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Braunschweig-Wolfenbüttel, Friedrich Ulrich von: Landtages Abschiede Der Löblichen Fürsten zu Braunschweig [...]. Wolfenbüttel, 1619.

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mands anders / so verdächtige Lehre spargiren, defendiren oder propagiren wolte / gelitten / vnnd damit man sich deßfals desto weniger vnheils vnd verwirrung in Religionssachen zubesorgen haben müge / nicht allein die specialvisitationes der Pastoren, vnnd Kirchen fleissig gehalten / die befundene mengel ins Fürstliche Consistorium eingeschickt / daselbsten abgeschafft / vnd da nöhtig / die allgemeine visitatio angestellt / Sondern auch bey annehmung der Geist: vnnd Weltlichen Rähte / Secretarien / vnd anderer vornehmer Officirer allhie im Consistorio / bey Hoffe vnd auff dem Lande / wie auch vornemblich der Professoren in der Iulius Vniversitet zu Helmstadt in vffrichtender bestallung (gestalt die jenige Professoren zu Helmstadt / welche allbereits in der Iulius Vniversitet in bestallung seyn / sich dazu habilitirt machen sollen) in acht genommen / vnnd darauff die Aydespflicht abgelegt werden / daß sie vnnd ein jeder sich zu der vn verenderten Augspurgischen Confession vnd Corpore Doctrinae Iulio bekennen / darvber steiff vnd fest halten / vnd dagegen nichts einreissen lassen wollen / do aber all vorigem zuwider etwas einreissen vnd gespürt würde / daß darauff die Pastoren vnd Superintendenten gute achtung geben / vnd die befindung vnserm Consistorio berichten sollen.

Als auch vors Dritte / die Fürstl. Iulius Vniversitet zu Helmstadt zu dieser Lande ewigem Rhum mit schweren kosten gestifftet vnd vnterhalten / vnd aber bey derselben allerhand grosser mangel befunden wird: So sol dieselbe mit zuziehung etzlicher aus den Landstenden / zu deren behueff dann die Landschafft allbereits gewisse Personen benennt / mit ernstem fleiß / sobald jmmer müglich / vnnd man darzu / wegen anderer heuffig ein: vnnd vorfallender sachen / gerahten kan / visitirt, die mengel im profitiren vnnd lesen auch vbermessige libertet der studirenden Jugend / sonderlich aber vnd bevorab der Stipendiaten / so aus den Klöstern allererst dahin promovirt, welches dann / wie auch daß denselben sonderbahre Inspectores ge-

mands anders / so verdächtige Lehre spargiren, defendiren oder propagiren wolte / gelitten / vnnd damit man sich deßfals desto weniger vnheils vnd verwirrung in Religionssachen zubesorgen haben müge / nicht allein die specialvisitationes der Pastoren, vnnd Kirchen fleissig gehalten / die befundene mengel ins Fürstliche Consistorium eingeschickt / daselbsten abgeschafft / vnd da nöhtig / die allgemeine visitatio angestellt / Sondern auch bey annehmung der Geist: vnnd Weltlichen Rähte / Secretarien / vnd anderer vornehmer Officirer allhie im Consistorio / bey Hoffe vnd auff dem Lande / wie auch vornemblich der Professoren in der Iulius Vniversitet zu Helmstadt in vffrichtender bestallung (gestalt die jenige Professoren zu Helmstadt / welche allbereits in der Iulius Vniversitet in bestallung seyn / sich dazu habilitirt machen sollen) in acht genommen / vnnd darauff die Aydespflicht abgelegt werden / daß sie vnnd ein jeder sich zu der vn verenderten Augspurgischen Confession vnd Corpore Doctrinae Iulio bekennen / darvber steiff vnd fest halten / vnd dagegen nichts einreissen lassen wollen / do aber all vorigem zuwider etwas einreissen vnd gespürt würde / daß darauff die Pastoren vnd Superintendenten gute achtung geben / vnd die befindung vnserm Consistorio berichten sollen.

Als auch vors Dritte / die Fürstl. Iulius Vniversitet zu Helmstadt zu dieser Lande ewigem Rhum mit schweren kosten gestifftet vnd vnterhalten / vnd aber bey derselben allerhand grosser mangel befunden wird: So sol dieselbe mit zuziehung etzlicher aus den Landstenden / zu deren behueff dann die Landschafft allbereits gewisse Personen benennt / mit ernstem fleiß / sobald jmmer müglich / vnnd man darzu / wegen anderer heuffig ein: vnnd vorfallender sachen / gerahten kan / visitirt, die mengel im profitiren vnnd lesen auch vbermessige libertet der studirenden Jugend / sonderlich aber vñ bevorab der Stipendiaten / so aus den Klöstern allererst dahin promovirt, welches dann / wie auch daß denselben sonderbahre Inspectores ge-

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Friedrich Ulrich von: Landtages Abschiede Der Löblichen Fürsten zu Braunschweig [...]. Wolfenbüttel, 1619, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiede_1619/5>, abgerufen am 21.11.2024.