Braunschweig-Wolfenbüttel, Friedrich Ulrich von: Landtages Abschiede Der Löblichen Fürsten zu Braunschweig [...]. Wolfenbüttel, 1619.Decanum vnsers Stiffts S. Blasii in vnser Stadt Braunschweig / Statz von Münchausen / Hans von Olderßhausen / Adrian von Wrißbergk vnnd Tedel Burchardten von Wahnoden / Heinrich Ernsten / Rahtsfreundt der Stadt Helmstadt / vnnd Andreassen Kyhnen / Syndicum der Stadt Alfeld / wie im gleichen Ludolff Garssen / als vorerwehuter Wolffenbüttelschen Landschafft bestalten Syndicum in verhöer vnnd tractat ziehen / vnnd endlich nach befundener beschaffenheit / jedoch vorbehaltlich voriger Landtages Abschiede / welche nach wie vor in jhren vollen Würden vnd Krefften verbleiben sollen / heute dato verabscheiden lassen / Wie folget: ALs nemblich vnnd vors Erste / sollen alle drey Stende vnnd gemeine Vnterthanen dieses vnsers Fürstenthumbs bey rechter / wahrer / erkandter vnnd bekandter Religion der Augspurgischen vnverenderten Confession / in Anno der weiniger zahl 30. vffm Reichstage zu Augspurg vbergeben: Item Corpore Doctrinae Iulio vnd Kirchenordnung dieses Fürstenthumbs gemeß jnhalts dero dieserwegen außgegebenen Fürstlichen Reversen vnd Assecurationen, manutenirt, geschützt / vnd darvber in keinerley wege beschwert werden. WJe dann auch vors Ander / keine frembde Lehr / wie die nahmen haben mag / als dieselbe in Corpore Doctrinae Iulio vnd der Fürstlichen Kirchenordnung specificirt vnnd außgesetzt seyn / viel weniger aber die Vngleubige / Gotteslesterliche Juden / vermüge des Saltzdalmschen Abschieds Art. 24. noch je- Decanum vnsers Stiffts S. Blasii in vnser Stadt Braunschweig / Statz von Münchausen / Hans von Olderßhausen / Adrian von Wrißbergk vnnd Tedel Burchardten von Wahnoden / Heinrich Ernsten / Rahtsfreundt der Stadt Helmstadt / vnnd Andreassen Kyhnen / Syndicum der Stadt Alfeld / wie im gleichen Ludolff Garssen / als vorerwehuter Wolffenbüttelschen Landschafft bestalten Syndicum in verhöer vnnd tractat ziehen / vnnd endlich nach befundener beschaffenheit / jedoch vorbehaltlich voriger Landtages Abschiede / welche nach wie vor in jhren vollen Würden vnd Krefften verbleiben sollen / heute dato verabscheiden lassen / Wie folget: ALs nemblich vnnd vors Erste / sollen alle drey Stende vnnd gemeine Vnterthanen dieses vnsers Fürstenthumbs bey rechter / wahrer / erkandter vnnd bekandter Religion der Augspurgischen vnverenderten Confession / in Anno der weiniger zahl 30. vffm Reichstage zu Augspurg vbergeben: Item Corpore Doctrinae Iulio vnd Kirchenordnung dieses Fürstenthumbs gemeß jnhalts dero dieserwegen außgegebenen Fürstlichen Reversen vnd Assecurationen, manutenirt, geschützt / vnd darvber in keinerley wege beschwert werden. WJe dann auch vors Ander / keine frembde Lehr / wie die nahmen haben mag / als dieselbe in Corpore Doctrinae Iulio vnd der Fürstlichen Kirchenordnung specificirt vnnd außgesetzt seyn / viel weniger aber die Vngleubige / Gotteslesterliche Juden / vermüge des Saltzdalmschen Abschieds Art. 24. noch je- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0004"/><hi rendition="#aq">Decanum</hi> vnsers Stiffts <hi rendition="#aq">S. Blasii</hi> in vnser Stadt Braunschweig / Statz von Münchausen / Hans von Olderßhausen / Adrian von Wrißbergk vnnd Tedel Burchardten von Wahnoden / Heinrich Ernsten / Rahtsfreundt der Stadt Helmstadt / vnnd Andreassen Kyhnen / <hi rendition="#aq">Syndicum</hi> der Stadt Alfeld / wie im gleichen Ludolff Garssen / als vorerwehuter Wolffenbüttelschen Landschafft bestalten Syndicum in verhöer vnnd <hi rendition="#aq">tractat</hi> ziehen / vnnd endlich nach befundener beschaffenheit / jedoch vorbehaltlich voriger Landtages Abschiede / welche nach wie vor in jhren vollen Würden vnd Krefften verbleiben sollen / heute dato verabscheiden lassen / Wie folget:</p> <p><hi rendition="#in">A</hi>Ls nemblich vnnd vors Erste / sollen alle drey Stende vnnd gemeine Vnterthanen dieses vnsers Fürstenthumbs bey rechter / wahrer / erkandter vnnd bekandter Religion der Augspurgischen vnverenderten Confession / in Anno der weiniger zahl 30. vffm Reichstage zu Augspurg vbergeben: <hi rendition="#aq">Item Corpore Doctrinae Iulio</hi> vnd Kirchenordnung dieses Fürstenthumbs gemeß jnhalts dero dieserwegen außgegebenen Fürstlichen <hi rendition="#aq">Reversen</hi> vnd <hi rendition="#aq">Assecurationen, manutenirt,</hi> geschützt / vnd darvber in keinerley wege beschwert werden.</p> <p><hi rendition="#in">W</hi>Je dann auch vors Ander / keine frembde Lehr / wie die nahmen haben mag / als dieselbe in <hi rendition="#aq">Corpore Doctrinae Iulio</hi> vnd der Fürstlichen Kirchenordnung specificirt vnnd außgesetzt seyn / viel weniger aber die Vngleubige / Gotteslesterliche Juden / vermüge des Saltzdalmschen Abschieds Art. 24. noch je- </p> </div> </body> </text> </TEI> [0004]
Decanum vnsers Stiffts S. Blasii in vnser Stadt Braunschweig / Statz von Münchausen / Hans von Olderßhausen / Adrian von Wrißbergk vnnd Tedel Burchardten von Wahnoden / Heinrich Ernsten / Rahtsfreundt der Stadt Helmstadt / vnnd Andreassen Kyhnen / Syndicum der Stadt Alfeld / wie im gleichen Ludolff Garssen / als vorerwehuter Wolffenbüttelschen Landschafft bestalten Syndicum in verhöer vnnd tractat ziehen / vnnd endlich nach befundener beschaffenheit / jedoch vorbehaltlich voriger Landtages Abschiede / welche nach wie vor in jhren vollen Würden vnd Krefften verbleiben sollen / heute dato verabscheiden lassen / Wie folget:
ALs nemblich vnnd vors Erste / sollen alle drey Stende vnnd gemeine Vnterthanen dieses vnsers Fürstenthumbs bey rechter / wahrer / erkandter vnnd bekandter Religion der Augspurgischen vnverenderten Confession / in Anno der weiniger zahl 30. vffm Reichstage zu Augspurg vbergeben: Item Corpore Doctrinae Iulio vnd Kirchenordnung dieses Fürstenthumbs gemeß jnhalts dero dieserwegen außgegebenen Fürstlichen Reversen vnd Assecurationen, manutenirt, geschützt / vnd darvber in keinerley wege beschwert werden.
WJe dann auch vors Ander / keine frembde Lehr / wie die nahmen haben mag / als dieselbe in Corpore Doctrinae Iulio vnd der Fürstlichen Kirchenordnung specificirt vnnd außgesetzt seyn / viel weniger aber die Vngleubige / Gotteslesterliche Juden / vermüge des Saltzdalmschen Abschieds Art. 24. noch je-
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