Braunschweig-Wolfenbüttel, Friedrich Ulrich von: Landtages Abschiede Der Löblichen Fürsten zu Braunschweig [...]. Wolfenbüttel, 1619.kein Keuffer angeben vnnd zutretten wurde / vff solchen Event die angeschlagene besserung dem Gutsherrn vmb angebotene billigmessige Summen abgetretten / vnd eingereumbt werden. Sonsten auch die vbermasse im Hopffenlegen nicht verstattet / vnd bey der Wardirung / sonderlich da die vielen Hopffenkuhlen zu affectirtem gewin / vnnd dem Gutsherrn zum nachtheil in newligkeit gelegt / etwas geringer angeschlagen / auch die Wardirte vnd auffkommene Gelder nicht in Emptern behalten / noch nach Gunst außgetheilet / Sondern den etwa befundenen Creditorn / oder wem dieselben sonsten gebühren / nach eines jeden Priorität in der Müntz vnd Sorten / wie dieselbe erlegt / zugeeignet / dabey auch die Gutsherrn in gute acht genommen / vnnd wegen etwa nachstehenden Zinsen andern vorgezogen werden. Es haben sich auch vors 30. die löbliche Landstende vnd sonderlich die von der Ritterschafft in dem beschwert befunden / daß von Adelichen Erbschafften / da dieselbe ausserhalb Landes verfellet / der dritte Pfennig jnnebehalten vnnd gezogenwerden wolle / solche beschwerung aber abzuschaffen / sol von dergleichen Adelichen Erbschafften der dritte Pfenning an den orten / da es nicht gebreuchlich vnd herbracht ist / nicht genommen werden / jedoch aber / vnnd wofern an dem orte wohin die Erbschafft ausgefolget wird / der dritte Pfenning jnnebehalten wurde / als hat man sich solches Rechtens auch in diesem fall per retorsionem zugebrauchen. Wie dann auch vors 31. noch fernere beschwerung in dem einkommen / daß der Saltzdahlemsche Landtags Abschied mit haltung der nothwendigen Landgerichten auch nicht in acht genommen werde. Derowegen bey den Landdrosten vnnd Beampten die vnnachlessige versehung geschehen sol / damit solcher Abschied in gehörigem Respect vnd vffacht: auch die Landgerichte zu rechter kein Keuffer angeben vnnd zutretten wurde / vff solchen Event die angeschlagene besserung dem Gutsherrn vmb angebotene billigmessige Summen abgetretten / vnd eingereumbt werden. Sonsten auch die vbermasse im Hopffenlegen nicht verstattet / vnd bey der Wardirung / sonderlich da die vielen Hopffenkuhlen zu affectirtem gewin / vnnd dem Gutsherrn zum nachtheil in newligkeit gelegt / etwas geringer angeschlagen / auch die Wardirte vnd auffkommene Gelder nicht in Emptern behalten / noch nach Gunst außgetheilet / Sondern den etwa befundenen Creditorn / oder wem dieselben sonsten gebühren / nach eines jeden Priorität in der Müntz vnd Sorten / wie dieselbe erlegt / zugeeignet / dabey auch die Gutsherrn in gute acht genommen / vnnd wegen etwa nachstehenden Zinsen andern vorgezogen werden. Es haben sich auch vors 30. die löbliche Landstende vnd sonderlich die von der Ritterschafft in dem beschwert befunden / daß von Adelichen Erbschafften / da dieselbe ausserhalb Landes verfellet / der dritte Pfennig jnnebehalten vnnd gezogenwerden wolle / solche beschwerung aber abzuschaffen / sol von dergleichen Adelichen Erbschafften der dritte Pfenning an den orten / da es nicht gebreuchlich vnd herbracht ist / nicht genommen werden / jedoch aber / vnnd wofern an dem orte wohin die Erbschafft ausgefolget wird / der dritte Pfenning jnnebehalten wurde / als hat man sich solches Rechtens auch in diesem fall per retorsionem zugebrauchen. Wie dann auch vors 31. noch fernere beschwerung in dem einkommen / daß der Saltzdahlemsche Landtags Abschied mit haltung der nothwendigen Landgerichten auch nicht in acht genommen werde. 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kein Keuffer angeben vnnd zutretten wurde / vff solchen Event die angeschlagene besserung dem Gutsherrn vmb angebotene billigmessige Summen abgetretten / vnd eingereumbt werden.
Sonsten auch die vbermasse im Hopffenlegen nicht verstattet / vnd bey der Wardirung / sonderlich da die vielen Hopffenkuhlen zu affectirtem gewin / vnnd dem Gutsherrn zum nachtheil in newligkeit gelegt / etwas geringer angeschlagen / auch die Wardirte vnd auffkommene Gelder nicht in Emptern behalten / noch nach Gunst außgetheilet / Sondern den etwa befundenen Creditorn / oder wem dieselben sonsten gebühren / nach eines jeden Priorität in der Müntz vnd Sorten / wie dieselbe erlegt / zugeeignet / dabey auch die Gutsherrn in gute acht genommen / vnnd wegen etwa nachstehenden Zinsen andern vorgezogen werden.
Es haben sich auch vors 30. die löbliche Landstende vnd sonderlich die von der Ritterschafft in dem beschwert befunden / daß von Adelichen Erbschafften / da dieselbe ausserhalb Landes verfellet / der dritte Pfennig jnnebehalten vnnd gezogenwerden wolle / solche beschwerung aber abzuschaffen / sol von dergleichen Adelichen Erbschafften der dritte Pfenning an den orten / da es nicht gebreuchlich vnd herbracht ist / nicht genommen werden / jedoch aber / vnnd wofern an dem orte wohin die Erbschafft ausgefolget wird / der dritte Pfenning jnnebehalten wurde / als hat man sich solches Rechtens auch in diesem fall per retorsionem zugebrauchen.
Wie dann auch vors 31. noch fernere beschwerung in dem einkommen / daß der Saltzdahlemsche Landtags Abschied mit haltung der nothwendigen Landgerichten auch nicht in acht genommen werde. Derowegen bey den Landdrosten vnnd Beampten die vnnachlessige versehung geschehen sol / damit solcher Abschied in gehörigem Respect vnd vffacht: auch die Landgerichte zu rechter
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