Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604.Ambts sachen auffrichtig vnd ehrbarlich verfahren / keines weges auch vber seine vermachte Besoldunge vnd Vnterhalt ohne S. F. G. oder derselben Regierunge geheiß / weder mit willen noch vnwillen / ichts an straffen / verehrungen / oder abfindungen gefürdert / oder angenommen / sondern von jhm sein Ambt vnuerweißlich / vnd als einer graduirten Person rühmlich ist / jederzeit verrichten / auch die Vntergerichte / wann ausserhalb ordentlichen Rechtens vff angewandten fleiß die Sachen in güte nicht zuentscheiden / nicht allein in den Städten nach der Vntergerichts Ordnunge / welche bey der Fürstlichen Hoffgerichts Ordnunge gedruckt ist / so viel jmmer thunlich / reformiret, sondern auch / wenn S. F. G. Vntergerichte vff dem Lande gehalten werden / durch die von dem gnedigen Landesfürsten albereit verordnete Personen den negsten visitirt, die an einem jeden orte befundene mengel vffgezeichnet / S. F. G. vnnd deroselben Regierunge hinter: auch darauff die Vntergerichte in gute Ordnunge gebracht / Darzu von denen vom Adel vnd andern / so Vntergerichte haben / hierein gleichßfals verfahren / vnd vnter andern ohne nottürfftigen beweiß vnd vnerhörter defension niemand an vnd vor den Vntergerichten in straff erkandt / noch damit vbernommen / auch vnnötige Zehrungen auff vnd bey den Vntergerichten / abgeschaffet / Darzu verstendige vnd bescheidene Leute zu Ambtleuten gebrauchet / vnd dieselben / wann wider sie vnd jhr anbefohlenes Ambt / auch desselbigen angehörige Vnterthanen zur newerunge nichts / sondern das jenige / was einer befugt / vnnd bestendiglich hergebracht hat / fürgenommen wirdet / vnd die sach also geschaffen / das kein periculum in mora, dahin gehalten Ambts sachen auffrichtig vnd ehrbarlich verfahren / keines weges auch vber seine vermachte Besoldunge vnd Vnterhalt ohne S. F. G. oder derselben Regierunge geheiß / weder mit willen noch vnwillen / ichts an straffen / verehrungen / oder abfindungen gefürdert / oder angenommen / sondern von jhm sein Ambt vnuerweißlich / vnd als einer graduirten Person rühmlich ist / jederzeit verrichten / auch die Vntergerichte / wann ausserhalb ordentlichen Rechtens vff angewandten fleiß die Sachen in güte nicht zuentscheiden / nicht allein in den Städten nach der Vntergerichts Ordnunge / welche bey der Fürstlichen Hoffgerichts Ordnunge gedruckt ist / so viel jmmer thunlich / reformiret, sondern auch / wenn S. F. G. Vntergerichte vff dem Lande gehalten werden / durch die von dem gnedigen Landesfürsten albereit verordnete Personen den negsten visitirt, die an einem jeden orte befundene mengel vffgezeichnet / S. F. G. vnnd deroselben Regierunge hinter: auch darauff die Vntergerichte in gute Ordnunge gebracht / Darzu von denen vom Adel vnd andern / so Vntergerichte haben / hierein gleichßfals verfahren / vnd vnter andern ohne nottürfftigen beweiß vnd vnerhörter defension niemand an vnd vor den Vntergerichten in straff erkandt / noch damit vbernommen / auch vnnötige Zehrungen auff vnd bey den Vntergerichten / abgeschaffet / Darzu verstendige vnd bescheidene Leute zu Ambtleuten gebrauchet / vnd dieselben / wann wider sie vnd jhr anbefohlenes Ambt / auch desselbigen angehörige Vnterthanen zur newerunge nichts / sondern das jenige / was einer befugt / vnnd bestendiglich hergebracht hat / fürgenommen wirdet / vnd die sach also geschaffen / das kein periculum in mora, dahin gehalten <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0023"/> Ambts sachen auffrichtig vnd ehrbarlich verfahren / keines weges auch vber seine vermachte Besoldunge vnd Vnterhalt ohne S. F. G. oder derselben Regierunge geheiß / weder mit willen noch vnwillen / ichts an straffen / verehrungen / oder abfindungen gefürdert / oder angenommen / sondern von jhm sein Ambt vnuerweißlich / vnd als einer graduirten Person rühmlich ist / jederzeit verrichten / auch die Vntergerichte / wann ausserhalb ordentlichen Rechtens vff angewandten fleiß die Sachen in güte nicht zuentscheiden / nicht allein in den Städten nach der Vntergerichts Ordnunge / welche bey der Fürstlichen Hoffgerichts Ordnunge gedruckt ist / so viel jmmer thunlich / reformiret, sondern auch / wenn S. F. G. Vntergerichte vff dem Lande gehalten werden / durch die von dem gnedigen Landesfürsten albereit verordnete Personen den negsten visitirt, die an einem jeden orte befundene mengel vffgezeichnet / S. F. G. vnnd deroselben Regierunge hinter: auch darauff die Vntergerichte in gute Ordnunge gebracht / Darzu von denen vom Adel vnd andern / so Vntergerichte haben / hierein gleichßfals verfahren / vnd vnter andern ohne nottürfftigen beweiß vnd vnerhörter defension niemand an vnd vor den Vntergerichten in straff erkandt / noch damit vbernommen / auch vnnötige Zehrungen auff vnd bey den Vntergerichten / abgeschaffet / Darzu verstendige vnd bescheidene Leute zu Ambtleuten gebrauchet / vnd dieselben / wann wider sie vnd jhr anbefohlenes Ambt / auch desselbigen angehörige Vnterthanen zur newerunge nichts / sondern das jenige / was einer befugt / vnnd bestendiglich hergebracht hat / fürgenommen wirdet / vnd die sach also geschaffen / das kein periculum in mora, dahin gehalten </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0023]
Ambts sachen auffrichtig vnd ehrbarlich verfahren / keines weges auch vber seine vermachte Besoldunge vnd Vnterhalt ohne S. F. G. oder derselben Regierunge geheiß / weder mit willen noch vnwillen / ichts an straffen / verehrungen / oder abfindungen gefürdert / oder angenommen / sondern von jhm sein Ambt vnuerweißlich / vnd als einer graduirten Person rühmlich ist / jederzeit verrichten / auch die Vntergerichte / wann ausserhalb ordentlichen Rechtens vff angewandten fleiß die Sachen in güte nicht zuentscheiden / nicht allein in den Städten nach der Vntergerichts Ordnunge / welche bey der Fürstlichen Hoffgerichts Ordnunge gedruckt ist / so viel jmmer thunlich / reformiret, sondern auch / wenn S. F. G. Vntergerichte vff dem Lande gehalten werden / durch die von dem gnedigen Landesfürsten albereit verordnete Personen den negsten visitirt, die an einem jeden orte befundene mengel vffgezeichnet / S. F. G. vnnd deroselben Regierunge hinter: auch darauff die Vntergerichte in gute Ordnunge gebracht / Darzu von denen vom Adel vnd andern / so Vntergerichte haben / hierein gleichßfals verfahren / vnd vnter andern ohne nottürfftigen beweiß vnd vnerhörter defension niemand an vnd vor den Vntergerichten in straff erkandt / noch damit vbernommen / auch vnnötige Zehrungen auff vnd bey den Vntergerichten / abgeschaffet / Darzu verstendige vnd bescheidene Leute zu Ambtleuten gebrauchet / vnd dieselben / wann wider sie vnd jhr anbefohlenes Ambt / auch desselbigen angehörige Vnterthanen zur newerunge nichts / sondern das jenige / was einer befugt / vnnd bestendiglich hergebracht hat / fürgenommen wirdet / vnd die sach also geschaffen / das kein periculum in mora, dahin gehalten
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss. Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |