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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604.

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Ambts sachen auffrichtig vnd ehrbarlich verfahren / keines weges auch vber seine vermachte Besoldunge vnd Vnterhalt ohne S. F. G. oder derselben Regierunge geheiß / weder mit willen noch vnwillen / ichts an straffen / verehrungen / oder abfindungen gefürdert / oder angenommen / sondern von jhm sein Ambt vnuerweißlich / vnd als einer graduirten Person rühmlich ist / jederzeit verrichten / auch die Vntergerichte / wann ausserhalb ordentlichen Rechtens vff angewandten fleiß die Sachen in güte nicht zuentscheiden / nicht allein in den Städten nach der Vntergerichts Ordnunge / welche bey der Fürstlichen Hoffgerichts Ordnunge gedruckt ist / so viel jmmer thunlich / reformiret, sondern auch / wenn S. F. G. Vntergerichte vff dem Lande gehalten werden / durch die von dem gnedigen Landesfürsten albereit verordnete Personen den negsten visitirt, die an einem jeden orte befundene mengel vffgezeichnet / S. F. G. vnnd deroselben Regierunge hinter: auch darauff die Vntergerichte in gute Ordnunge gebracht / Darzu von denen vom Adel vnd andern / so Vntergerichte haben / hierein gleichßfals verfahren / vnd vnter andern ohne nottürfftigen beweiß vnd vnerhörter defension niemand an vnd vor den Vntergerichten in straff erkandt / noch damit vbernommen / auch vnnötige Zehrungen auff vnd bey den Vntergerichten / abgeschaffet / Darzu verstendige vnd bescheidene Leute zu Ambtleuten gebrauchet / vnd dieselben / wann wider sie vnd jhr anbefohlenes Ambt / auch desselbigen angehörige Vnterthanen zur newerunge nichts / sondern das jenige / was einer befugt / vnnd bestendiglich hergebracht hat / fürgenommen wirdet / vnd die sach also geschaffen / das kein periculum in mora, dahin gehalten

Ambts sachen auffrichtig vnd ehrbarlich verfahren / keines weges auch vber seine vermachte Besoldunge vnd Vnterhalt ohne S. F. G. oder derselben Regierunge geheiß / weder mit willen noch vnwillen / ichts an straffen / verehrungen / oder abfindungen gefürdert / oder angenommen / sondern von jhm sein Ambt vnuerweißlich / vnd als einer graduirten Person rühmlich ist / jederzeit verrichten / auch die Vntergerichte / wann ausserhalb ordentlichen Rechtens vff angewandten fleiß die Sachen in güte nicht zuentscheiden / nicht allein in den Städten nach der Vntergerichts Ordnunge / welche bey der Fürstlichen Hoffgerichts Ordnunge gedruckt ist / so viel jmmer thunlich / reformiret, sondern auch / wenn S. F. G. Vntergerichte vff dem Lande gehalten werden / durch die von dem gnedigen Landesfürsten albereit verordnete Personen den negsten visitirt, die an einem jeden orte befundene mengel vffgezeichnet / S. F. G. vnnd deroselben Regierunge hinter: auch darauff die Vntergerichte in gute Ordnunge gebracht / Darzu von denen vom Adel vnd andern / so Vntergerichte haben / hierein gleichßfals verfahren / vnd vnter andern ohne nottürfftigen beweiß vnd vnerhörter defension niemand an vnd vor den Vntergerichten in straff erkandt / noch damit vbernommen / auch vnnötige Zehrungen auff vnd bey den Vntergerichten / abgeschaffet / Darzu verstendige vnd bescheidene Leute zu Ambtleuten gebrauchet / vnd dieselben / wann wider sie vnd jhr anbefohlenes Ambt / auch desselbigen angehörige Vnterthanen zur newerunge nichts / sondern das jenige / was einer befugt / vnnd bestendiglich hergebracht hat / fürgenommen wirdet / vnd die sach also geschaffen / das kein periculum in mora, dahin gehalten

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[0023] Ambts sachen auffrichtig vnd ehrbarlich verfahren / keines weges auch vber seine vermachte Besoldunge vnd Vnterhalt ohne S. F. G. oder derselben Regierunge geheiß / weder mit willen noch vnwillen / ichts an straffen / verehrungen / oder abfindungen gefürdert / oder angenommen / sondern von jhm sein Ambt vnuerweißlich / vnd als einer graduirten Person rühmlich ist / jederzeit verrichten / auch die Vntergerichte / wann ausserhalb ordentlichen Rechtens vff angewandten fleiß die Sachen in güte nicht zuentscheiden / nicht allein in den Städten nach der Vntergerichts Ordnunge / welche bey der Fürstlichen Hoffgerichts Ordnunge gedruckt ist / so viel jmmer thunlich / reformiret, sondern auch / wenn S. F. G. Vntergerichte vff dem Lande gehalten werden / durch die von dem gnedigen Landesfürsten albereit verordnete Personen den negsten visitirt, die an einem jeden orte befundene mengel vffgezeichnet / S. F. G. vnnd deroselben Regierunge hinter: auch darauff die Vntergerichte in gute Ordnunge gebracht / Darzu von denen vom Adel vnd andern / so Vntergerichte haben / hierein gleichßfals verfahren / vnd vnter andern ohne nottürfftigen beweiß vnd vnerhörter defension niemand an vnd vor den Vntergerichten in straff erkandt / noch damit vbernommen / auch vnnötige Zehrungen auff vnd bey den Vntergerichten / abgeschaffet / Darzu verstendige vnd bescheidene Leute zu Ambtleuten gebrauchet / vnd dieselben / wann wider sie vnd jhr anbefohlenes Ambt / auch desselbigen angehörige Vnterthanen zur newerunge nichts / sondern das jenige / was einer befugt / vnnd bestendiglich hergebracht hat / fürgenommen wirdet / vnd die sach also geschaffen / das kein periculum in mora, dahin gehalten

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604/23>, abgerufen am 21.11.2024.