[Bodmer, Johann Jacob]: Sammlung Critischer, Poetischer, und andrer geistvollen Schriften. Bd. 2. Zürich, 1741.Stücke der Schutzvorrede wohin verschlagen werden, und just demjeni-gen in die Hände fallen müssen der den wah- ren Werth desselben zu entdecken und es von seinem so nahen Untergange zu retten wuß- te, der aus besonderer Hochachtung für Hrn. Tr-ll-r sich auch dazu verbunden erkennete. Man setze nur, daß es dem Verfasser der Critischen Dichtkunst oder einem seiner Freun- de in ihre unbarmhertzigen Hände gerathen wäre, wie grausam und unverantwortlich würden sie selbiges nicht gemißhandelt und so zugerichtet haben, daß solches aus ihren Händen zu retten weder Rath noch Hoff- nung übrig geblieben wäre? Man hat schon längst angemercket, daß die Gerechtigkeit unter andern Regeln, die sie in Bestimmung ihrer Straffen insgemeine beobachtet, auch dieser folget, daß sie den Menschen damit straffet, womit er gesündiget hat. Jch kan mit Grund dazusetzen, daß eben dieselbe Bil- ligkeit erfordere, daß einer an dem Orte büsse, wo er gesündiget hat. Wenn die- ses Fragmentum in Deutschland ans Licht wäre gestellt worden, so hätte es bey weitem nicht die Dienste leisten und den Nutzen schaf- fen können, den es jezo unfehlbar schaffen wird. Ein volles Jahr streicht insgemeine vorbey, ehe dergleichen Schriften wegen der Abgelegenheit in die Schweitz kommen, und unter uns bekannt werden; nun würden die- se
Stuͤcke der Schutzvorrede wohin verſchlagen werden, und juſt demjeni-gen in die Haͤnde fallen muͤſſen der den wah- ren Werth deſſelben zu entdecken und es von ſeinem ſo nahen Untergange zu retten wuß- te, der aus beſonderer Hochachtung fuͤr Hrn. Tr-ll-r ſich auch dazu verbunden erkennete. Man ſetze nur, daß es dem Verfaſſer der Critiſchen Dichtkunſt oder einem ſeiner Freun- de in ihre unbarmhertzigen Haͤnde gerathen waͤre, wie grauſam und unverantwortlich wuͤrden ſie ſelbiges nicht gemißhandelt und ſo zugerichtet haben, daß ſolches aus ihren Haͤnden zu retten weder Rath noch Hoff- nung uͤbrig geblieben waͤre? Man hat ſchon laͤngſt angemercket, daß die Gerechtigkeit unter andern Regeln, die ſie in Beſtimmung ihrer Straffen insgemeine beobachtet, auch dieſer folget, daß ſie den Menſchen damit ſtraffet, womit er geſuͤndiget hat. Jch kan mit Grund dazuſetzen, daß eben dieſelbe Bil- ligkeit erfordere, daß einer an dem Orte buͤſſe, wo er geſuͤndiget hat. Wenn die- ſes Fragmentum in Deutſchland ans Licht waͤre geſtellt worden, ſo haͤtte es bey weitem nicht die Dienſte leiſten und den Nutzen ſchaf- fen koͤnnen, den es jezo unfehlbar ſchaffen wird. Ein volles Jahr ſtreicht insgemeine vorbey, ehe dergleichen Schriften wegen der Abgelegenheit in die Schweitz kommen, und unter uns bekannt werden; nun wuͤrden die- ſe
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Stuͤcke der Schutzvorrede
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gen in die Haͤnde fallen muͤſſen der den wah-
ren Werth deſſelben zu entdecken und es von
ſeinem ſo nahen Untergange zu retten wuß-
te, der aus beſonderer Hochachtung fuͤr Hrn.
Tr-ll-r ſich auch dazu verbunden erkennete.
Man ſetze nur, daß es dem Verfaſſer der
Critiſchen Dichtkunſt oder einem ſeiner Freun-
de in ihre unbarmhertzigen Haͤnde gerathen
waͤre, wie grauſam und unverantwortlich
wuͤrden ſie ſelbiges nicht gemißhandelt und ſo
zugerichtet haben, daß ſolches aus ihren
Haͤnden zu retten weder Rath noch Hoff-
nung uͤbrig geblieben waͤre? Man hat ſchon
laͤngſt angemercket, daß die Gerechtigkeit
unter andern Regeln, die ſie in Beſtimmung
ihrer Straffen insgemeine beobachtet, auch
dieſer folget, daß ſie den Menſchen damit
ſtraffet, womit er geſuͤndiget hat. Jch kan
mit Grund dazuſetzen, daß eben dieſelbe Bil-
ligkeit erfordere, daß einer an dem Orte
buͤſſe, wo er geſuͤndiget hat. Wenn die-
ſes Fragmentum in Deutſchland ans Licht
waͤre geſtellt worden, ſo haͤtte es bey weitem
nicht die Dienſte leiſten und den Nutzen ſchaf-
fen koͤnnen, den es jezo unfehlbar ſchaffen
wird. Ein volles Jahr ſtreicht insgemeine
vorbey, ehe dergleichen Schriften wegen der
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