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Braunschweig-Wolfenbüttel, Friedrich Ulrich von: Landtages Abschiede Der Löblichen Fürsten zu Braunschweig [...]. Wolfenbüttel, 1619.

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zeit gehalten / auch zeitig genug vnnd zum weinigsten 14. Tage vorher ausgekündet / vnnd die Vnterthanen nicht vbereylet / auch vff die Exceß / nach beschaffenheit derselben / von dem Landman erkandt / vnd es bey deme was der Landman also nach billigen dingen erkandt / gelassen werden müge.

So haben auch vors Zweyvnddreissigste die Landstende angehalten / daß eine gewißheit gemacht werden müge / was eigentlich vor Criminal: vnd was der Civil: vnnd in die Vntergerichte gehörige sachen vnd felle / zuhalten / vnd weiln dis eine nothwendige erinnerung ist / vnnd zuverhütung allerhand Confusion vnnd anderer Jnconventien dienet / als sol dasselbe bey revidirung der Cantzley vnnd Vntergerichts Ordnung / in gute acht genommen / vnd vnterscheid darinnen gemacht werden.

Es sol auch vors Dreyvnddreissigste / jnhalt des Saltzdahlemschen Abschieds / niemand an dem jagen / so weit vnnd ferne er befuegt / in einigerley wege / es sey durch die gesetzte Häge / Pfäle oder sonsten / beeintrechtigt werden / Darentgegen aber keiner sich des jagens / hetzens / kührens / kreitzens / stellens / schliessens / vnbefuegter weise / vnd zu vnrechter zeit / wider die Fr. Jagt vnnd Forst Ordnung bey wilkührlicher ernster straff / vnternehmen vnd anmassen.

Ferner vnd vors Viervnddreissigste / ist es den Vnterthanen vnd sonderlich den Klöstern vnnd Bawersleuten nicht weinig beschwerlich / daß man dem Gesinde an statt des Lohns etliche Morgen Korns geben muß / worbey allerhand vntrew vnd ander vnraht verspüret wird / Derowegen solches nicht verstattet / sondern dem Gesinde ein gewiß Geldlohn vermacht / vnnd diesem Post wegen des Gesindes hernegst mit zuziehung der benachbar-

zeit gehalten / auch zeitig genug vnnd zum weinigsten 14. Tage vorher ausgekündet / vnnd die Vnterthanen nicht vbereylet / auch vff die Exceß / nach beschaffenheit derselben / von dem Landman erkandt / vnd es bey deme was der Landman also nach billigen dingen erkandt / gelassen werden müge.

So haben auch vors Zweyvnddreissigste die Landstende angehalten / daß eine gewißheit gemacht werden müge / was eigentlich vor Criminal: vnd was der Civil: vnnd in die Vntergerichte gehörige sachen vnd felle / zuhalten / vnd weiln dis eine nothwendige erinnerung ist / vnnd zuverhütung allerhand Confusion vnnd anderer Jnconventien dienet / als sol dasselbe bey revidirung der Cantzley vnnd Vntergerichts Ordnung / in gute acht genommen / vnd vnterscheid darinnen gemacht werden.

Es sol auch vors Dreyvnddreissigste / jnhalt des Saltzdahlemschen Abschieds / niemand an dem jagen / so weit vnnd ferne er befuegt / in einigerley wege / es sey durch die gesetzte Häge / Pfäle oder sonsten / beeintrechtigt werden / Darentgegen aber keiner sich des jagens / hetzens / kührens / kreitzens / stellens / schliessens / vnbefuegter weise / vnd zu vnrechter zeit / wider die Fr. Jagt vnnd Forst Ordnung bey wilkührlicher ernster straff / vnternehmen vnd anmassen.

Ferner vnd vors Viervnddreissigste / ist es den Vnterthanen vnd sonderlich den Klöstern vnnd Bawersleuten nicht weinig beschwerlich / daß man dem Gesinde an statt des Lohns etliche Morgen Korns geben muß / worbey allerhand vntrew vnd ander vnraht verspüret wird / Derowegen solches nicht verstattet / sondern dem Gesinde ein gewiß Geldlohn vermacht / vnnd diesem Post wegen des Gesindes hernegst mit zuziehung der benachbar-

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[0018] zeit gehalten / auch zeitig genug vnnd zum weinigsten 14. Tage vorher ausgekündet / vnnd die Vnterthanen nicht vbereylet / auch vff die Exceß / nach beschaffenheit derselben / von dem Landman erkandt / vnd es bey deme was der Landman also nach billigen dingen erkandt / gelassen werden müge. So haben auch vors Zweyvnddreissigste die Landstende angehalten / daß eine gewißheit gemacht werden müge / was eigentlich vor Criminal: vnd was der Civil: vnnd in die Vntergerichte gehörige sachen vnd felle / zuhalten / vnd weiln dis eine nothwendige erinnerung ist / vnnd zuverhütung allerhand Confusion vnnd anderer Jnconventien dienet / als sol dasselbe bey revidirung der Cantzley vnnd Vntergerichts Ordnung / in gute acht genommen / vnd vnterscheid darinnen gemacht werden. Es sol auch vors Dreyvnddreissigste / jnhalt des Saltzdahlemschen Abschieds / niemand an dem jagen / so weit vnnd ferne er befuegt / in einigerley wege / es sey durch die gesetzte Häge / Pfäle oder sonsten / beeintrechtigt werden / Darentgegen aber keiner sich des jagens / hetzens / kührens / kreitzens / stellens / schliessens / vnbefuegter weise / vnd zu vnrechter zeit / wider die Fr. Jagt vnnd Forst Ordnung bey wilkührlicher ernster straff / vnternehmen vnd anmassen. Ferner vnd vors Viervnddreissigste / ist es den Vnterthanen vnd sonderlich den Klöstern vnnd Bawersleuten nicht weinig beschwerlich / daß man dem Gesinde an statt des Lohns etliche Morgen Korns geben muß / worbey allerhand vntrew vnd ander vnraht verspüret wird / Derowegen solches nicht verstattet / sondern dem Gesinde ein gewiß Geldlohn vermacht / vnnd diesem Post wegen des Gesindes hernegst mit zuziehung der benachbar-

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Friedrich Ulrich von: Landtages Abschiede Der Löblichen Fürsten zu Braunschweig [...]. Wolfenbüttel, 1619, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiede_1619/18>, abgerufen am 21.11.2024.