Braunschweig-Wolfenbüttel, Friedrich Ulrich von: Landtages Abschiede Der Löblichen Fürsten zu Braunschweig [...]. Wolfenbüttel, 1619.mands anders / so verdächtige Lehre spargiren, defendiren oder propagiren wolte / gelitten / vnnd damit man sich deßfals desto weniger vnheils vnd verwirrung in Religionssachen zubesorgen haben müge / nicht allein die specialvisitationes der Pastoren, vnnd Kirchen fleissig gehalten / die befundene mengel ins Fürstliche Consistorium eingeschickt / daselbsten abgeschafft / vnd da nöhtig / die allgemeine visitatio angestellt / Sondern auch bey annehmung der Geist: vnnd Weltlichen Rähte / Secretarien / vnd anderer vornehmer Officirer allhie im Consistorio / bey Hoffe vnd auff dem Lande / wie auch vornemblich der Professoren in der Iulius Vniversitet zu Helmstadt in vffrichtender bestallung (gestalt die jenige Professoren zu Helmstadt / welche allbereits in der Iulius Vniversitet in bestallung seyn / sich dazu habilitirt machen sollen) in acht genommen / vnnd darauff die Aydespflicht abgelegt werden / daß sie vnnd ein jeder sich zu der vn verenderten Augspurgischen Confession vnd Corpore Doctrinae Iulio bekennen / darvber steiff vnd fest halten / vnd dagegen nichts einreissen lassen wollen / do aber all vorigem zuwider etwas einreissen vnd gespürt würde / daß darauff die Pastoren vnd Superintendenten gute achtung geben / vnd die befindung vnserm Consistorio berichten sollen. Als auch vors Dritte / die Fürstl. Iulius Vniversitet zu Helmstadt zu dieser Lande ewigem Rhum mit schweren kosten gestifftet vnd vnterhalten / vnd aber bey derselben allerhand grosser mangel befunden wird: So sol dieselbe mit zuziehung etzlicher aus den Landstenden / zu deren behueff dann die Landschafft allbereits gewisse Personen benennt / mit ernstem fleiß / sobald jmmer müglich / vnnd man darzu / wegen anderer heuffig ein: vnnd vorfallender sachen / gerahten kan / visitirt, die mengel im profitiren vnnd lesen auch vbermessige libertet der studirenden Jugend / sonderlich aber vnd bevorab der Stipendiaten / so aus den Klöstern allererst dahin promovirt, welches dann / wie auch daß denselben sonderbahre Inspectores ge- mands anders / so verdächtige Lehre spargiren, defendiren oder propagiren wolte / gelitten / vnnd damit man sich deßfals desto weniger vnheils vnd verwirrung in Religionssachen zubesorgen haben müge / nicht allein die specialvisitationes der Pastoren, vnnd Kirchen fleissig gehalten / die befundene mengel ins Fürstliche Consistorium eingeschickt / daselbsten abgeschafft / vnd da nöhtig / die allgemeine visitatio angestellt / Sondern auch bey annehmung der Geist: vnnd Weltlichen Rähte / Secretarien / vnd anderer vornehmer Officirer allhie im Consistorio / bey Hoffe vnd auff dem Lande / wie auch vornemblich der Professoren in der Iulius Vniversitet zu Helmstadt in vffrichtender bestallung (gestalt die jenige Professoren zu Helmstadt / welche allbereits in der Iulius Vniversitet in bestallung seyn / sich dazu habilitirt machen sollen) in acht genommen / vnnd darauff die Aydespflicht abgelegt werden / daß sie vnnd ein jeder sich zu der vn verenderten Augspurgischen Confession vnd Corpore Doctrinae Iulio bekennen / darvber steiff vnd fest halten / vnd dagegen nichts einreissen lassen wollen / do aber all vorigem zuwider etwas einreissen vnd gespürt würde / daß darauff die Pastoren vnd Superintendenten gute achtung geben / vnd die befindung vnserm Consistorio berichten sollen. Als auch vors Dritte / die Fürstl. Iulius Vniversitet zu Helmstadt zu dieser Lande ewigem Rhum mit schweren kosten gestifftet vnd vnterhalten / vnd aber bey derselben allerhand grosser mangel befunden wird: So sol dieselbe mit zuziehung etzlicher aus den Landstenden / zu deren behueff dann die Landschafft allbereits gewisse Personen benennt / mit ernstem fleiß / sobald jmmer müglich / vnnd man darzu / wegen anderer heuffig ein: vnnd vorfallender sachen / gerahten kan / visitirt, die mengel im profitiren vnnd lesen auch vbermessige libertet der studirenden Jugend / sonderlich aber vñ bevorab der Stipendiaten / so aus den Klöstern allererst dahin promovirt, welches dann / wie auch daß denselben sonderbahre Inspectores ge- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0005"/> mands anders / so verdächtige Lehre spargiren, defendiren oder propagiren wolte / gelitten / vnnd damit man sich deßfals desto weniger vnheils vnd verwirrung in Religionssachen zubesorgen haben müge / nicht allein die <hi rendition="#aq">specialvisitationes</hi> der <hi rendition="#aq">Pastoren,</hi> vnnd Kirchen fleissig gehalten / die befundene mengel ins Fürstliche <hi rendition="#aq">Consistorium</hi> eingeschickt / daselbsten abgeschafft / vnd da nöhtig / die allgemeine visitatio angestellt / Sondern auch bey annehmung der Geist: vnnd Weltlichen Rähte / Secretarien / vnd anderer vornehmer Officirer allhie im Consistorio / bey Hoffe vnd auff dem Lande / wie auch vornemblich der <hi rendition="#aq">Professoren</hi> in der <hi rendition="#aq">Iulius Vniversitet</hi> zu Helmstadt in vffrichtender bestallung (gestalt die jenige <hi rendition="#aq">Professoren</hi> zu Helmstadt / welche allbereits in der <hi rendition="#aq">Iulius Vniversitet</hi> in bestallung seyn / sich dazu habilitirt machen sollen) in acht genommen / vnnd darauff die Aydespflicht abgelegt werden / daß sie vnnd ein jeder sich zu der vn verenderten Augspurgischen <hi rendition="#aq">Confession</hi> vnd <hi rendition="#aq">Corpore Doctrinae Iulio</hi> bekennen / darvber steiff vnd fest halten / vnd dagegen nichts einreissen lassen wollen / do aber all vorigem zuwider etwas einreissen vnd gespürt würde / daß darauff die <hi rendition="#aq">Pastoren</hi> vnd <hi rendition="#aq">Superintendenten</hi> gute achtung geben / vnd die befindung vnserm <hi rendition="#aq">Consistorio</hi> berichten sollen.</p> <p>Als auch vors Dritte / die Fürstl. <hi rendition="#aq">Iulius Vniversitet</hi> zu Helmstadt zu dieser Lande ewigem Rhum mit schweren kosten gestifftet vnd vnterhalten / vnd aber bey derselben allerhand grosser mangel befunden wird: So sol dieselbe mit zuziehung etzlicher aus den Landstenden / zu deren behueff dann die Landschafft allbereits gewisse Personen benennt / mit ernstem fleiß / sobald jmmer müglich / vnnd man darzu / wegen anderer heuffig ein: vnnd vorfallender sachen / gerahten kan / <hi rendition="#aq">visitirt,</hi> die mengel im profitiren vnnd lesen auch vbermessige <hi rendition="#aq">libertet</hi> der studirenden Jugend / sonderlich aber vñ bevorab der <hi rendition="#aq">Stipendiaten</hi> / so aus den Klöstern allererst dahin <hi rendition="#aq">promovirt,</hi> welches dann / wie auch daß denselben sonderbahre <hi rendition="#aq">Inspectores</hi> ge- </p> </div> </body> </text> </TEI> [0005]
mands anders / so verdächtige Lehre spargiren, defendiren oder propagiren wolte / gelitten / vnnd damit man sich deßfals desto weniger vnheils vnd verwirrung in Religionssachen zubesorgen haben müge / nicht allein die specialvisitationes der Pastoren, vnnd Kirchen fleissig gehalten / die befundene mengel ins Fürstliche Consistorium eingeschickt / daselbsten abgeschafft / vnd da nöhtig / die allgemeine visitatio angestellt / Sondern auch bey annehmung der Geist: vnnd Weltlichen Rähte / Secretarien / vnd anderer vornehmer Officirer allhie im Consistorio / bey Hoffe vnd auff dem Lande / wie auch vornemblich der Professoren in der Iulius Vniversitet zu Helmstadt in vffrichtender bestallung (gestalt die jenige Professoren zu Helmstadt / welche allbereits in der Iulius Vniversitet in bestallung seyn / sich dazu habilitirt machen sollen) in acht genommen / vnnd darauff die Aydespflicht abgelegt werden / daß sie vnnd ein jeder sich zu der vn verenderten Augspurgischen Confession vnd Corpore Doctrinae Iulio bekennen / darvber steiff vnd fest halten / vnd dagegen nichts einreissen lassen wollen / do aber all vorigem zuwider etwas einreissen vnd gespürt würde / daß darauff die Pastoren vnd Superintendenten gute achtung geben / vnd die befindung vnserm Consistorio berichten sollen.
Als auch vors Dritte / die Fürstl. Iulius Vniversitet zu Helmstadt zu dieser Lande ewigem Rhum mit schweren kosten gestifftet vnd vnterhalten / vnd aber bey derselben allerhand grosser mangel befunden wird: So sol dieselbe mit zuziehung etzlicher aus den Landstenden / zu deren behueff dann die Landschafft allbereits gewisse Personen benennt / mit ernstem fleiß / sobald jmmer müglich / vnnd man darzu / wegen anderer heuffig ein: vnnd vorfallender sachen / gerahten kan / visitirt, die mengel im profitiren vnnd lesen auch vbermessige libertet der studirenden Jugend / sonderlich aber vñ bevorab der Stipendiaten / so aus den Klöstern allererst dahin promovirt, welches dann / wie auch daß denselben sonderbahre Inspectores ge-
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss. Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |