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Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868.

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Das Kriegsrecht.
legenen Gegenden selbst eine längere Waffenruhe abzuschließen, deren Wirkung
dann aber auf die betreffende Gegend beschränkt ist. Zuweilen werden auch solche
Waffenruhen besondere Waffenstillstände genannt, im Gegensatze zu den
allgemeinen. Indessen ist es zweckmäßiger, jenen Ausdruck auf die Acte zu
beschränken, welche die Fortsetzung der kriegerischen Action überhaupt von Stat zu
Stat hemmen und nicht bloß an beschränkten Stellen und zwischen einzelnen Truppen-
körpern.

2. Die Zeit, auf welche der Waffenstillstand abgeschlossen wird, ist entweder
eine bestimmte -- bis zu einem Termin, auf eine Anzahl Wochen oder
Monate oder Jahre -- oder eine unbestimmte bis zur Kündigung.

689.

Die bloß vorübergehende und örtliche Waffenruhe und ebenso der
uneigentliche und besondere Waffenstillstand wirken nur in dem bezeichneten
oder als maßgebend vorausgesetzten Gebietsumfang, und für die daselbst
befindlichen oder da erscheinenden Truppen, nicht aber für andere Kriegs-
felder und die dortigen Truppen.

Der eigentliche und allgemeine Waffenstillstand dagegen wirkt über-
haupt und überall verbindlich für die beiden Kriegsparteien und ihre An-
gehörigen.

Jene Waffenruhe und der besondere Waffenstillstand sind wesent-
lich militärische Maßregeln, der allgemeine Waffenstillstand ist
wesentlich ein Statsact. Die Wirkung der erstern ist daher begrenzt durch die
besondere Oertlichkeit, z. B. die Beschießung einer Festung wird eingestellt,
die Fortsetzung einer Schlacht oder die feindliche Verfolgung wird abgebrochen, der
feindliche Einmarsch macht an einer bestimmten Linie Halt u. dgl. Die Wirkung
des letztern erstreckt sich auf das ganze Land und die offene See. Soweit die
Statsmacht reicht, werden die Feindseligkeiten eingestellt. Der allgemeine Waffen-
stillstand ist noch nicht der Friede, aber er hemmt die Gewalt des Krieges vollständig
und bereitet den Frieden ernstlich vor.

690.

Die Befehlshaber sind verpflichtet, so schnell als möglich von dem
Abschluß des Waffenstillstands allen Truppen Kenntniß zu geben, und
dadurch das Aufhören der Feindseligkeiten zu bewirken. Wenn in gutem
Glauben, daß der Krieg ungehemmt fortdauere, von einzelnen entlegenen
Truppenkörpern der Kampf nach dem Abschluß fortgesetzt wird, so kann
das nicht als Verletzung des Waffenstillstands betrachtet werden.

Das Kriegsrecht.
legenen Gegenden ſelbſt eine längere Waffenruhe abzuſchließen, deren Wirkung
dann aber auf die betreffende Gegend beſchränkt iſt. Zuweilen werden auch ſolche
Waffenruhen beſondere Waffenſtillſtände genannt, im Gegenſatze zu den
allgemeinen. Indeſſen iſt es zweckmäßiger, jenen Ausdruck auf die Acte zu
beſchränken, welche die Fortſetzung der kriegeriſchen Action überhaupt von Stat zu
Stat hemmen und nicht bloß an beſchränkten Stellen und zwiſchen einzelnen Truppen-
körpern.

2. Die Zeit, auf welche der Waffenſtillſtand abgeſchloſſen wird, iſt entweder
eine beſtimmte — bis zu einem Termin, auf eine Anzahl Wochen oder
Monate oder Jahre — oder eine unbeſtimmte bis zur Kündigung.

689.

Die bloß vorübergehende und örtliche Waffenruhe und ebenſo der
uneigentliche und beſondere Waffenſtillſtand wirken nur in dem bezeichneten
oder als maßgebend vorausgeſetzten Gebietsumfang, und für die daſelbſt
befindlichen oder da erſcheinenden Truppen, nicht aber für andere Kriegs-
felder und die dortigen Truppen.

Der eigentliche und allgemeine Waffenſtillſtand dagegen wirkt über-
haupt und überall verbindlich für die beiden Kriegsparteien und ihre An-
gehörigen.

Jene Waffenruhe und der beſondere Waffenſtillſtand ſind weſent-
lich militäriſche Maßregeln, der allgemeine Waffenſtillſtand iſt
weſentlich ein Statsact. Die Wirkung der erſtern iſt daher begrenzt durch die
beſondere Oertlichkeit, z. B. die Beſchießung einer Feſtung wird eingeſtellt,
die Fortſetzung einer Schlacht oder die feindliche Verfolgung wird abgebrochen, der
feindliche Einmarſch macht an einer beſtimmten Linie Halt u. dgl. Die Wirkung
des letztern erſtreckt ſich auf das ganze Land und die offene See. Soweit die
Statsmacht reicht, werden die Feindſeligkeiten eingeſtellt. Der allgemeine Waffen-
ſtillſtand iſt noch nicht der Friede, aber er hemmt die Gewalt des Krieges vollſtändig
und bereitet den Frieden ernſtlich vor.

690.

Die Befehlshaber ſind verpflichtet, ſo ſchnell als möglich von dem
Abſchluß des Waffenſtillſtands allen Truppen Kenntniß zu geben, und
dadurch das Aufhören der Feindſeligkeiten zu bewirken. Wenn in gutem
Glauben, daß der Krieg ungehemmt fortdauere, von einzelnen entlegenen
Truppenkörpern der Kampf nach dem Abſchluß fortgeſetzt wird, ſo kann
das nicht als Verletzung des Waffenſtillſtands betrachtet werden.

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[375/0397] Das Kriegsrecht. legenen Gegenden ſelbſt eine längere Waffenruhe abzuſchließen, deren Wirkung dann aber auf die betreffende Gegend beſchränkt iſt. Zuweilen werden auch ſolche Waffenruhen beſondere Waffenſtillſtände genannt, im Gegenſatze zu den allgemeinen. Indeſſen iſt es zweckmäßiger, jenen Ausdruck auf die Acte zu beſchränken, welche die Fortſetzung der kriegeriſchen Action überhaupt von Stat zu Stat hemmen und nicht bloß an beſchränkten Stellen und zwiſchen einzelnen Truppen- körpern. 2. Die Zeit, auf welche der Waffenſtillſtand abgeſchloſſen wird, iſt entweder eine beſtimmte — bis zu einem Termin, auf eine Anzahl Wochen oder Monate oder Jahre — oder eine unbeſtimmte bis zur Kündigung. 689. Die bloß vorübergehende und örtliche Waffenruhe und ebenſo der uneigentliche und beſondere Waffenſtillſtand wirken nur in dem bezeichneten oder als maßgebend vorausgeſetzten Gebietsumfang, und für die daſelbſt befindlichen oder da erſcheinenden Truppen, nicht aber für andere Kriegs- felder und die dortigen Truppen. Der eigentliche und allgemeine Waffenſtillſtand dagegen wirkt über- haupt und überall verbindlich für die beiden Kriegsparteien und ihre An- gehörigen. Jene Waffenruhe und der beſondere Waffenſtillſtand ſind weſent- lich militäriſche Maßregeln, der allgemeine Waffenſtillſtand iſt weſentlich ein Statsact. Die Wirkung der erſtern iſt daher begrenzt durch die beſondere Oertlichkeit, z. B. die Beſchießung einer Feſtung wird eingeſtellt, die Fortſetzung einer Schlacht oder die feindliche Verfolgung wird abgebrochen, der feindliche Einmarſch macht an einer beſtimmten Linie Halt u. dgl. Die Wirkung des letztern erſtreckt ſich auf das ganze Land und die offene See. Soweit die Statsmacht reicht, werden die Feindſeligkeiten eingeſtellt. Der allgemeine Waffen- ſtillſtand iſt noch nicht der Friede, aber er hemmt die Gewalt des Krieges vollſtändig und bereitet den Frieden ernſtlich vor. 690. Die Befehlshaber ſind verpflichtet, ſo ſchnell als möglich von dem Abſchluß des Waffenſtillſtands allen Truppen Kenntniß zu geben, und dadurch das Aufhören der Feindſeligkeiten zu bewirken. Wenn in gutem Glauben, daß der Krieg ungehemmt fortdauere, von einzelnen entlegenen Truppenkörpern der Kampf nach dem Abſchluß fortgeſetzt wird, ſo kann das nicht als Verletzung des Waffenſtillſtands betrachtet werden.

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Zitationshilfe: Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868, S. 375. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_voelkerrecht_1868/397>, abgerufen am 22.11.2024.