Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604.werden / das sie vor sich de facto nichts verhengen / sondern mit denen / die es betrifft / zuuor Reden / sie darauff willig hören / vnd sich jederzeit / so viel jhnen ohne verletzunge jhrer Eydt vnd Pflichte gebüren wil / gegen menniglich / sonderlich des gnedigen Landesfürsten Landsassen vnd Vnterthanen aller guten bescheidenheit befleissigen / sich auch hinwider die Landsassen / jhre befehlhabere vnd alle des Fürstenthumbs Vnterthanen deren gegen dieselben gebrauchen / vnd sie vor des gnedigen Landesfürsten Beambten vnnd Diener achten / jhnen zur vngebür mit beschwerlichen worten oder wercken nicht zusetzen / vielweiniger sich dem gnedigen Landesfürsten zu schimpff vnd nachtheil zu jhnen nötigen / noch einige newerunge oder jchts / darunter S. F. G. gefehrt werden / sich vnterfangen / sondern jederzeit jhrer verwandnus sich wol erinnern vnd derselben gemeß verhalten mögen. ZVm dritten / Damit desto füglicher nach gelegenheit dieser Landßart gute vnd hochnotwendige Leges sumptuariae, wie auch sonsten anderer viel mehr Puncten halber eine richtige Policeyordnunge von dem gnedigen Landesfürsten gemacht werden müge / sollen so wol die Kleinen als Grossen Städte des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils / was sie dißfals vor nützliche Statuta, Ordnung vnnd Gebreuche haben / wie andere Landstende / was sie hierbey zuerinnern / den negsten naher Hoffe einschicken / vnd dabey berichten / ob solchs alles vnd jedes auch in viridi observantia bey jhnen von menniglichen gehalten werde / oder was für vnrichtigkeiten hierunter werden / das sie vor sich de facto nichts verhengen / sondern mit denen / die es betrifft / zuuor Reden / sie darauff willig hören / vnd sich jederzeit / so viel jhnen ohne verletzunge jhrer Eydt vnd Pflichte gebüren wil / gegen meñiglich / sonderlich des gnedigen Landesfürsten Landsassen vñ Vnterthanen aller guten bescheidenheit befleissigen / sich auch hinwider die Landsassen / jhre befehlhabere vnd alle des Fürstenthumbs Vnterthanen deren gegen dieselben gebrauchen / vnd sie vor des gnedigen Landesfürsten Beambten vnnd Diener achten / jhnen zur vngebür mit beschwerlichen worten oder wercken nicht zusetzen / vielweiniger sich dem gnedigen Landesfürsten zu schimpff vnd nachtheil zu jhnen nötigen / noch einige newerunge oder jchts / darunter S. F. G. gefehrt werden / sich vnterfangen / sondern jederzeit jhrer verwandnus sich wol erinnern vnd derselben gemeß verhalten mögen. ZVm dritten / Damit desto füglicher nach gelegenheit dieser Landßart gute vnd hochnotwendige Leges sumptuariae, wie auch sonsten anderer viel mehr Puncten halber eine richtige Policeyordnunge von dem gnedigen Landesfürsten gemacht werden müge / sollen so wol die Kleinen als Grossen Städte des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils / was sie dißfals vor nützliche Statuta, Ordnung vnnd Gebreuche haben / wie andere Landstende / was sie hierbey zuerinnern / den negsten naher Hoffe einschicken / vnd dabey berichten / ob solchs alles vnd jedes auch in viridi observantia bey jhnen von menniglichen gehalten werde / oder was für vnrichtigkeiten hierunter <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0024"/> werden / das sie vor sich de facto nichts verhengen / sondern mit denen / die es betrifft / zuuor Reden / sie darauff willig hören / vnd sich jederzeit / so viel jhnen ohne verletzunge jhrer Eydt vnd Pflichte gebüren wil / gegen meñiglich / sonderlich des gnedigen Landesfürsten Landsassen vñ Vnterthanen aller guten bescheidenheit befleissigen / sich auch hinwider die Landsassen / jhre befehlhabere vnd alle des Fürstenthumbs Vnterthanen deren gegen dieselben gebrauchen / vnd sie vor des gnedigen Landesfürsten Beambten vnnd Diener achten / jhnen zur vngebür mit beschwerlichen worten oder wercken nicht zusetzen / vielweiniger sich dem gnedigen Landesfürsten zu schimpff vnd nachtheil zu jhnen nötigen / noch einige newerunge oder jchts / darunter S. 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ZVm dritten / Damit desto füglicher nach gelegenheit dieser Landßart gute vnd hochnotwendige Leges sumptuariae, wie auch sonsten anderer viel mehr Puncten halber eine richtige Policeyordnunge von dem gnedigen Landesfürsten gemacht werden müge / sollen so wol die Kleinen als Grossen Städte des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils / was sie dißfals vor nützliche Statuta, Ordnung vnnd Gebreuche haben / wie andere Landstende / was sie hierbey zuerinnern / den negsten naher Hoffe einschicken / vnd dabey berichten / ob solchs alles vnd jedes auch in viridi observantia bey jhnen von menniglichen gehalten werde / oder was für vnrichtigkeiten hierunter
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