Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868.Achtes Buch. in einem Gefängniß ist eine extreme Maßregel, zu welcher man insbesonderegegen solche Kriegsgefangene berechtigt ist, welche sich derselben durch die Flucht hatten entziehen wollen. Vgl. zu § 601. 605. Der Nehmestat ist verpflichtet, für die Ernährung und für die Ge- Vgl. oben zu 601. Die Art der Ernährung wird durch die Landes- 606. Soweit die Kriegsgefangenen aus eigenen Mitteln für ihren Lebens- Sie können ihr mitgebrachtes Geld dazu verwenden oder ihren Credit benutzen. 607. Die Kriegsgefangenen müssen sich allen den Anordnungen fügen, Sie dürfen wohl gegen lästige und unpassende Anordnungen der nähern Auf- 608. Dieselben können auch inzwischen zu Arbeiten angehalten werden, Achtes Buch. in einem Gefängniß iſt eine extreme Maßregel, zu welcher man insbeſonderegegen ſolche Kriegsgefangene berechtigt iſt, welche ſich derſelben durch die Flucht hatten entziehen wollen. Vgl. zu § 601. 605. Der Nehmeſtat iſt verpflichtet, für die Ernährung und für die Ge- Vgl. oben zu 601. Die Art der Ernährung wird durch die Landes- 606. Soweit die Kriegsgefangenen aus eigenen Mitteln für ihren Lebens- Sie können ihr mitgebrachtes Geld dazu verwenden oder ihren Credit benutzen. 607. Die Kriegsgefangenen müſſen ſich allen den Anordnungen fügen, Sie dürfen wohl gegen läſtige und unpaſſende Anordnungen der nähern Auf- 608. Dieſelben können auch inzwiſchen zu Arbeiten angehalten werden, <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0356" n="334"/><fw place="top" type="header">Achtes Buch.</fw><lb/> in einem <hi rendition="#g">Gefängniß</hi> iſt eine extreme Maßregel, zu welcher man insbeſondere<lb/> gegen ſolche Kriegsgefangene berechtigt iſt, welche ſich derſelben durch die Flucht<lb/> hatten entziehen wollen. Vgl. zu § 601.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>605.</head><lb/> <p>Der Nehmeſtat iſt verpflichtet, für die Ernährung und für die Ge-<lb/> ſundheit der Kriegsgefangenen ſoweit nöthig zu ſorgen.</p><lb/> <p>Vgl. oben zu 601. Die <hi rendition="#g">Art der Ernährung</hi> wird durch die Landes-<lb/> und Volksſitte beſtimmt.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>606.</head><lb/> <p>Soweit die Kriegsgefangenen aus eigenen Mitteln für ihren Lebens-<lb/> unterhalt zu ſorgen im Stande ſind, iſt der Stat nicht dazu verpflichtet.</p><lb/> <p>Sie können ihr mitgebrachtes Geld dazu verwenden oder ihren Credit benutzen.<lb/> Die Verpflichtung des Stats, ſie zu ernähren, beruht nicht auf einer Unterſtützungs-<lb/> pflicht an ſich, ſondern darauf, daß er das vermeintliche Recht über Leben und Tod<lb/> nicht hat, ſondern verpflichtet iſt, <hi rendition="#g">ihr Leben zu erhalten</hi>, für deſſen Unterhalt<lb/> ſie wegen der Gefangenſchaft <hi rendition="#g">außer Stande ſind, ſelber zu ſorgen</hi>.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>607.</head><lb/> <p>Die Kriegsgefangenen müſſen ſich allen den Anordnungen fügen,<lb/> welche der Nehmeſtat im Intereſſe ihrer ſichern Verwahrung für nöthig<lb/> erklärt.</p><lb/> <p>Sie dürfen wohl gegen läſtige und unpaſſende Anordnungen der nähern Auf-<lb/> ſicht je an die übergeordnete Stelle <hi rendition="#g">Beſchwerde führen</hi> und auch ihre <hi rendition="#g">Wünſche<lb/> äußern</hi>. Aber <hi rendition="#g">Widerſetzlichkeit</hi> kann nicht geduldet, ſondern muß ſofort unter-<lb/> drückt werden, wenn nicht für den Stat und ſeine Kriegsführung daraus ernſte<lb/> Gefahren und Nachtheile entſtehen ſollen.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>608.</head><lb/> <p>Dieſelben können auch inzwiſchen zu Arbeiten angehalten werden,<lb/> welche ihren bürgerlichen Verhältniſſen und ihrem Range angemeſſen er-<lb/> ſcheinen. Aber niemals dürfen ſie zur Theilnahme an dem Waffenkampf<lb/> zu Gunſten des Nehmeſtates angehalten werden. Auch dürfen ſie nicht<lb/> gezwungen werden, irgend welche Aufſchlüſſe zu geben oder Mittheilungen<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [334/0356]
Achtes Buch.
in einem Gefängniß iſt eine extreme Maßregel, zu welcher man insbeſondere
gegen ſolche Kriegsgefangene berechtigt iſt, welche ſich derſelben durch die Flucht
hatten entziehen wollen. Vgl. zu § 601.
605.
Der Nehmeſtat iſt verpflichtet, für die Ernährung und für die Ge-
ſundheit der Kriegsgefangenen ſoweit nöthig zu ſorgen.
Vgl. oben zu 601. Die Art der Ernährung wird durch die Landes-
und Volksſitte beſtimmt.
606.
Soweit die Kriegsgefangenen aus eigenen Mitteln für ihren Lebens-
unterhalt zu ſorgen im Stande ſind, iſt der Stat nicht dazu verpflichtet.
Sie können ihr mitgebrachtes Geld dazu verwenden oder ihren Credit benutzen.
Die Verpflichtung des Stats, ſie zu ernähren, beruht nicht auf einer Unterſtützungs-
pflicht an ſich, ſondern darauf, daß er das vermeintliche Recht über Leben und Tod
nicht hat, ſondern verpflichtet iſt, ihr Leben zu erhalten, für deſſen Unterhalt
ſie wegen der Gefangenſchaft außer Stande ſind, ſelber zu ſorgen.
607.
Die Kriegsgefangenen müſſen ſich allen den Anordnungen fügen,
welche der Nehmeſtat im Intereſſe ihrer ſichern Verwahrung für nöthig
erklärt.
Sie dürfen wohl gegen läſtige und unpaſſende Anordnungen der nähern Auf-
ſicht je an die übergeordnete Stelle Beſchwerde führen und auch ihre Wünſche
äußern. Aber Widerſetzlichkeit kann nicht geduldet, ſondern muß ſofort unter-
drückt werden, wenn nicht für den Stat und ſeine Kriegsführung daraus ernſte
Gefahren und Nachtheile entſtehen ſollen.
608.
Dieſelben können auch inzwiſchen zu Arbeiten angehalten werden,
welche ihren bürgerlichen Verhältniſſen und ihrem Range angemeſſen er-
ſcheinen. Aber niemals dürfen ſie zur Theilnahme an dem Waffenkampf
zu Gunſten des Nehmeſtates angehalten werden. Auch dürfen ſie nicht
gezwungen werden, irgend welche Aufſchlüſſe zu geben oder Mittheilungen
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