Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604.Bottenmeister / deme dann vnd sonsten niemandts ein jeder dieselben wirdet zustellen lassen / vff jedes mahligs angeben / des Morgens von Sechs bis zu Zehen / vnnd des Nachmittags von Zwölffen bis zu Fünff Vhren angenommen / in die Fürstliche Rathstuben auff den Tisch verschlossen gebracht / alda des gnedigen Landesfürsten verordnunge nach eröffnet / vnter die Secretarien vnd Referenten außgetheilet / vnd von denselben / wann nicht angesetzte handlungen oder vnuerzügliche sachen im wege / nach verlösunge vngeseumbt referirt, auch / was darauff im Rathe geschlossen / concipiret, nicht allein Cantzlern vnd Rähten / sondern auch / wenn es die Notturfft erfordert / dem gnedigen Landesfürsten vorgelesen / folgents mundirt, vnd damit die Botten gegen erlegung der Cantzley gebür schleunigk wider abgefertigt / auch wann führneme Landstende sehr verbitterte vnd weit aussehende Sachen vnter sich haben / die audientz vom gnedigen Landesfürsten / im fall S. F. G. durch andere hochwichtige Fürstliche gescheffte daran nicht mercklich verhindert werden / in der Person besucht / Deßgleichen von S. F. G. die Hoffhaltunge / wo nicht mit der gantzen Regierunge / jedoch mit etzlichen jhres mittels / so dieses Löblichen Fürstenthumbs vnd fürfallender Sachen erfahren / zu zeiten anhero gen Ganderßheimb / bißweilen naher Münden / vnd zu zeiten naher Newstadt verlegt vnd jedem ansuchendem theil / zu vermeidung grosser vnkosten / an ortern der gebrechen nahe gesessene vnpartheyliche Personen zu Commissarien verordenet / vnnd also die weit abgesessene Vnderthanen nicht jedesmahls zur handlunge naher Hoffe gesprenget. Ferner vom Fürstlichen Landt Fiscaln in allen vnd jeden seines anbeuohlenen Bottenmeister / deme dann vnd sonsten niemandts ein jeder dieselben wirdet zustellen lassen / vff jedes mahligs angeben / des Morgens von Sechs bis zu Zehen / vnnd des Nachmittags von Zwölffen bis zu Fünff Vhren angenommen / in die Fürstliche Rathstuben auff den Tisch verschlossen gebracht / alda des gnedigen Landesfürsten verordnunge nach eröffnet / vnter die Secretarien vnd Referenten außgetheilet / vnd von denselben / wann nicht angesetzte handlungen oder vnuerzügliche sachen im wege / nach verlösunge vngeseumbt referirt, auch / was darauff im Rathe geschlossen / concipiret, nicht allein Cantzlern vnd Rähten / sondern auch / wenn es die Notturfft erfordert / dem gnedigen Landesfürsten vorgelesen / folgents mundirt, vnd damit die Botten gegen erlegung der Cantzley gebür schleunigk wider abgefertigt / auch wann führneme Landstende sehr verbitterte vnd weit aussehende Sachen vnter sich haben / die audientz vom gnedigen Landesfürsten / im fall S. F. G. durch andere hochwichtige Fürstliche gescheffte daran nicht mercklich verhindert werden / in der Person besucht / Deßgleichen von S. F. G. die Hoffhaltunge / wo nicht mit der gantzen Regierunge / jedoch mit etzlichen jhres mittels / so dieses Löblichen Fürstenthumbs vnd fürfallender Sachen erfahren / zu zeiten anhero gen Ganderßheimb / bißweilen naher Münden / vnd zu zeiten naher Newstadt verlegt vnd jedem ansuchendem theil / zu vermeidung grosser vnkosten / an ortern der gebrechen nahe gesessene vnpartheyliche Personen zu Commissarien verordenet / vnnd also die weit abgesessene Vnderthanen nicht jedesmahls zur handlunge naher Hoffe gesprenget. 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F. G. durch andere hochwichtige Fürstliche gescheffte daran nicht mercklich verhindert werden / in der Person besucht / Deßgleichen von S. F. G. die Hoffhaltunge / wo nicht mit der gantzen Regierunge / jedoch mit etzlichen jhres mittels / so dieses Löblichen Fürstenthumbs vnd fürfallender Sachen erfahren / zu zeiten anhero gen Ganderßheimb / bißweilen naher Münden / vnd zu zeiten naher Newstadt verlegt vnd jedem ansuchendem theil / zu vermeidung grosser vnkosten / an ortern der gebrechen nahe gesessene vnpartheyliche Personen zu Commissarien verordenet / vnnd also die weit abgesessene Vnderthanen nicht jedesmahls zur handlunge naher Hoffe gesprenget. Ferner vom Fürstlichen Landt Fiscaln in allen vñ jeden seines anbeuohlenen </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0022]
Bottenmeister / deme dann vnd sonsten niemandts ein jeder dieselben wirdet zustellen lassen / vff jedes mahligs angeben / des Morgens von Sechs bis zu Zehen / vnnd des Nachmittags von Zwölffen bis zu Fünff Vhren angenommen / in die Fürstliche Rathstuben auff den Tisch verschlossen gebracht / alda des gnedigen Landesfürsten verordnunge nach eröffnet / vnter die Secretarien vnd Referenten außgetheilet / vnd von denselben / wann nicht angesetzte handlungen oder vnuerzügliche sachen im wege / nach verlösunge vngeseumbt referirt, auch / was darauff im Rathe geschlossen / concipiret, nicht allein Cantzlern vnd Rähten / sondern auch / wenn es die Notturfft erfordert / dem gnedigen Landesfürsten vorgelesen / folgents mundirt, vnd damit die Botten gegen erlegung der Cantzley gebür schleunigk wider abgefertigt / auch wann führneme Landstende sehr verbitterte vnd weit aussehende Sachen vnter sich haben / die audientz vom gnedigen Landesfürsten / im fall S. F. G. durch andere hochwichtige Fürstliche gescheffte daran nicht mercklich verhindert werden / in der Person besucht / Deßgleichen von S. F. G. die Hoffhaltunge / wo nicht mit der gantzen Regierunge / jedoch mit etzlichen jhres mittels / so dieses Löblichen Fürstenthumbs vnd fürfallender Sachen erfahren / zu zeiten anhero gen Ganderßheimb / bißweilen naher Münden / vnd zu zeiten naher Newstadt verlegt vnd jedem ansuchendem theil / zu vermeidung grosser vnkosten / an ortern der gebrechen nahe gesessene vnpartheyliche Personen zu Commissarien verordenet / vnnd also die weit abgesessene Vnderthanen nicht jedesmahls zur handlunge naher Hoffe gesprenget. Ferner vom Fürstlichen Landt Fiscaln in allen vñ jeden seines anbeuohlenen
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