Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604.

Bild:
<< vorherige Seite

schüldigte zugevattern stehen sol / oder zur Beicht kommen / sondern alßbaldt die straffwirdige Person vor sich allein bescheide / sie jhres begangenen Excessus erinnere / auch zur Busse ermahne / vnd das er denselbigen an das Fürstliche Consistorium / Ampts halben / gelangen lassen müsse / auch ehe er dahero / wie es mit jhr zuhalten / bescheidt erlanget / allerhandt ergerniß vnd vnrichtigkeit zuvermeiden / sie zu Gevatterschafft vnd heiligem Nachtmahl (jedoch den nohtfall / da kein Bußfertiger zuverseumen / in allewege außgenommen) nicht gestatten können / mit guter bescheidenheit vermelde / auch darauff ohne allen verzug solchen fall / sampt seinen raht vnd gutdüncken vngesaumpt an den Superintendenten des orhts / oder do derselb weit abgesessen an vnser Consistorium / mit gutem satten waren grunde vnnd allen nohttürfftigen vmbstenden / vnd sonderlich / ob der Sünder sich bußfertig oder halßstarrig erzeige / mit hindannsetzung aller Affection / schrifftlich berichte / dabey die Warheit nicht verschweige / noch auch jemandts mit mehrem / als befindlich / beschüldige / vnd darvber nach laut vnser Kirchenordnung vnd der Personen verhandlung vnd halßstarrigkeit / vnsers oder vnsers Geistlichen Consistorij gebürlichen bescheidts erwarte / auch / damit sich des verzugs halber niemandt zubeklagen habe / Vnsere Beampten solche von den Superintendenten oder Pastorn jhnen zugebrachte Brieffe / wo sonsten gleich keine bottschafft verhanden / jedoch vngesaumpt bey der ersten ablauffenden von vns verordenten Post / in vnser Geistlich Consistorium alhie schicken / vnd vnsere deputirte Consistorial vnd Kirchen Rähte solche Sachen bey sich nicht liegen lassen / sondern fürderlichst verabscheiden vnd beantworten / Vnd dieweil dieses keines wegs von vns dahin gemeint / das mit denen / so öffentlich gesündiget / durch die Finger gesehen werden solle / dieselbige vnsere Kirchen Rähte die vnnachlessige beschaffung thun das niemandt von den Pastorn oder auch jhnen selbst vbersehen / sondern vielmehr ohn ansehen der Personen allenthalben nach befindung der sachen vnd aller vmbstende / die gegebene ergerniß gestrafft / vnd gebürlich abgeschaffet / auch darinn zu besserung der Sünder vnd zu erbawung der Christlichen Gemeine / gewisse ordnunge / richtigkeit vnd gleichheit gehalten werde / Vnd dann schließlich / das die vnnöhttige zeh-

schüldigte zugevattern stehen sol / oder zur Beicht kommen / sondern alßbaldt die straffwirdige Person vor sich allein bescheide / sie jhres begangenen Excessus erinnere / auch zur Busse ermahne / vnd das er denselbigen an das Fürstliche Consistorium / Ampts halben / gelangen lassen müsse / auch ehe er dahero / wie es mit jhr zuhalten / bescheidt erlanget / allerhandt ergerniß vnd vnrichtigkeit zuvermeiden / sie zu Gevatterschafft vnd heiligem Nachtmahl (jedoch den nohtfall / da kein Bußfertiger zuverseumen / in allewege außgenommen) nicht gestatten können / mit guter bescheidenheit vermelde / auch darauff ohne allen verzug solchen fall / sampt seinẽ raht vñ gutdüncken vngesaumpt an den Superintendenten des orhts / oder do derselb weit abgesessen an vnser Consistorium / mit gutem satten waren grunde vnnd allen nohttürfftigen vmbstenden / vnd sonderlich / ob der Sünder sich bußfertig oder halßstarrig erzeige / mit hindannsetzung aller Affection / schrifftlich berichte / dabey die Warheit nicht verschweige / noch auch jemandts mit mehrem / als befindlich / beschüldige / vnd darvber nach laut vnser Kirchenordnung vnd der Personen verhandlung vnd halßstarrigkeit / vnsers oder vnsers Geistlichen Consistorij gebürlichen bescheidts erwarte / auch / damit sich des verzugs halber niemandt zubeklagen habe / Vnsere Beampten solche von den Superintendenten oder Pastorn jhnen zugebrachte Brieffe / wo sonsten gleich keine bottschafft verhanden / jedoch vngesaumpt bey der ersten ablauffenden von vns verordenten Post / in vnser Geistlich Consistorium alhie schicken / vnd vnsere deputirte Consistorial vnd Kirchen Rähte solche Sachen bey sich nicht liegen lassen / sondern fürderlichst verabscheiden vnd beantworten / Vnd dieweil dieses keines wegs von vns dahin gemeint / das mit denen / so öffentlich gesündiget / durch die Finger gesehen werden solle / dieselbige vnsere Kirchen Rähte die vnnachlessige beschaffung thun das niemandt von den Pastorn oder auch jhnen selbst vbersehen / sondern vielmehr ohn ansehen der Personen allenthalben nach befindung der sachen vnd aller vmbstende / die gegebene ergerniß gestrafft / vnd gebürlich abgeschaffet / auch darinn zu besserung der Sünder vnd zu erbawung der Christlichen Gemeine / gewisse ordnunge / richtigkeit vnd gleichheit gehalten werde / Vnd dann schließlich / das die vnnöhttige zeh-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <p><pb facs="#f0058"/>
schüldigte zugevattern stehen
                     sol / oder zur Beicht kommen / sondern alßbaldt die straffwirdige Person vor
                     sich allein bescheide / sie jhres begangenen Excessus erinnere / auch zur Busse
                     ermahne / vnd das er denselbigen an das Fürstliche Consistorium / Ampts halben /
                     gelangen lassen müsse / auch ehe er dahero / wie es mit jhr zuhalten / bescheidt
                     erlanget / allerhandt ergerniß vnd vnrichtigkeit zuvermeiden / sie zu
                     Gevatterschafft vnd heiligem Nachtmahl (jedoch den nohtfall / da kein
                     Bußfertiger zuverseumen / in allewege außgenommen) nicht gestatten können / mit
                     guter bescheidenheit vermelde / auch darauff ohne allen verzug solchen fall /
                     sampt seine&#x0303; raht vn&#x0303; gutdüncken vngesaumpt an den
                     Superintendenten des orhts / oder do derselb weit abgesessen an vnser
                     Consistorium / mit gutem satten waren grunde vnnd allen nohttürfftigen
                     vmbstenden / vnd sonderlich / ob der Sünder sich bußfertig oder halßstarrig
                     erzeige / mit hindannsetzung aller Affection / schrifftlich berichte / dabey die
                     Warheit nicht verschweige / noch auch jemandts mit mehrem / als befindlich /
                     beschüldige / vnd darvber nach laut vnser Kirchenordnung vnd der Personen
                     verhandlung vnd halßstarrigkeit / vnsers oder vnsers Geistlichen Consistorij
                     gebürlichen bescheidts erwarte / auch / damit sich des verzugs halber niemandt
                     zubeklagen habe / Vnsere Beampten solche von den Superintendenten oder Pastorn
                     jhnen zugebrachte Brieffe / wo sonsten gleich keine bottschafft verhanden /
                     jedoch vngesaumpt bey der ersten ablauffenden von vns verordenten Post / in
                     vnser Geistlich Consistorium alhie schicken / vnd vnsere deputirte Consistorial
                     vnd Kirchen Rähte solche Sachen bey sich nicht liegen lassen / sondern
                     fürderlichst verabscheiden vnd beantworten / Vnd dieweil dieses keines wegs von
                     vns dahin gemeint / das mit denen / so öffentlich gesündiget / durch die Finger
                     gesehen werden solle / dieselbige vnsere Kirchen Rähte die vnnachlessige
                     beschaffung thun das niemandt von den Pastorn oder auch jhnen selbst vbersehen /
                     sondern vielmehr ohn ansehen der Personen allenthalben nach befindung der sachen
                     vnd aller vmbstende / die gegebene ergerniß gestrafft / vnd gebürlich
                     abgeschaffet / auch darinn zu besserung der Sünder vnd zu erbawung der
                     Christlichen Gemeine / gewisse ordnunge / richtigkeit vnd gleichheit gehalten
                     werde / Vnd dann schließlich / das die vnnöhttige zeh-
</p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0058] schüldigte zugevattern stehen sol / oder zur Beicht kommen / sondern alßbaldt die straffwirdige Person vor sich allein bescheide / sie jhres begangenen Excessus erinnere / auch zur Busse ermahne / vnd das er denselbigen an das Fürstliche Consistorium / Ampts halben / gelangen lassen müsse / auch ehe er dahero / wie es mit jhr zuhalten / bescheidt erlanget / allerhandt ergerniß vnd vnrichtigkeit zuvermeiden / sie zu Gevatterschafft vnd heiligem Nachtmahl (jedoch den nohtfall / da kein Bußfertiger zuverseumen / in allewege außgenommen) nicht gestatten können / mit guter bescheidenheit vermelde / auch darauff ohne allen verzug solchen fall / sampt seinẽ raht vñ gutdüncken vngesaumpt an den Superintendenten des orhts / oder do derselb weit abgesessen an vnser Consistorium / mit gutem satten waren grunde vnnd allen nohttürfftigen vmbstenden / vnd sonderlich / ob der Sünder sich bußfertig oder halßstarrig erzeige / mit hindannsetzung aller Affection / schrifftlich berichte / dabey die Warheit nicht verschweige / noch auch jemandts mit mehrem / als befindlich / beschüldige / vnd darvber nach laut vnser Kirchenordnung vnd der Personen verhandlung vnd halßstarrigkeit / vnsers oder vnsers Geistlichen Consistorij gebürlichen bescheidts erwarte / auch / damit sich des verzugs halber niemandt zubeklagen habe / Vnsere Beampten solche von den Superintendenten oder Pastorn jhnen zugebrachte Brieffe / wo sonsten gleich keine bottschafft verhanden / jedoch vngesaumpt bey der ersten ablauffenden von vns verordenten Post / in vnser Geistlich Consistorium alhie schicken / vnd vnsere deputirte Consistorial vnd Kirchen Rähte solche Sachen bey sich nicht liegen lassen / sondern fürderlichst verabscheiden vnd beantworten / Vnd dieweil dieses keines wegs von vns dahin gemeint / das mit denen / so öffentlich gesündiget / durch die Finger gesehen werden solle / dieselbige vnsere Kirchen Rähte die vnnachlessige beschaffung thun das niemandt von den Pastorn oder auch jhnen selbst vbersehen / sondern vielmehr ohn ansehen der Personen allenthalben nach befindung der sachen vnd aller vmbstende / die gegebene ergerniß gestrafft / vnd gebürlich abgeschaffet / auch darinn zu besserung der Sünder vnd zu erbawung der Christlichen Gemeine / gewisse ordnunge / richtigkeit vnd gleichheit gehalten werde / Vnd dann schließlich / das die vnnöhttige zeh-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604/58
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604/58>, abgerufen am 27.11.2024.