Sicherheitspässe dürfen daher nicht an andere Personen zum Ge- brauche überlassen werden. Wenn eine politisch oder militärisch gefährliche Person als Frachtfuhrmann verwendet wird, um mit Hülfe des Geleitscheins in dieser Ver- kleidung ins feindliche Lager sich hinüber zu retten und er wird entdeckt und trotz des Geleitscheins arretirt, so kann er sich nicht über einen Treubruch beklagen, son- dern liegt im Gegentheil ein je nach Umständen, insbesondere wenn Spionerei oder Verrätherei beabsichtigt ist (vgl. § 683), kriegsgerichtlich zu bestrafender Mißbrauch jener Erlaubniß vor. Wohl kann aber der Paß außer der benannten Person auch ihre Familie, Dienerschaft, Gefolge, Gesellschaft, wenn das angedeutet ist, schirmen. Nur darf auch hier nicht damit so Mißbrauch getrieben werden, daß Personen, welche für gefährlicher betrachtet werden, als der genannte Paßinhaber, unter die allgemeine Formel versteckt werden.
677.
Die Wirksamkeit des Sicherheitspasses und des Geleitscheins reicht soweit als die militärische Gewalt des Heeres reicht, also je nach Umständen in feindliches Gebiet hinein, aber nicht über jenen Bereich hinaus.
Diese Urkunden beruhen auf militärischer Autorität und können daher nur innerhalb der Grenzen wirken, in denen dieselbe Gehorsam findet, nicht aber in Gegenden Beachtung erwarten, in denen die feindliche Kriegsgewalt herrscht.
678.
Ist der Paß nur auf eine bestimmte Zeitfrist ertheilt, so erlischt seine Wirksamkeit mit dem Ablauf der Zeitfrist. Wenn jedoch der Träger des Passes ohne seine Schuld durch höhere Gewalt verhindert war, durch das besetzte Gebiet hindurch zu kommen, so wird er zwar nicht durch den Buchstaben der Erlaubniß, aber durch ihren Geist soweit geschützt, als es die Umstände gestatten.
In allen Fällen ist die bona fides zu berücksichtigen. Gerade in Kriegs- zeiten können sich dem Vollzug einer vielleicht auf wenige Tage oder sogar auf eine Anzahl Stunden beschränkten Durchreise durch die Linien des Heeres so viele uner- wartete Hindernisse entgegensetzen, daß es durchaus unbillig wäre, die Zeitbeschrän- kung ohne Rücksicht auf solche Zufälle nach dem Wortlaute der Urkunde auszu- legen.
679.
Auch während des Kriegs und auch dem Feinde gegenüber sind Versprechen und Verträge in gutem Glauben zu halten, und das von
Achtes Buch.
Sicherheitspäſſe dürfen daher nicht an andere Perſonen zum Ge- brauche überlaſſen werden. Wenn eine politiſch oder militäriſch gefährliche Perſon als Frachtfuhrmann verwendet wird, um mit Hülfe des Geleitſcheins in dieſer Ver- kleidung ins feindliche Lager ſich hinüber zu retten und er wird entdeckt und trotz des Geleitſcheins arretirt, ſo kann er ſich nicht über einen Treubruch beklagen, ſon- dern liegt im Gegentheil ein je nach Umſtänden, insbeſondere wenn Spionerei oder Verrätherei beabſichtigt iſt (vgl. § 683), kriegsgerichtlich zu beſtrafender Mißbrauch jener Erlaubniß vor. Wohl kann aber der Paß außer der benannten Perſon auch ihre Familie, Dienerſchaft, Gefolge, Geſellſchaft, wenn das angedeutet iſt, ſchirmen. Nur darf auch hier nicht damit ſo Mißbrauch getrieben werden, daß Perſonen, welche für gefährlicher betrachtet werden, als der genannte Paßinhaber, unter die allgemeine Formel verſteckt werden.
677.
Die Wirkſamkeit des Sicherheitspaſſes und des Geleitſcheins reicht ſoweit als die militäriſche Gewalt des Heeres reicht, alſo je nach Umſtänden in feindliches Gebiet hinein, aber nicht über jenen Bereich hinaus.
Dieſe Urkunden beruhen auf militäriſcher Autorität und können daher nur innerhalb der Grenzen wirken, in denen dieſelbe Gehorſam findet, nicht aber in Gegenden Beachtung erwarten, in denen die feindliche Kriegsgewalt herrſcht.
678.
Iſt der Paß nur auf eine beſtimmte Zeitfriſt ertheilt, ſo erliſcht ſeine Wirkſamkeit mit dem Ablauf der Zeitfriſt. Wenn jedoch der Träger des Paſſes ohne ſeine Schuld durch höhere Gewalt verhindert war, durch das beſetzte Gebiet hindurch zu kommen, ſo wird er zwar nicht durch den Buchſtaben der Erlaubniß, aber durch ihren Geiſt ſoweit geſchützt, als es die Umſtände geſtatten.
In allen Fällen iſt die bona fides zu berückſichtigen. Gerade in Kriegs- zeiten können ſich dem Vollzug einer vielleicht auf wenige Tage oder ſogar auf eine Anzahl Stunden beſchränkten Durchreiſe durch die Linien des Heeres ſo viele uner- wartete Hinderniſſe entgegenſetzen, daß es durchaus unbillig wäre, die Zeitbeſchrän- kung ohne Rückſicht auf ſolche Zufälle nach dem Wortlaute der Urkunde auszu- legen.
679.
Auch während des Kriegs und auch dem Feinde gegenüber ſind Verſprechen und Verträge in gutem Glauben zu halten, und das von
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Achtes Buch.
Sicherheitspäſſe dürfen daher nicht an andere Perſonen zum Ge-
brauche überlaſſen werden. Wenn eine politiſch oder militäriſch gefährliche Perſon
als Frachtfuhrmann verwendet wird, um mit Hülfe des Geleitſcheins in dieſer Ver-
kleidung ins feindliche Lager ſich hinüber zu retten und er wird entdeckt und trotz
des Geleitſcheins arretirt, ſo kann er ſich nicht über einen Treubruch beklagen, ſon-
dern liegt im Gegentheil ein je nach Umſtänden, insbeſondere wenn Spionerei
oder Verrätherei beabſichtigt iſt (vgl. § 683), kriegsgerichtlich zu beſtrafender
Mißbrauch jener Erlaubniß vor. Wohl kann aber der Paß außer der benannten
Perſon auch ihre Familie, Dienerſchaft, Gefolge, Geſellſchaft, wenn das angedeutet
iſt, ſchirmen. Nur darf auch hier nicht damit ſo Mißbrauch getrieben werden, daß
Perſonen, welche für gefährlicher betrachtet werden, als der genannte Paßinhaber,
unter die allgemeine Formel verſteckt werden.
677.
Die Wirkſamkeit des Sicherheitspaſſes und des Geleitſcheins reicht
ſoweit als die militäriſche Gewalt des Heeres reicht, alſo je nach Umſtänden
in feindliches Gebiet hinein, aber nicht über jenen Bereich hinaus.
Dieſe Urkunden beruhen auf militäriſcher Autorität und können
daher nur innerhalb der Grenzen wirken, in denen dieſelbe Gehorſam findet, nicht
aber in Gegenden Beachtung erwarten, in denen die feindliche Kriegsgewalt herrſcht.
678.
Iſt der Paß nur auf eine beſtimmte Zeitfriſt ertheilt, ſo erliſcht
ſeine Wirkſamkeit mit dem Ablauf der Zeitfriſt. Wenn jedoch der Träger
des Paſſes ohne ſeine Schuld durch höhere Gewalt verhindert war, durch
das beſetzte Gebiet hindurch zu kommen, ſo wird er zwar nicht durch den
Buchſtaben der Erlaubniß, aber durch ihren Geiſt ſoweit geſchützt, als es
die Umſtände geſtatten.
In allen Fällen iſt die bona fides zu berückſichtigen. Gerade in Kriegs-
zeiten können ſich dem Vollzug einer vielleicht auf wenige Tage oder ſogar auf eine
Anzahl Stunden beſchränkten Durchreiſe durch die Linien des Heeres ſo viele uner-
wartete Hinderniſſe entgegenſetzen, daß es durchaus unbillig wäre, die Zeitbeſchrän-
kung ohne Rückſicht auf ſolche Zufälle nach dem Wortlaute der Urkunde auszu-
legen.
679.
Auch während des Kriegs und auch dem Feinde gegenüber ſind
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Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868, S. 370. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_voelkerrecht_1868/392>, abgerufen am 22.11.2024.
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