gunſten einer unberückſichtigt geblie-
benen Entſchädigungsforderung Pacifico’s griechiſche Kaufſchiffe mit Wegnahme be-
droht wurden, erregte damals in ganz Europa großes Aufſehen und vielfältige Miß-
billigung, ſelbſt im engliſchen Oberhaus.

4. Zu c. Die Hemmung des Handelsverkehrs als Repreſſalie geübt,
hat wieder ihre großen Bedenken, indem regelmäßig die Hemmung nach beiden Seiten
hin nachtheilig wirkt, alſo den zur Selbſthülfe ſchreitenden Stat, oder ſeine Bevöl-
kerung ebenſo ſchädigt, wie den gegneriſchen Stat und ſeine Unterthanen. Von der
eigentlichen Sperre wird weiter unten (506) näher die Rede ſein.

5. Zu d. Auch die Zurückweiſung der Angehörigen eines ver-
verletzenden Stats und noch mehr die Ausweiſung derſelben iſt eine äußerſt
harte, ſelten gerechtfertigte Maßregel der Selbſthülfe. Mit gutem Grund wurde gegen
die Anwendung derſelben durch die Oeſterreichiſch-Lombardiſche Regierung
(1856), welche alle Teſſiner plötzlich aus Mailand auswies, proteſtirt, zumal dieſe
Repreſſalie, welche eine Menge ſchuldloſer Privaten in ihrem Erwerb und in ihrer
Wirthſchaft empfindlich ſchädigte, durch kein Unrecht des Cantons Teſſin wider
Mailändiſche Privaten, ſondern nur durch politiſche Beſchwerden motivirt war.

6. Zu e u. f. Auch der Angriff auf die Freiheit nicht ſchuldiger Perſonen
kann nur zur Noth und nur unter der Vorausſetzung der Wiedervergeltung und des
Gegenrechts vertheidigt werden. Wenn ein fremder Stat zuvor unſere Geſanten
oder Statsgenoſſen widerrechtlich gefangen hält, ſo mag die einſtweilige Gefangen-
nahme ſeiner Geſanten und Unterthanen dazu dienen, ihm ſein Unrecht zum Bewußt-
ſein zu bringen und Abhülfe zu erreichen. Aber immer müſſen wir uns daran er-

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[280/0302] Siebentes Buch. Stats angewieſen ſind, und ſelbſt da erheben ſich gewöhnlich laute Klagen über ungerechte Gewaltthat. Cromwell hatte, nachdem ein engliſches Handelsſchiff an der franzöſiſchen Küſte von den franzöſiſchen Behörden ſeines Erachtens in völkerrechtswidriger Weiſe weggenommen und confiscirt worden war, zur Repreſſalie ſofort zwei franzöſiſche Handelsſchiffe im Canal als Priſe wegnehmen laſſen. Die franzöſiſche Regierung ließ ſich dieſe trotzige, die diplomatiſchen Verhandlungen rückſichtslos zur Seite ſchiebende Eigenmacht gefallen, welche an das Sprichwort erinnert: Schlägſt du meinen Juden, ſo ſchlage ich deinen Juden. Das Unrecht der Staten wurde auf keiner Seite gut gemacht, aber auf beiden Seiten hatten es nichtſchuldige Privaten zu büßen. Zu entſchiedenen Reclamationen gab das Verfahren des Königs Friedrich II. von Preußen Veranlaſſung, welcher die Zahlungen der Schleſiſchen Landes- ſchuld an die engliſchen Gläubiger aus dem Grunde hemmte, weil England ſeines Erachtens mit Unrecht Preußiſches Handelsgut als Priſe behandle. Die Denkſchrift der engliſchen Kronjuriſten gegen dieſe Repreſſalie iſt berühmt geworden. Indeſſen ſtanden ſich auch da engliſches und preußiſches Unrecht gegen Privaten gegenüber; und wenn die Engliſchen Juriſten ſich für jenes auf hergebrachte Völkerſitte und überkommene Theorien berufen konnten, ſo konnte ſich König Friedrich darauf ſtützen, daß trotzdem jenes vermeintliche Priſenrecht offenbares Unrecht ſei und ſeine Maß- regel nur als Repreſſalie demſelben die Wage halte und inſofern gerechtfertigt ſei. Auch die Repreſſalien Englands gegen Griechenland in der ſogenannten Pacifico-Angelegenheit (1850), indem zu Gunſten einer unberückſichtigt geblie- benen Entſchädigungsforderung Pacifico’s griechiſche Kaufſchiffe mit Wegnahme be- droht wurden, erregte damals in ganz Europa großes Aufſehen und vielfältige Miß- billigung, ſelbſt im engliſchen Oberhaus. 4. Zu c. Die Hemmung des Handelsverkehrs als Repreſſalie geübt, hat wieder ihre großen Bedenken, indem regelmäßig die Hemmung nach beiden Seiten hin nachtheilig wirkt, alſo den zur Selbſthülfe ſchreitenden Stat, oder ſeine Bevöl- kerung ebenſo ſchädigt, wie den gegneriſchen Stat und ſeine Unterthanen. Von der eigentlichen Sperre wird weiter unten (506) näher die Rede ſein. 5. Zu d. Auch die Zurückweiſung der Angehörigen eines ver- verletzenden Stats und noch mehr die Ausweiſung derſelben iſt eine äußerſt harte, ſelten gerechtfertigte Maßregel der Selbſthülfe. Mit gutem Grund wurde gegen die Anwendung derſelben durch die Oeſterreichiſch-Lombardiſche Regierung (1856), welche alle Teſſiner plötzlich aus Mailand auswies, proteſtirt, zumal dieſe Repreſſalie, welche eine Menge ſchuldloſer Privaten in ihrem Erwerb und in ihrer Wirthſchaft empfindlich ſchädigte, durch kein Unrecht des Cantons Teſſin wider Mailändiſche Privaten, ſondern nur durch politiſche Beſchwerden motivirt war. 6. Zu e u. f. Auch der Angriff auf die Freiheit nicht ſchuldiger Perſonen kann nur zur Noth und nur unter der Vorausſetzung der Wiedervergeltung und des Gegenrechts vertheidigt werden. Wenn ein fremder Stat zuvor unſere Geſanten oder Statsgenoſſen widerrechtlich gefangen hält, ſo mag die einſtweilige Gefangen- nahme ſeiner Geſanten und Unterthanen dazu dienen, ihm ſein Unrecht zum Bewußt- ſein zu bringen und Abhülfe zu erreichen. Aber immer müſſen wir uns daran er-

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Zitationshilfe: Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868, S. 280. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_voelkerrecht_1868/302>, abgerufen am 24.11.2024.