Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868.Das Kriegsrecht. besondere läuft der so Reisende, wenn er offen verfährt, Gefahr, zurückgewiesen zuwerden, und wenn er sich heimlich durchzuschleichen sucht, Gefahr, verhaftet zu werden. Der Handelsmann ist in Gefahr, daß seine Waaren mit Beschlag belegt, oder gar zur Strafe confiscirt werden. Wenn damit überdem eine Verrätherei verbunden ist, so kann eine schwerere Strafe, sogar unter Umständen die Todesstrafe verhängt werden. 4. Außerdem kann der kriegführende Stat auch in weiterem Umfange 675. Militärische Sicherheitspässe für Personen und Geleitscheine für Diese Pässe und Geleitscheine beruhen im letzten Grund auf der Auto- 676. Der Sicherheitspaß gilt lediglich für die Person, welche darin genannt Der Geleitschein für den Güterverkehr ist übertragbar, insofern nicht Bluntschli, Das Völkerrecht. 24
Das Kriegsrecht. beſondere läuft der ſo Reiſende, wenn er offen verfährt, Gefahr, zurückgewieſen zuwerden, und wenn er ſich heimlich durchzuſchleichen ſucht, Gefahr, verhaftet zu werden. Der Handelsmann iſt in Gefahr, daß ſeine Waaren mit Beſchlag belegt, oder gar zur Strafe confiscirt werden. Wenn damit überdem eine Verrätherei verbunden iſt, ſo kann eine ſchwerere Strafe, ſogar unter Umſtänden die Todesſtrafe verhängt werden. 4. Außerdem kann der kriegführende Stat auch in weiterem Umfange 675. Militäriſche Sicherheitspäſſe für Perſonen und Geleitſcheine für Dieſe Päſſe und Geleitſcheine beruhen im letzten Grund auf der Auto- 676. Der Sicherheitspaß gilt lediglich für die Perſon, welche darin genannt Der Geleitſchein für den Güterverkehr iſt übertragbar, inſofern nicht Bluntſchli, Das Völkerrecht. 24
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Das Kriegsrecht.
beſondere läuft der ſo Reiſende, wenn er offen verfährt, Gefahr, zurückgewieſen zu
werden, und wenn er ſich heimlich durchzuſchleichen ſucht, Gefahr, verhaftet zu
werden. Der Handelsmann iſt in Gefahr, daß ſeine Waaren mit Beſchlag belegt,
oder gar zur Strafe confiscirt werden. Wenn damit überdem eine Verrätherei
verbunden iſt, ſo kann eine ſchwerere Strafe, ſogar unter Umſtänden die Todesſtrafe
verhängt werden.
4. Außerdem kann der kriegführende Stat auch in weiterem Umfange
und überhaupt den Verkehr während des Kriegs verbieten, wenn er das für
nothwendig erachtet, um den Krieg mit Nachdruck zu raſchem Ende zu führen. Nur
verſteht ſich ſolche Allgemeinheit des Verbots nicht von ſelbſt. Iſt dasſelbe erlaſſen,
dann können noch in Form von ſogenannten Licenzen (Erlaubnißſcheinen)
für einzelne Perſonen und für gewiſſe Handels- oder Verkehrsbeziehungen Ausnahmen
verſtattet werden.
675.
Militäriſche Sicherheitspäſſe für Perſonen und Geleitſcheine für
Waaren werden von dem Befehlshaber der Truppen ausgeſtellt und ſichern
das Recht der betreffenden Perſonen, die militäriſchen Linien ungehindert
und ungefährdet zu paſſiren und der Frachtführer, die betreffenden Güter
ebenſo durchzuführen. Sie beruhen nicht auf perſönlicher Ermächtigung,
ſondern auf der Erlaubniß des Amts.
Dieſe Päſſe und Geleitſcheine beruhen im letzten Grund auf der Auto-
rität der Kriegs- beziehungsweiſe Statsgewalt. Sie bedürfen aber den Verhältniſſen
gemäß im Einzelnen der militäriſchen Controle. Es iſt je nach Umſtänden
aus militäriſchen Gründen nothwendig, der Erlaubniß im einzelnen Falle keine wei-
tere Folge zu geben, wenn Gefahr damit verbunden iſt. Auch die untern Befehls-
haber ſind oft ermächtigt, ſolche Scheine auszuſtellen, ſo jedoch, daß der obere Be-
fehlshaber deren Wirkſamkeit hemmen kann. Aber es wäre gegen die bona fides,
wenn ein Schein nicht weiter geachtet würde, weil er von einem Befehlshaber aus-
geſtellt worden iſt, der vielleicht nicht mehr am Leben oder doch durch eine andere
Perſon inzwiſchen im Commando erſetzt worden iſt. Die Erlaubniß iſt nicht von
der Perſon, ſondern von der amtlichen Stellung und Vollmacht deſſen
abhängig, welcher ſie gegeben hat.
676.
Der Sicherheitspaß gilt lediglich für die Perſon, welche darin genannt
iſt, und iſt nicht übertragbar.
Der Geleitſchein für den Güterverkehr iſt übertragbar, inſofern nicht
gegen die Perſon des Frachtfuhrmanns beſondere Bedenken vorhanden ſind.
Bluntſchli, Das Völkerrecht. 24
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