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Braunschweig-Wolfenbüttel, Friedrich Ulrich von: Landtages Abschiede Der Löblichen Fürsten zu Braunschweig [...]. Wolfenbüttel, 1619.

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setzt / vnnd die examina semestria mit denselben wieder angeordnet bey künfftiger anderwert anstellenden visitation in sonderbahre vffacht genommen / corrigirt vnnd abgeschaffet / dieselbe in bessern Stand gebracht / vnd vber denen hiebevorn gegebenen Visitations Abschieden der gebühr / vnnd besser / als bißhero geschehen / gehalten / auch dero behueff nach befindung noch ferner nützliche Ordnung bey zukünfftiger visitation vnd sonsten gemacht werden.

Es sollen auch zum Vierdten / die Klöster in gutem Stande erhalten / dieselbe mit newen oneribus nicht belegt / in den Herrn Klöstern die Schulen mit guter Ordnung verbessert / vnnd die Knaben nicht nach Gunst vnd ohn vnterscheid / sondern nach anweisung der Fürstlichen Kirchenordnung vberal / vnnd die jenige eingenommen / zu welchen man gute Hoffnung hat: Auch die Jungfrawen Klöstern mit dürfftigen Adelichen / vnnd andern züchtigen Jungfrawen besetzt / gute disciplin darinn gehalten / vnd junge Mägdlein Adelichen vnd Bürgerlichen Stands / vmb ein liederliches Kostgeld vff gnedige verordnung vnterhalten / in Gottesfurcht erzogen / vnnd im nehen / lesen vnd schreiben vnterwiesen werden.

Das Geistliche Consistorium sol sich / vors Fünffte / vermüge vnd jnhalts der Kirchenordnung dieses Fürstenthumbs vnnd gemeiner Rechte / in den Schrancken Ecclesiasticae Jurisdictionis verhalten / vnd dieselbe nicht vberschreiten / auch in vorfallenden sachen den Geistlichen zur vngebühr vor den Weltlichen nicht favorisirt / viel weniger denselben vbergeholffen / Sondern nach befindung mit gehörigem Ernst angesehen / auch in klaren vndisputirlichen Schuldsachen / vor den Superintendenten jedes orts / wider sie procediret, vnd nach befindung der Gerichtsherr daselbsten von den Superintendenten vmb erlangung der Execution requirirt vnnd angeruffen / Wie imgleichen bey den Pastorn der mißbrauch mit holhippen / boldern schnarchen / verbannen vff: vnnd ausser der Cantzel (jedoch

setzt / vnnd die examina semestria mit denselben wieder angeordnet bey künfftiger anderwert anstellenden visitation in sonderbahre vffacht genommen / corrigirt vnnd abgeschaffet / dieselbe in bessern Stand gebracht / vnd vber denen hiebevorn gegebenen Visitations Abschieden der gebühr / vnnd besser / als bißhero geschehen / gehalten / auch dero behueff nach befindung noch ferner nützliche Ordnung bey zukünfftiger visitation vnd sonsten gemacht werden.

Es sollen auch zum Vierdten / die Klöster in gutem Stande erhalten / dieselbe mit newen oneribus nicht belegt / in den Herrn Klöstern die Schulen mit guter Ordnung verbessert / vnnd die Knaben nicht nach Gunst vnd ohn vnterscheid / sondern nach anweisung der Fürstlichen Kirchenordnung vberal / vnnd die jenige eingenommen / zu welchen man gute Hoffnung hat: Auch die Jungfrawen Klöstern mit dürfftigen Adelichen / vnnd andern züchtigen Jungfrawen besetzt / gute disciplin darinn gehalten / vnd junge Mägdlein Adelichen vnd Bürgerlichen Stands / vmb ein liederliches Kostgeld vff gnedige verordnung vnterhalten / in Gottesfurcht erzogen / vnnd im nehen / lesen vnd schreiben vnterwiesen werden.

Das Geistliche Consistorium sol sich / vors Fünffte / vermüge vnd jnhalts der Kirchenordnung dieses Fürstenthumbs vnnd gemeiner Rechte / in den Schrancken Ecclesiasticae Jurisdictionis verhalten / vnd dieselbe nicht vberschreiten / auch in vorfallenden sachen den Geistlichen zur vngebühr vor den Weltlichen nicht favorisirt / viel weniger denselben vbergeholffen / Sondern nach befindung mit gehörigem Ernst angesehen / auch in klaren vndisputirlichen Schuldsachen / vor den Superintendenten jedes orts / wider sie procediret, vnd nach befindung der Gerichtsherr daselbsten von den Superintendenten vmb erlangung der Execution requirirt vnnd angeruffen / Wie imgleichen bey den Pastorn der mißbrauch mit holhippen / boldern schnarchen / verbannen vff: vnnd ausser der Cantzel (jedoch

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Friedrich Ulrich von: Landtages Abschiede Der Löblichen Fürsten zu Braunschweig [...]. Wolfenbüttel, 1619, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiede_1619/6>, abgerufen am 03.12.2024.