Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Friedrich Ulrich von: Landtages Abschiede Der Löblichen Fürsten zu Braunschweig [...]. Wolfenbüttel, 1619.

Bild:
<< vorherige Seite

vnd verparthiret werden / so sol solcher mißbrauch hinfüro nicht gelitten / sondern noch Pfandung mit zugelassener masse vorgenommen / vnd die vbertrettung nach gelegenheit der vbermäß vnaußbleiblich gestraffet werden / gleichwol aber in erlaubten vnd zugelassenen fällen / sich keiner einiger Resistentz oder widersetzligkeit gebrauchen / sondern das Pfand willig bey ernster straff folgen lassen / wie dann auch / wann eine rechtmessige billige Pfandung beschehen / die Beampte sich nicht vntermassen sollen / die Pfandung oder Gebot loß zumachen / es seye denn der schade vorher besichtiget vnd bezahlet / Auch die Schäffer sich des hütens vff der Wiesen in zugeschlagenen zeiten enthalten / vnd die zuschlege keines weges vffreissen / oder ernster bestraffung gewertig seyn.

Nachdem sich auch zum Neun vnd zwantzigsten in Wardierung der Meyer: vnd Kothöffe allerhand vnrichtigkeit befunden / derowegen dieselbe billig abzuschaffen / Vnnd sollen zwar die Wardierungen / jedoch ohne grossen vffgang / durch vnterschiedliche auß dreyen Gerichten genommene schürtzen / wie hergebracht / auch vermittelst Eydes vorgenommen werden. Do sich aber bey vorgangener wardierung wegen vberflüssigen anschlags kein Meyer zu dem Wardierten Hoffe finden würden / Als sol den eigenthumms oder Guthsherrn bevor: vnd freygelassen seyn / eine gewisse Summen Geldes / jedoch nach billigem Werth / vor die meliorationes zu bieten / im fall dann der Meyer damit nicht einig oder friedlich seyn wolte oder könte / alsdann der Hoff ein Jahrlang wegen solcher melioration einem jeden zu feilem kauffe vnnd erhandlung außstehen vnd zu gute gehalten / nicht desto weniger aber / vnnd inmittelst solcher Jahrsfrist der Hoff von dem Meyer in gutem stande vnd besserung behalten / auch alle Pflicht an Diensten / Zinsen / Schatzungen vnd andern geleistet / vnd zu dem ende genugsame Cautio bestellt / Wofern sich aber jnnerhalb solcher Jahrsfrist

vnd verparthiret werden / so sol solcher mißbrauch hinfüro nicht gelitten / sondern noch Pfandung mit zugelassener masse vorgenommen / vnd die vbertrettung nach gelegenheit der vbermäß vnaußbleiblich gestraffet werden / gleichwol aber in erlaubten vnd zugelassenen fällen / sich keiner einiger Resistentz oder widersetzligkeit gebrauchen / sondern das Pfand willig bey ernster straff folgen lassen / wie dann auch / wann eine rechtmessige billige Pfandung beschehen / die Beampte sich nicht vntermassen sollen / die Pfandung oder Gebot loß zumachen / es seye denn der schade vorher besichtiget vnd bezahlet / Auch die Schäffer sich des hütens vff der Wiesen in zugeschlagenen zeiten enthalten / vnd die zuschlege keines weges vffreissen / oder ernster bestraffung gewertig seyn.

Nachdem sich auch zum Neun vnd zwantzigsten in Wardierung der Meyer: vnd Kothöffe allerhand vnrichtigkeit befunden / derowegen dieselbe billig abzuschaffen / Vnnd sollen zwar die Wardierungen / jedoch ohne grossen vffgang / durch vnterschiedliche auß dreyen Gerichten genommene schürtzen / wie hergebracht / auch vermittelst Eydes vorgenom̃en werdẽ. Do sich aber bey vorgangener wardierung wegen vberflüssigen anschlags kein Meyer zu dem Wardierten Hoffe finden würden / Als sol den eigenthum̃s oder Guthsherrn bevor: vnd freygelassen seyn / eine gewisse Summen Geldes / jedoch nach billigem Werth / vor die meliorationes zu bieten / im fall dann der Meyer damit nicht einig oder friedlich seyn wolte oder könte / alsdann der Hoff ein Jahrlang wegen solcher melioration einem jeden zu feilem kauffe vnnd erhandlung außstehen vnd zu gute gehalten / nicht desto weniger aber / vnnd inmittelst solcher Jahrsfrist der Hoff von dem Meyer in gutem stande vnd besserung behalten / auch alle Pflicht an Diensten / Zinsen / Schatzungen vnd andern geleistet / vnd zu dem ende genugsame Cautio bestellt / Wofern sich aber jnnerhalb solcher Jahrsfrist

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <p><pb facs="#f0016"/>
vnd verparthiret werden / so sol
                     solcher mißbrauch hinfüro nicht gelitten / sondern noch Pfandung mit
                     zugelassener masse vorgenommen / vnd die vbertrettung nach gelegenheit der
                     vbermäß vnaußbleiblich gestraffet werden / gleichwol aber in erlaubten vnd
                     zugelassenen fällen / sich keiner einiger Resistentz oder widersetzligkeit
                     gebrauchen / sondern das Pfand willig bey ernster straff folgen lassen / wie
                     dann auch / wann eine rechtmessige billige Pfandung beschehen / die Beampte sich
                     nicht vntermassen sollen / die Pfandung oder Gebot loß zumachen / es seye denn
                     der schade vorher besichtiget vnd bezahlet / Auch die Schäffer sich des hütens
                     vff der Wiesen in zugeschlagenen zeiten enthalten / vnd die zuschlege keines
                     weges vffreissen / oder ernster bestraffung gewertig seyn.</p>
        <p>Nachdem sich auch zum Neun vnd zwantzigsten in Wardierung der Meyer: vnd Kothöffe
                     allerhand vnrichtigkeit befunden / derowegen dieselbe billig abzuschaffen / Vnnd
                     sollen zwar die Wardierungen / jedoch ohne grossen vffgang / durch
                     vnterschiedliche auß dreyen Gerichten genommene schürtzen / wie hergebracht /
                     auch vermittelst Eydes vorgenom&#x0303;en werde&#x0303;. Do sich
                     aber bey vorgangener wardierung wegen vberflüssigen anschlags kein Meyer zu dem
                     Wardierten Hoffe finden würden / Als sol den eigenthum&#x0303;s oder
                     Guthsherrn bevor: vnd freygelassen seyn / eine gewisse Summen Geldes / jedoch
                     nach billigem Werth / vor die meliorationes zu bieten / im fall dann der Meyer
                     damit nicht einig oder friedlich seyn wolte oder könte / alsdann der Hoff ein
                     Jahrlang wegen solcher melioration einem jeden zu feilem kauffe vnnd erhandlung
                     außstehen vnd zu gute gehalten / nicht desto weniger aber / vnnd inmittelst
                     solcher Jahrsfrist der Hoff von dem Meyer in gutem stande vnd besserung behalten
                     / auch alle Pflicht an Diensten / Zinsen / Schatzungen vnd andern geleistet /
                     vnd zu dem ende genugsame Cautio bestellt / Wofern sich aber jnnerhalb solcher
                     Jahrsfrist
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0016] vnd verparthiret werden / so sol solcher mißbrauch hinfüro nicht gelitten / sondern noch Pfandung mit zugelassener masse vorgenommen / vnd die vbertrettung nach gelegenheit der vbermäß vnaußbleiblich gestraffet werden / gleichwol aber in erlaubten vnd zugelassenen fällen / sich keiner einiger Resistentz oder widersetzligkeit gebrauchen / sondern das Pfand willig bey ernster straff folgen lassen / wie dann auch / wann eine rechtmessige billige Pfandung beschehen / die Beampte sich nicht vntermassen sollen / die Pfandung oder Gebot loß zumachen / es seye denn der schade vorher besichtiget vnd bezahlet / Auch die Schäffer sich des hütens vff der Wiesen in zugeschlagenen zeiten enthalten / vnd die zuschlege keines weges vffreissen / oder ernster bestraffung gewertig seyn. Nachdem sich auch zum Neun vnd zwantzigsten in Wardierung der Meyer: vnd Kothöffe allerhand vnrichtigkeit befunden / derowegen dieselbe billig abzuschaffen / Vnnd sollen zwar die Wardierungen / jedoch ohne grossen vffgang / durch vnterschiedliche auß dreyen Gerichten genommene schürtzen / wie hergebracht / auch vermittelst Eydes vorgenom̃en werdẽ. Do sich aber bey vorgangener wardierung wegen vberflüssigen anschlags kein Meyer zu dem Wardierten Hoffe finden würden / Als sol den eigenthum̃s oder Guthsherrn bevor: vnd freygelassen seyn / eine gewisse Summen Geldes / jedoch nach billigem Werth / vor die meliorationes zu bieten / im fall dann der Meyer damit nicht einig oder friedlich seyn wolte oder könte / alsdann der Hoff ein Jahrlang wegen solcher melioration einem jeden zu feilem kauffe vnnd erhandlung außstehen vnd zu gute gehalten / nicht desto weniger aber / vnnd inmittelst solcher Jahrsfrist der Hoff von dem Meyer in gutem stande vnd besserung behalten / auch alle Pflicht an Diensten / Zinsen / Schatzungen vnd andern geleistet / vnd zu dem ende genugsame Cautio bestellt / Wofern sich aber jnnerhalb solcher Jahrsfrist

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiede_1619
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiede_1619/16
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Friedrich Ulrich von: Landtages Abschiede Der Löblichen Fürsten zu Braunschweig [...]. Wolfenbüttel, 1619, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiede_1619/16>, abgerufen am 09.11.2024.