Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604.

Bild:
<< vorherige Seite

werden / das sie vor sich de facto nichts verhengen / sondern mit denen / die es betrifft / zuuor Reden / sie darauff willig hören / vnd sich jederzeit / so viel jhnen ohne verletzunge jhrer Eydt vnd Pflichte gebüren wil / gegen menniglich / sonderlich des gnedigen Landesfürsten Landsassen vnd Vnterthanen aller guten bescheidenheit befleissigen / sich auch hinwider die Landsassen / jhre befehlhabere vnd alle des Fürstenthumbs Vnterthanen deren gegen dieselben gebrauchen / vnd sie vor des gnedigen Landesfürsten Beambten vnnd Diener achten / jhnen zur vngebür mit beschwerlichen worten oder wercken nicht zusetzen / vielweiniger sich dem gnedigen Landesfürsten zu schimpff vnd nachtheil zu jhnen nötigen / noch einige newerunge oder jchts / darunter S. F. G. gefehrt werden / sich vnterfangen / sondern jederzeit jhrer verwandnus sich wol erinnern vnd derselben gemeß verhalten mögen.

ZVm dritten / Damit desto füglicher nach gelegenheit dieser Landßart gute vnd hochnotwendige Leges sumptuariae, wie auch sonsten anderer viel mehr Puncten halber eine richtige Policeyordnunge von dem gnedigen Landesfürsten gemacht werden müge / sollen so wol die Kleinen als Grossen Städte des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils / was sie dißfals vor nützliche Statuta, Ordnung vnnd Gebreuche haben / wie andere Landstende / was sie hierbey zuerinnern / den negsten naher Hoffe einschicken / vnd dabey berichten / ob solchs alles vnd jedes auch in viridi observantia bey jhnen von menniglichen gehalten werde / oder was für vnrichtigkeiten hierunter

werden / das sie vor sich de facto nichts verhengen / sondern mit denen / die es betrifft / zuuor Reden / sie darauff willig hören / vnd sich jederzeit / so viel jhnen ohne verletzunge jhrer Eydt vnd Pflichte gebüren wil / gegen meñiglich / sonderlich des gnedigen Landesfürsten Landsassen vñ Vnterthanen aller guten bescheidenheit befleissigen / sich auch hinwider die Landsassen / jhre befehlhabere vnd alle des Fürstenthumbs Vnterthanen deren gegen dieselben gebrauchen / vnd sie vor des gnedigen Landesfürsten Beambten vnnd Diener achten / jhnen zur vngebür mit beschwerlichen worten oder wercken nicht zusetzen / vielweiniger sich dem gnedigen Landesfürsten zu schimpff vnd nachtheil zu jhnen nötigen / noch einige newerunge oder jchts / darunter S. F. G. gefehrt werden / sich vnterfangen / sondern jederzeit jhrer verwandnus sich wol erinnern vnd derselben gemeß verhalten mögen.

ZVm dritten / Damit desto füglicher nach gelegenheit dieser Landßart gute vnd hochnotwendige Leges sumptuariae, wie auch sonsten anderer viel mehr Puncten halber eine richtige Policeyordnunge von dem gnedigen Landesfürsten gemacht werden müge / sollen so wol die Kleinen als Grossen Städte des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils / was sie dißfals vor nützliche Statuta, Ordnung vnnd Gebreuche haben / wie andere Landstende / was sie hierbey zuerinnern / den negsten naher Hoffe einschicken / vnd dabey berichten / ob solchs alles vnd jedes auch in viridi observantia bey jhnen von menniglichen gehalten werde / oder was für vnrichtigkeiten hierunter

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <p><pb facs="#f0024"/>
werden / das sie
                     vor sich de facto nichts verhengen / sondern mit denen / die es betrifft / zuuor
                     Reden / sie darauff willig hören / vnd sich jederzeit / so viel jhnen ohne
                     verletzunge jhrer Eydt vnd Pflichte gebüren wil / gegen men&#x0303;iglich
                     / sonderlich des gnedigen Landesfürsten Landsassen vn&#x0303; Vnterthanen
                     aller guten bescheidenheit befleissigen / sich auch hinwider die Landsassen /
                     jhre befehlhabere vnd alle des Fürstenthumbs Vnterthanen deren gegen dieselben
                     gebrauchen / vnd sie vor des gnedigen Landesfürsten Beambten vnnd Diener achten
                     / jhnen zur vngebür mit beschwerlichen worten oder wercken nicht zusetzen /
                     vielweiniger sich dem gnedigen Landesfürsten zu schimpff vnd nachtheil zu jhnen
                     nötigen / noch einige newerunge oder jchts / darunter S. F. G. gefehrt werden /
                     sich vnterfangen / sondern jederzeit jhrer verwandnus sich wol erinnern vnd
                     derselben gemeß verhalten mögen.</p>
        </div>
        <div n="2">
          <p><hi rendition="#in">Z</hi>Vm dritten / Damit desto füglicher nach gelegenheit dieser Landßart gute vnd
                     hochnotwendige Leges sumptuariae, wie auch sonsten anderer viel mehr Puncten
                     halber eine richtige Policeyordnunge von dem gnedigen Landesfürsten gemacht
                     werden müge / sollen so wol die Kleinen als Grossen Städte des Fürstenthumbs
                     Braunschweig Calenbergischen theils / was sie dißfals vor nützliche Statuta,
                     Ordnung vnnd Gebreuche haben / wie andere Landstende / was sie hierbey
                     zuerinnern / den negsten naher Hoffe einschicken / vnd dabey berichten / ob
                     solchs alles vnd jedes auch in viridi observantia bey jhnen von menniglichen
                     gehalten werde / oder was für vnrichtigkeiten hierunter
</p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0024] werden / das sie vor sich de facto nichts verhengen / sondern mit denen / die es betrifft / zuuor Reden / sie darauff willig hören / vnd sich jederzeit / so viel jhnen ohne verletzunge jhrer Eydt vnd Pflichte gebüren wil / gegen meñiglich / sonderlich des gnedigen Landesfürsten Landsassen vñ Vnterthanen aller guten bescheidenheit befleissigen / sich auch hinwider die Landsassen / jhre befehlhabere vnd alle des Fürstenthumbs Vnterthanen deren gegen dieselben gebrauchen / vnd sie vor des gnedigen Landesfürsten Beambten vnnd Diener achten / jhnen zur vngebür mit beschwerlichen worten oder wercken nicht zusetzen / vielweiniger sich dem gnedigen Landesfürsten zu schimpff vnd nachtheil zu jhnen nötigen / noch einige newerunge oder jchts / darunter S. F. G. gefehrt werden / sich vnterfangen / sondern jederzeit jhrer verwandnus sich wol erinnern vnd derselben gemeß verhalten mögen. ZVm dritten / Damit desto füglicher nach gelegenheit dieser Landßart gute vnd hochnotwendige Leges sumptuariae, wie auch sonsten anderer viel mehr Puncten halber eine richtige Policeyordnunge von dem gnedigen Landesfürsten gemacht werden müge / sollen so wol die Kleinen als Grossen Städte des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils / was sie dißfals vor nützliche Statuta, Ordnung vnnd Gebreuche haben / wie andere Landstende / was sie hierbey zuerinnern / den negsten naher Hoffe einschicken / vnd dabey berichten / ob solchs alles vnd jedes auch in viridi observantia bey jhnen von menniglichen gehalten werde / oder was für vnrichtigkeiten hierunter

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604/24
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604/24>, abgerufen am 09.11.2024.