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Braunschweig-Wolfenbüttel, Friedrich Ulrich von: Landtages Abschiede Der Löblichen Fürsten zu Braunschweig [...]. Wolfenbüttel, 1619.

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Zum Eilfften / sollen die Beampte den Vnterthanen in anbefügten sachen keinen beyfall geben / auch die jenigen / welche vor den Emptern etwas zusuchen vnnd zuklagen / in selbst eigener Person gutwillig vnnd vngeseumbt hören / vnnd einem jeden vnpartheyisch schleunig Recht bey ernstem einsehen wiederfahren lassen.

Zum Zwölfften / sollen die Schatzungen in guter grober Müntz dem Land Rentmeister / vnnd einem zugeordneten eingelieffert werden / vnnd dieselben dagegen schuldig seyn / bey entrichtung derselben den Leuten ein geringe Quittung mit wenig Worten / ohne einige erstattung zugeben / vnnd außtrücklich zusehen / was vor Schatzung entrichtet sey / wie man sich dann auch angelegen seyn lassen wil / daß eine allgemeine durchgehende hochnothwendige Müntzordnung gemacht / vnnd der Reichsthaler auff ein gewisses gesetzt werden müge.

Es sollen auch zum Dreyzehenden / die Garde Brüder / Zigeuner / frembde Betler etc. nicht gelitten / noch denselben etwas gegeben / wie im gleichen denen / so vff den Brandt bitten / ehe nichts contribuirt werden / sie haben dann des Lands Fürsten / oder S. F. G. Regierung Concession / vnd darvber nottürfftigen schein vor zulegen. Sonsten aber werden jedere gemeine an jhrem orte / jhre Armen vnterhalten / vnd die starcken gesunden Betler zur Arbeit verweisen. Diß alles auch nochmahls vber voriges durch ein Fürstlich Rescriptum publicirt angeordnet / vnd darvber von den Land Drosten vnd Beampten / auch jedes orts Obrigkeit besser / als bißhero geschehen / gehalten werden.

Fürs Vierzehende / werden die Vnterthanen zu den Berg Materialien / als Bley / Kupffer / Eysen vnd deren kauffe vor andern / wo-

Zum Eilfften / sollen die Beampte den Vnterthanen in anbefügten sachen keinen beyfall geben / auch die jenigen / welche vor den Emptern etwas zusuchen vnnd zuklagen / in selbst eigener Person gutwillig vnnd vngeseumbt hören / vnnd einem jeden vnpartheyisch schleunig Recht bey ernstem einsehen wiederfahren lassen.

Zum Zwölfften / sollen die Schatzungen in guter grober Müntz dem Land Rentmeister / vnnd einem zugeordneten eingelieffert werden / vnnd dieselben dagegen schuldig seyn / bey entrichtung derselben den Leuten ein geringe Quittung mit wenig Worten / ohne einige erstattung zugeben / vnnd außtrücklich zusehen / was vor Schatzung entrichtet sey / wie man sich dann auch angelegen seyn lassen wil / daß eine allgemeine durchgehende hochnothwendige Müntzordnung gemacht / vnnd der Reichsthaler auff ein gewisses gesetzt werden müge.

Es sollen auch zum Dreyzehenden / die Garde Brüder / Zigeuner / frembde Betler etc. nicht gelitten / noch denselben etwas gegeben / wie im gleichen denen / so vff den Brandt bitten / ehe nichts contribuirt werden / sie haben dann des Lands Fürsten / oder S. F. G. Regierung Concession / vnd darvber nottürfftigen schein vor zulegen. Sonsten aber werden jedere gemeine an jhrem orte / jhre Armen vnterhalten / vnd die starcken gesunden Betler zur Arbeit verweisen. Diß alles auch nochmahls vber voriges durch ein Fürstlich Rescriptum publicirt angeordnet / vnd darvber von den Land Drosten vnd Beampten / auch jedes orts Obrigkeit besser / als bißhero geschehen / gehalten werden.

Fürs Vierzehende / werden die Vnterthanen zu den Berg Materialien / als Bley / Kupffer / Eysen vñ derẽ kauffe vor andern / wo-

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                     Schatzung entrichtet sey / wie man sich dann auch angelegen seyn lassen wil /
                     daß eine allgemeine durchgehende hochnothwendige Müntzordnung gemacht / vnnd der
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[0011] Zum Eilfften / sollen die Beampte den Vnterthanen in anbefügten sachen keinen beyfall geben / auch die jenigen / welche vor den Emptern etwas zusuchen vnnd zuklagen / in selbst eigener Person gutwillig vnnd vngeseumbt hören / vnnd einem jeden vnpartheyisch schleunig Recht bey ernstem einsehen wiederfahren lassen. Zum Zwölfften / sollen die Schatzungen in guter grober Müntz dem Land Rentmeister / vnnd einem zugeordneten eingelieffert werden / vnnd dieselben dagegen schuldig seyn / bey entrichtung derselben den Leuten ein geringe Quittung mit wenig Worten / ohne einige erstattung zugeben / vnnd außtrücklich zusehen / was vor Schatzung entrichtet sey / wie man sich dann auch angelegen seyn lassen wil / daß eine allgemeine durchgehende hochnothwendige Müntzordnung gemacht / vnnd der Reichsthaler auff ein gewisses gesetzt werden müge. Es sollen auch zum Dreyzehenden / die Garde Brüder / Zigeuner / frembde Betler etc. nicht gelitten / noch denselben etwas gegeben / wie im gleichen denen / so vff den Brandt bitten / ehe nichts contribuirt werden / sie haben dann des Lands Fürsten / oder S. F. G. Regierung Concession / vnd darvber nottürfftigen schein vor zulegen. Sonsten aber werden jedere gemeine an jhrem orte / jhre Armen vnterhalten / vnd die starcken gesunden Betler zur Arbeit verweisen. Diß alles auch nochmahls vber voriges durch ein Fürstlich Rescriptum publicirt angeordnet / vnd darvber von den Land Drosten vnd Beampten / auch jedes orts Obrigkeit besser / als bißhero geschehen / gehalten werden. Fürs Vierzehende / werden die Vnterthanen zu den Berg Materialien / als Bley / Kupffer / Eysen vñ derẽ kauffe vor andern / wo-

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Friedrich Ulrich von: Landtages Abschiede Der Löblichen Fürsten zu Braunschweig [...]. Wolfenbüttel, 1619, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiede_1619/11>, abgerufen am 03.12.2024.