Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604.

Bild:
<< vorherige Seite

das derselben von allen den vnsern / sie sein wes standts sie wollen / wie obstehet / durchaus vnnd in allen Puncten gehorsamet vnnd nachgesetzt werde / mit GOttes hülff zuhalten bedacht vnd entschlossen / auch vnsers verordenten Consistorij / Befelch / Citationes / Bescheide / vnd alle andere Proceß nicht weiniger als vnser Rahtstuben vnd Hoffgerichts Befelch / Vrtheil vnd anders observirt / vnd denselben parirt haben wollen / Deßgleichen vnserer Kirchenordnung zuwieder lauffenden Vnrichtigkeiten / beydes mit vnterlassung oder mißbrauch der öffentlichen Buß vnd Verschwendung der Kirchen Güter / nicht zusehen können / noch dasselbige vor Gott dem Allmechtigen zuverantworten wissen / Als gebieten vnd befehlen wir aus hoher Landts Fürstlicher Obrigkeit / euch allen sampt: vnd sonderlich / hiemit ernstlich vnd wollen / das jhr alle / keinen außbescheiden / euch nach vnser publicirten Kirchenordnung / soviel die eines jeden Person ampt vnd standt betrifft / richtet / derselben in allen Puncten nachsetzet / Imgleichen vnsers Consistorij außgehende Schreiben / Mandata / Citationes / Decreta / Commissiones / Vrtheil / Executoriales vnd alle andere Proces / sie sein von vns vnterzeichnet oder nicht / wann sie nur vnter vnserm Consistorial Secret von vnserm Stadthalter oder Cantzler / oder je von einem vnser Kirchenrähte / denen wir es in einem sonderbahren Schreiben in specie befohlen / vnterschrieben / abgehen / nicht in geringerm respect vnd observantz / als vnserer Fürstlichen Rahtstuben vnd Hoffgerichts Befelich vnd Proces haltet / sondern denselben durchaus gelebet / Imgleichen das hinfüro kein General oder special Superintendens / Pastor oder Caplan sich vnterstehe propria autoritate vnd vor sich selbst / ohne vnsers Geistlichen Consistorij Erkandtniß vnd Befelch jemandt zubannen / von der Christlichen Gemein zu excludiren / von der Beicht / Tauff oder Nachtmal abzuweisen / oder zu auffhebung angerichteten ergerniß / öffentliche abbit vnd Kirchenstraffe vffzulegen / sondern jnhalts vnser Kirchenordnunge fol. 250. darin procedirn vnd verfahren / Do aber die Sache je so lesterlich vnd ergerlich / das ohne mercklichen nachtheil der Kirchen die straffe nicht wol verzogen werden / vnd der vorangezogene Proceß darin zuhalten nicht nöhtig / Alßdann der Pastor damit nicht warte / biß der Be-

das derselben von allen den vnsern / sie sein wes standts sie wollen / wie obstehet / durchaus vnnd in allen Puncten gehorsamet vnnd nachgesetzt werde / mit GOttes hülff zuhalten bedacht vnd entschlossen / auch vnsers verordenten Consistorij / Befelch / Citationes / Bescheide / vnd alle andere Proceß nicht weiniger als vnser Rahtstuben vnd Hoffgerichts Befelch / Vrtheil vnd anders observirt / vnd denselben parirt haben wollen / Deßgleichen vnserer Kirchenordnung zuwieder lauffenden Vnrichtigkeiten / beydes mit vnterlassung oder mißbrauch der öffentlichen Buß vnd Verschwendung der Kirchen Güter / nicht zusehen können / noch dasselbige vor Gott dem Allmechtigen zuverantworten wissen / Als gebieten vnd befehlen wir aus hoher Landts Fürstlicher Obrigkeit / euch allen sampt: vnd sonderlich / hiemit ernstlich vnd wollen / das jhr alle / keinen außbescheiden / euch nach vnser publicirten Kirchenordnung / soviel die eines jeden Person ampt vnd standt betrifft / richtet / derselben in allen Puncten nachsetzet / Imgleichen vnsers Consistorij außgehende Schreiben / Mandata / Citationes / Decreta / Commissiones / Vrtheil / Executoriales vnd alle andere Proces / sie sein von vns vnterzeichnet oder nicht / wann sie nur vnter vnserm Consistorial Secret von vnserm Stadthalter oder Cantzler / oder je von einem vnser Kirchenrähte / denen wir es in einem sonderbahren Schreiben in specie befohlen / vnterschrieben / abgehen / nicht in geringerm respect vnd observantz / als vnserer Fürstlichen Rahtstuben vnd Hoffgerichts Befelich vnd Proces haltet / sondern denselben durchaus gelebet / Imgleichen das hinfüro kein General oder special Superintendens / Pastor oder Caplan sich vnterstehe propria autoritate vnd vor sich selbst / ohne vnsers Geistlichen Consistorij Erkandtniß vnd Befelch jemandt zubannen / von der Christlichen Gemein zu excludiren / von der Beicht / Tauff oder Nachtmal abzuweisen / oder zu auffhebung angerichteten ergerniß / öffentliche abbit vnd Kirchenstraffe vffzulegen / sondern jnhalts vnser Kirchenordnunge fol. 250. darin procedirn vnd verfahren / Do aber die Sache je so lesterlich vnd ergerlich / das ohne mercklichen nachtheil der Kirchen die straffe nicht wol verzogen werden / vnd der vorangezogene Proceß darin zuhalten nicht nöhtig / Alßdann der Pastor damit nicht warte / biß der Be-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <p><pb facs="#f0057"/>
das derselben von allen den vnsern / sie
                     sein wes standts sie wollen / wie obstehet / durchaus vnnd in allen Puncten
                     gehorsamet vnnd nachgesetzt werde / mit GOttes hülff zuhalten bedacht vnd
                     entschlossen / auch vnsers verordenten Consistorij / Befelch / Citationes /
                     Bescheide / vnd alle andere Proceß nicht weiniger als vnser Rahtstuben vnd
                     Hoffgerichts Befelch / Vrtheil vnd anders observirt / vnd denselben parirt haben
                     wollen / Deßgleichen vnserer Kirchenordnung zuwieder lauffenden Vnrichtigkeiten
                     / beydes mit vnterlassung oder mißbrauch der öffentlichen Buß vnd Verschwendung
                     der Kirchen Güter / nicht zusehen können / noch dasselbige vor Gott dem
                     Allmechtigen zuverantworten wissen / Als gebieten vnd befehlen wir aus hoher
                     Landts Fürstlicher Obrigkeit / euch allen sampt: vnd sonderlich / hiemit
                     ernstlich vnd wollen / das jhr alle / keinen außbescheiden / euch nach vnser
                     publicirten Kirchenordnung / soviel die eines jeden Person ampt vnd standt
                     betrifft / richtet / derselben in allen Puncten nachsetzet / Imgleichen vnsers
                     Consistorij außgehende Schreiben / Mandata / Citationes / Decreta / Commissiones
                     / Vrtheil / Executoriales vnd alle andere Proces / sie sein von vns
                     vnterzeichnet oder nicht / wann sie nur vnter vnserm Consistorial Secret von
                     vnserm Stadthalter oder Cantzler / oder je von einem vnser Kirchenrähte / denen
                     wir es in einem sonderbahren Schreiben in specie befohlen / vnterschrieben /
                     abgehen / nicht in geringerm respect vnd observantz / als vnserer Fürstlichen
                     Rahtstuben vnd Hoffgerichts Befelich vnd Proces haltet / sondern denselben
                     durchaus gelebet / Imgleichen das hinfüro kein General oder special
                     Superintendens / Pastor oder Caplan sich vnterstehe propria autoritate vnd vor
                     sich selbst / ohne vnsers Geistlichen Consistorij Erkandtniß vnd Befelch jemandt
                     zubannen / von der Christlichen Gemein zu excludiren / von der Beicht / Tauff
                     oder Nachtmal abzuweisen / oder zu auffhebung angerichteten ergerniß /
                     öffentliche abbit vnd Kirchenstraffe vffzulegen / sondern jnhalts vnser
                     Kirchenordnunge fol. 250. darin procedirn vnd verfahren / Do aber die Sache je
                     so lesterlich vnd ergerlich / das ohne mercklichen nachtheil der Kirchen die
                     straffe nicht wol verzogen werden / vnd der vorangezogene Proceß darin zuhalten
                     nicht nöhtig / Alßdann der Pastor damit nicht warte / biß der Be-
</p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0057] das derselben von allen den vnsern / sie sein wes standts sie wollen / wie obstehet / durchaus vnnd in allen Puncten gehorsamet vnnd nachgesetzt werde / mit GOttes hülff zuhalten bedacht vnd entschlossen / auch vnsers verordenten Consistorij / Befelch / Citationes / Bescheide / vnd alle andere Proceß nicht weiniger als vnser Rahtstuben vnd Hoffgerichts Befelch / Vrtheil vnd anders observirt / vnd denselben parirt haben wollen / Deßgleichen vnserer Kirchenordnung zuwieder lauffenden Vnrichtigkeiten / beydes mit vnterlassung oder mißbrauch der öffentlichen Buß vnd Verschwendung der Kirchen Güter / nicht zusehen können / noch dasselbige vor Gott dem Allmechtigen zuverantworten wissen / Als gebieten vnd befehlen wir aus hoher Landts Fürstlicher Obrigkeit / euch allen sampt: vnd sonderlich / hiemit ernstlich vnd wollen / das jhr alle / keinen außbescheiden / euch nach vnser publicirten Kirchenordnung / soviel die eines jeden Person ampt vnd standt betrifft / richtet / derselben in allen Puncten nachsetzet / Imgleichen vnsers Consistorij außgehende Schreiben / Mandata / Citationes / Decreta / Commissiones / Vrtheil / Executoriales vnd alle andere Proces / sie sein von vns vnterzeichnet oder nicht / wann sie nur vnter vnserm Consistorial Secret von vnserm Stadthalter oder Cantzler / oder je von einem vnser Kirchenrähte / denen wir es in einem sonderbahren Schreiben in specie befohlen / vnterschrieben / abgehen / nicht in geringerm respect vnd observantz / als vnserer Fürstlichen Rahtstuben vnd Hoffgerichts Befelich vnd Proces haltet / sondern denselben durchaus gelebet / Imgleichen das hinfüro kein General oder special Superintendens / Pastor oder Caplan sich vnterstehe propria autoritate vnd vor sich selbst / ohne vnsers Geistlichen Consistorij Erkandtniß vnd Befelch jemandt zubannen / von der Christlichen Gemein zu excludiren / von der Beicht / Tauff oder Nachtmal abzuweisen / oder zu auffhebung angerichteten ergerniß / öffentliche abbit vnd Kirchenstraffe vffzulegen / sondern jnhalts vnser Kirchenordnunge fol. 250. darin procedirn vnd verfahren / Do aber die Sache je so lesterlich vnd ergerlich / das ohne mercklichen nachtheil der Kirchen die straffe nicht wol verzogen werden / vnd der vorangezogene Proceß darin zuhalten nicht nöhtig / Alßdann der Pastor damit nicht warte / biß der Be-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604/57
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604/57>, abgerufen am 23.11.2024.