Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868.Das Kriegsrecht. Beispiele der Art sind in der Erläuterung zu § 545 gegeben. Das muß 547. Soweit nicht die Kriegsgewalt besondere abweichende Vorschriften Die Einführung einer außerordentlichen kriegsgerichtlichen Rechtspflege Am. Kr. 6. 1. Die Kriegsgewalt kann z. B. die Wirksamkeit der gesetz- 2. Die Einsetzung von Kriegsgerichten zur Ausübung des standrecht- 548. Auch die standrechtlichen Kriegsgerichte dürfen nicht nach Willkür Am. Kr. 12. Die Bestellung dieser Kriegsgerichte geschieht nach den Vor- 20*
Das Kriegsrecht. Beiſpiele der Art ſind in der Erläuterung zu § 545 gegeben. Das muß 547. Soweit nicht die Kriegsgewalt beſondere abweichende Vorſchriften Die Einführung einer außerordentlichen kriegsgerichtlichen Rechtspflege Am. Kr. 6. 1. Die Kriegsgewalt kann z. B. die Wirkſamkeit der geſetz- 2. Die Einſetzung von Kriegsgerichten zur Ausübung des ſtandrecht- 548. Auch die ſtandrechtlichen Kriegsgerichte dürfen nicht nach Willkür Am. Kr. 12. Die Beſtellung dieſer Kriegsgerichte geſchieht nach den Vor- 20*
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Das Kriegsrecht.
Beiſpiele der Art ſind in der Erläuterung zu § 545 gegeben. Das muß
aber ſogar von der Kriegsgewalt des eigenen Landes ebenſo gelten, denn
„Noth kennt kein Gebot“.
547.
Soweit nicht die Kriegsgewalt beſondere abweichende Vorſchriften
erläßt, hat die bürgerliche und die Strafgerichtsbarkeit des Landes ihren
regelmäßigen Fortgang.
Die Einführung einer außerordentlichen kriegsgerichtlichen Rechtspflege
— des ſogenannten Standrechts — iſt nur aus dem Grunde einer
ernſten und dringenden Gefahr zuläſſig und iſt vorher öffentlich zu ver-
künden.
Am. Kr. 6. 1. Die Kriegsgewalt kann z. B. die Wirkſamkeit der geſetz-
lichen Schutzmittel gegen Verhaftungen (Habeas-Corpusacte) ſuspendiren oder auch
in Folge der Verkehrsſperre die Durchführung des Wechſelrechts hemmen u. dgl.
Vgl. zu § 545.
2. Die Einſetzung von Kriegsgerichten zur Ausübung des ſtandrecht-
lichen Verfahrens iſt einer der ſchwerſten Eingriffe in die bürgerliche Freiheit und
Rechtsſicherheit, weil ſie eine Menge von Garantien aufhebt, welche das regelmäßige
Proceßrecht den Parteien gibt. Es kann daher nur durch die Noth gerechtfertigt
werden. Die friedlichen Bewohner aber dürfen den Gefahren desſelben nicht ausge-
ſetzt werden ohne vorherige öffentliche Warnung.
548.
Auch die ſtandrechtlichen Kriegsgerichte dürfen nicht nach Willkür
und nicht leidenſchaftlich verfahren, ſondern ſind verpflichtet, die Funda-
mentalgeſetze der Gerechtigkeit zu beachten. Insbeſondere ſollen ſie den
Angeſchuldigten freie Vertheidigung geſtatten, keine Tortur anwenden, den
Thatbeſtand wenn auch ſummariſch doch unparteiiſch prüfen und nur eine
verhältnißmäßige Strafe über den Schuldigen erkennen. Aber ſie ſind
nicht gebunden an die ſtrengeren Vorſchriften der gewöhnlichen Proceß-
geſetze.
Am. Kr. 12. Die Beſtellung dieſer Kriegsgerichte geſchieht nach den Vor-
ſchriften der Landesverfaſſung oder der militäriſchen Vorſchriften der einzel-
nen Länder. Die obigen Grundſätze dagegen haben eine allgemein menſch-
liche Bedeutung. Würden ſie verletzt, ſo würde das Standrecht aufhören eine
Rechtspflege zu ſein und würde zu einer Bethätigung zügelloſer Leidenſchaft
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