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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604.

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ANfenglich die Religion, auch Kirchenordnunge vnd was derselben anhengig / belangt / Damit GOtt zu Ehren vnnd zu bestettigunge eines bestendigen / gnedigen / vnd vnderthenigen vertrawens der gnediger Regierender Lands Fürst vnd S. F. G. getrewe Landtschafft jederzeit desto mehr auff einem stücke halten mügen / soll es bey dem von Weyland dem Durchleuchtigen Hochgebornen Fürsten vnd Herrn / Herrn Julio / Hertzogen zu Braunschweig vnd Lüneburg / etc. Christmilter gedechtnuß mit gutem reiffen Rath verfasten vnd publicirten Corpori Doctrinae Iulio vnd Kirchenordnunge durchaus gelassen / Derowegen dann eine vngleiche oder widrige Lehre / offentlich oder heimblich einzuführen / so weinig den Vnderthanen / als Landes Fürsten verstattet / sondern die Vnderthanen / do vber kurtz oder lang durch Gottes verhengnuß (welchs seine Göttliche Allmacht gnediglich abwenden wolle) der jtzige oder künfftige Regierende Landes Fürst / etwas widriges jhnen auffdringen wolten / deßwegen / das sie darein S. F. G. nicht folgen können / nicht beungnadigt / weiniger in einige wege beschweret / vielmehr aber bey jtztgemelter Lehre / Inmassen sie die bey Weilandt / des auch Durchleuchtigen / Hochgebornen Fürsten vnd Herrn / Herrn Erichen des Jüngern / Hertzogen zu Braunschweig vnd Lüneburg / etc. hochlöblicher gedechtnüß Regierunge / auch seithero biß an jtzo herbracht / nach inhalt oberwehnter Kirchenordnunge vnd Corporis doctrinae Iulij vnuerhindert geschützet / vnd darauff von viel hochermeltem Fürsten Hertzogen Heinrichen Julio / etc. genugsam versichert / Jedoch weil jtztbenante Kirchenordnunge / quo ad ceremonialia, mit der

ANfenglich die Religion, auch Kirchenordnunge vnd was derselben anhengig / belangt / Damit GOtt zu Ehren vnnd zu bestettigunge eines bestendigen / gnedigen / vnd vnderthenigen vertrawens der gnediger Regierender Lands Fürst vnd S. F. G. getrewe Landtschafft jederzeit desto mehr auff einem stücke halten mügen / soll es bey dem von Weyland dem Durchleuchtigen Hochgebornen Fürsten vnd Herrn / Herrn Julio / Hertzogen zu Braunschweig vnd Lüneburg / etc. Christmilter gedechtnuß mit gutem reiffen Rath verfasten vnd publicirten Corpori Doctrinae Iulio vnd Kirchenordnunge durchaus gelassen / Derowegen dann eine vngleiche oder widrige Lehre / offentlich oder heimblich einzuführen / so weinig den Vnderthanen / als Landes Fürsten verstattet / sondern die Vnderthanen / do vber kurtz oder lang durch Gottes verhengnuß (welchs seine Göttliche Allmacht gnediglich abwenden wolle) der jtzige oder künfftige Regierende Landes Fürst / etwas widriges jhnen auffdringen wolten / deßwegen / das sie darein S. F. G. nicht folgen können / nicht beungnadigt / weiniger in einige wege beschweret / vielmehr aber bey jtztgemelter Lehre / Inmassen sie die bey Weilandt / des auch Durchleuchtigen / Hochgebornen Fürsten vnd Herrn / Herrn Erichen des Jüngern / Hertzogen zu Braunschweig vnd Lüneburg / etc. hochlöblicher gedechtnüß Regierunge / auch seithero biß an jtzo herbracht / nach inhalt oberwehnter Kirchenordnunge vnd Corporis doctrinae Iulij vnuerhindert geschützet / vnd darauff von viel hochermeltem Fürsten Hertzogen Heinrichen Julio / etc. genugsam versichert / Jedoch weil jtztbenante Kirchenordnunge / quo ad ceremonialia, mit der

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604/4>, abgerufen am 21.11.2024.