Braunschweig-Wolfenbüttel, Friedrich Ulrich von: Landtages Abschiede Der Löblichen Fürsten zu Braunschweig [...]. Wolfenbüttel, 1619.hinfüro gentzlich zuenthalten / vnd die von der Ritterschafft / vnd andere / so die Gerichte / vnd vermüge derselben die coercition vnd zwang haben / bey solcher gerichtbarkeit vnbeeintrechtigt zulassen / vnd sich derer vor die Gerichtsherrn gehörigen klage nicht anzunemen / vnnd viel weniger die vnter denselben gesessene bey gelt oder Leibsstraffe / noch auch durch wiederrechtliche Pfandung / Arresta / Gefengnüs / Einlager oder ausbot vor sich zuziehen / vnd mit straff vnbefügter weise zubelegen. Es sollen auch der jenigen vom Adel Leute / so jhre eigne Gerichte haben / zu der Musterung / Exercitio militari / huldigung / nicht durch die Amptsvögte / sondern entweder von der Regierung / oder sonderbaren verordneten Commissarien vffgefordert / auch das Exercitium militare also angestellet werden / damit es die Vnterthanen ertragen / vnd man sich füglich nicht zubeschweren haben müge. Wie es dann imgleichen der Erben Zins güter halben dahin gerichtet / daß dieselben ohne vorwissen vnnd Consens der Erben Zins Herren nicht vereussert / verpfändet / oder zur außstewer verschrieben / jedoch aber auch die Guths Herren jhren Consens ohne erhebliche vrsache nicht verweigern / vnnd sonsten wegen der Meyergüter dahin gesehen werden sol / daß die vbermessigen / vnd zu verderb der Meyere gereichende Außstewer eingezogen / vnd die Ehestifftung mit wissen der Guthsherren vor den Gerichtsherren jedes orts vffgerichtet werden sollen. Wo auch vber Rechts verwerte zeit bey etzlichen Stifftern bestendig herbracht were / daß die Domini directi an jhren Meyer: Voigt: oder Probstey gedingen oder Capitulen die Cognition in Erben Zins güter sachen hetten / so wirds dabey vnverrückt nicht vnbillich gelassen. hinfüro gentzlich zuenthalten / vnd die von der Ritterschafft / vnd andere / so die Gerichte / vnd vermüge derselben die coercition vnd zwang haben / bey solcher gerichtbarkeit vnbeeintrechtigt zulassen / vnd sich derer vor die Gerichtsherrn gehörigen klage nicht anzunemen / vnnd viel weniger die vnter denselben gesessene bey gelt oder Leibsstraffe / noch auch durch wiederrechtliche Pfandung / Arresta / Gefengnüs / Einlager oder ausbot vor sich zuziehen / vñ mit straff vnbefügter weise zubelegen. Es sollen auch der jenigen vom Adel Leute / so jhre eigne Gerichte haben / zu der Musterung / Exercitio militari / huldigung / nicht durch die Amptsvögte / sondern entweder von der Regierung / oder sonderbaren verordneten Commissarien vffgefordert / auch das Exercitium militare also angestellet werden / damit es die Vnterthanen ertragen / vnd man sich füglich nicht zubeschweren haben müge. Wie es dann imgleichen der Erben Zins güter halben dahin gerichtet / daß dieselben ohne vorwissen vnnd Consens der Erben Zins Herren nicht vereussert / verpfändet / oder zur außstewer verschrieben / jedoch aber auch die Guths Herren jhren Consens ohne erhebliche vrsache nicht verweigern / vnnd sonsten wegen der Meyergüter dahin gesehen werden sol / daß die vbermessigen / vnd zu verderb der Meyere gereichende Außstewer eingezogen / vnd die Ehestifftung mit wissen der Guthsherren vor den Gerichtsherren jedes orts vffgerichtet werden sollen. Wo auch vber Rechts verwerte zeit bey etzlichen Stifftern bestendig herbracht were / daß die Domini directi an jhren Meyer: Voigt: oder Probstey gedingen oder Capitulen die Cognition in Erben Zins güter sachen hetten / so wirds dabey vnverrückt nicht vnbillich gelassen. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0010"/> hinfüro gentzlich zuenthalten / vnd die von der Ritterschafft / vnd andere / so die Gerichte / vnd vermüge derselben die <hi rendition="#aq">coercition</hi> vnd zwang haben / bey solcher gerichtbarkeit vnbeeintrechtigt zulassen / vnd sich derer vor die Gerichtsherrn gehörigen klage nicht anzunemen / vnnd viel weniger die vnter denselben gesessene bey gelt oder Leibsstraffe / noch auch durch wiederrechtliche Pfandung / Arresta / Gefengnüs / Einlager oder ausbot vor sich zuziehen / vñ mit straff vnbefügter weise zubelegen. 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hinfüro gentzlich zuenthalten / vnd die von der Ritterschafft / vnd andere / so die Gerichte / vnd vermüge derselben die coercition vnd zwang haben / bey solcher gerichtbarkeit vnbeeintrechtigt zulassen / vnd sich derer vor die Gerichtsherrn gehörigen klage nicht anzunemen / vnnd viel weniger die vnter denselben gesessene bey gelt oder Leibsstraffe / noch auch durch wiederrechtliche Pfandung / Arresta / Gefengnüs / Einlager oder ausbot vor sich zuziehen / vñ mit straff vnbefügter weise zubelegen. Es sollen auch der jenigen vom Adel Leute / so jhre eigne Gerichte haben / zu der Musterung / Exercitio militari / huldigung / nicht durch die Amptsvögte / sondern entweder von der Regierung / oder sonderbaren verordneten Commissarien vffgefordert / auch das Exercitium militare also angestellet werden / damit es die Vnterthanen ertragen / vnd man sich füglich nicht zubeschweren haben müge.
Wie es dann imgleichen der Erben Zins güter halben dahin gerichtet / daß dieselben ohne vorwissen vnnd Consens der Erben Zins Herren nicht vereussert / verpfändet / oder zur außstewer verschrieben / jedoch aber auch die Guths Herren jhren Consens ohne erhebliche vrsache nicht verweigern / vnnd sonsten wegen der Meyergüter dahin gesehen werden sol / daß die vbermessigen / vnd zu verderb der Meyere gereichende Außstewer eingezogen / vnd die Ehestifftung mit wissen der Guthsherren vor den Gerichtsherren jedes orts vffgerichtet werden sollen.
Wo auch vber Rechts verwerte zeit bey etzlichen Stifftern bestendig herbracht were / daß die Domini directi an jhren Meyer: Voigt: oder Probstey gedingen oder Capitulen die Cognition in Erben Zins güter sachen hetten / so wirds dabey vnverrückt nicht vnbillich gelassen.
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