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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604.

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vorigen Calenbergischen Kirchenordnunge allerdings nicht vbereinstimmet / in den Kirchen alle vnnötige verenderunge / darauß der gemeine Mann geergert werden müchte / eingestellet / vnd den Superintendenten, auch Pastoribus sich deren hinfüro gentzlich zuenthalten / vnd nichts weiters zuendern / ernstlich befohlen. Dann ferner das Ius patronatus einem jeden / der dessen befügt / vnd es gerühiglich bona fide hergebracht hat / sich dessen jnnerhalb sechs Monaten von zeit eingefallener vacantz zugebrauchen / vnd eine qualificirte Person nach seinem wolgefallen dem Fürstlichen Consistorio (welchs nicht allein mit Geistlichen Personen / sondern auch jedes mahls mit Politischen Räthen zubestellen) zu praesentiren, auch fürters / Wann damit nachfolgender gestaldt verfahren / zubelehnen / ohne einrede vergönnet / vnnd darauff der praesentirte auff vorgelegte Kundtschafft seines Lebens jnnerhalb zwey Tagen von den Fürstlichen Confistorialen zu Wulffenbüttel / mit hindansetzunge aller befürderlichen oder verhinderlichen affecten examinirt, darzu seine Probpredigt daselbst / wofern er nicht selber dilationem bitten wirdet / den negsten Predigtagk darnach angehöret / vnd darauff / wann er düchtig befunden / an den Superintendenten vnd Gerichtsherrn des orts / dahin er gesetzet werden sol / nicht allein zu erlangung der vocation (die dann nach angehörter Predigte die Pfarkinder jhme mittheilen / oder aber / wann sie aus erheblichen bestendigen vrsachen jhne an Lehr vnnd Leben zustraffen haben / Inmassen mehrgenante Fürstliche Kirchenordnunge außtrücklich vermagk / wol abschlagen mügen.) Sondern auch / wann es damit richtig / vnd die vorgeschlagene Person albereit Ordinirt, zur Immission zugleich verschrieben /

vorigen Calenbergischen Kirchenordnunge allerdings nicht vbereinstimmet / in den Kirchen alle vnnötige verenderunge / darauß der gemeine Mann geergert werden müchte / eingestellet / vnd den Superintendenten, auch Pastoribus sich deren hinfüro gentzlich zuenthalten / vnd nichts weiters zuendern / ernstlich befohlen. Dann ferner das Ius patronatus einem jeden / der dessen befügt / vnd es gerühiglich bona fide hergebracht hat / sich dessen jnnerhalb sechs Monaten von zeit eingefallener vacantz zugebrauchen / vnd eine qualificirte Person nach seinem wolgefallen dem Fürstlichen Consistorio (welchs nicht allein mit Geistlichen Personen / sondern auch jedes mahls mit Politischen Räthen zubestellen) zu praesentiren, auch fürters / Wañ damit nachfolgender gestaldt verfahren / zubelehnen / ohne einrede vergönnet / vnnd darauff der praesentirte auff vorgelegte Kundtschafft seines Lebens jnnerhalb zwey Tagen von den Fürstlichen Confistorialen zu Wulffenbüttel / mit hindansetzunge aller befürderlichen oder verhinderlichen affecten examinirt, darzu seine Probpredigt daselbst / wofern er nicht selber dilationem bitten wirdet / den negsten Predigtagk darnach angehöret / vnd darauff / wann er düchtig befunden / an den Superintendenten vnd Gerichtsherrn des orts / dahin er gesetzet werden sol / nicht allein zu erlangung der vocation (die dañ nach angehörter Predigte die Pfarkinder jhme mittheilen / oder aber / wann sie aus erheblichen bestendigen vrsachen jhne an Lehr vnnd Leben zustraffen haben / Inmassen mehrgenante Fürstliche Kirchenordnunge außtrücklich vermagk / wol abschlagen mügen.) Sondern auch / wann es damit richtig / vnd die vorgeschlagene Person albereit Ordinirt, zur Immission zugleich verschrieben /

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[0005] vorigen Calenbergischen Kirchenordnunge allerdings nicht vbereinstimmet / in den Kirchen alle vnnötige verenderunge / darauß der gemeine Mann geergert werden müchte / eingestellet / vnd den Superintendenten, auch Pastoribus sich deren hinfüro gentzlich zuenthalten / vnd nichts weiters zuendern / ernstlich befohlen. Dann ferner das Ius patronatus einem jeden / der dessen befügt / vnd es gerühiglich bona fide hergebracht hat / sich dessen jnnerhalb sechs Monaten von zeit eingefallener vacantz zugebrauchen / vnd eine qualificirte Person nach seinem wolgefallen dem Fürstlichen Consistorio (welchs nicht allein mit Geistlichen Personen / sondern auch jedes mahls mit Politischen Räthen zubestellen) zu praesentiren, auch fürters / Wañ damit nachfolgender gestaldt verfahren / zubelehnen / ohne einrede vergönnet / vnnd darauff der praesentirte auff vorgelegte Kundtschafft seines Lebens jnnerhalb zwey Tagen von den Fürstlichen Confistorialen zu Wulffenbüttel / mit hindansetzunge aller befürderlichen oder verhinderlichen affecten examinirt, darzu seine Probpredigt daselbst / wofern er nicht selber dilationem bitten wirdet / den negsten Predigtagk darnach angehöret / vnd darauff / wann er düchtig befunden / an den Superintendenten vnd Gerichtsherrn des orts / dahin er gesetzet werden sol / nicht allein zu erlangung der vocation (die dañ nach angehörter Predigte die Pfarkinder jhme mittheilen / oder aber / wann sie aus erheblichen bestendigen vrsachen jhne an Lehr vnnd Leben zustraffen haben / Inmassen mehrgenante Fürstliche Kirchenordnunge außtrücklich vermagk / wol abschlagen mügen.) Sondern auch / wann es damit richtig / vnd die vorgeschlagene Person albereit Ordinirt, zur Immission zugleich verschrieben /

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604/5>, abgerufen am 21.11.2024.