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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604.

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rung vnd auffschlege / so bey den special visitationibus vnd Kirchenrechnungen bißhero an etzlichen örtern zur vngebür geschehen / hinfüro gentzlich vnterlassen werden / vnd die Superintendentes / wenn sie außziehen / keinen grossen Comitatum mit sich führen / sondern eine Person allein / Wie auch vnsere Amptleute / wenn sie zu auffnemung der Kirchenrechnung reisen / nicht einen hauffen Volcks von Amptßdienern / Vögten / Knechten / Jungen / auch Amptßvnterthanen / wie bißher geschehen / mit sich nemen oder nach bescheiden / sondern allein vnd solcher gestalt / wie ein jeder von vns mit Kleidung vnd Pferden vnterhalten wirdet / ankommen / bey verrichtung der Visitation vnd Kirchenrechnung sich an nohtwendigem essen vnd trincken / wie es jedes ohrts gelegenheit gibt / genügen lassen / mit einkeuffung Weins oder aufflegunge gantzer Tonnen oder Vaßbiers / die Kirchen vnd armen Leute nicht schweren / sondern soviel als jhnen nötig / aus der Schencke oder dem Kruge Bier holen lassen / sonsten auch allerdings keine Gelage oder Gästereyen weder bey noch nach verrichteter arbeit diß fals anstellen / Denn da deme zuwieder etwas geschehen wirdet / sol solches in rechnung nicht passiren / noch vff die Kirchen oder Gemeine des ohrts / sondern auff dieselben / so es verzehret / geschlagen werden / die auch solchs zubezahlen schüldig sein sollen. Das meinen wir allerseits ernstlich / vnd geschicht daran vnser zuverlessiger Wille / in gnaden den gehorsam zuerkennen. Dessen zu vhrkundt haben wir diß vnser offen Mandat mit eigen Handen vnterschrieben / vnd vnser Braunschweigisch Consistorial Secret darvnter drucken lassen. Geschehen vnd geben vff vnser Veste Wolffenbüttel / den 6. Monatßtag Januarij / Anno Domeni 1503.

Litera B.
Fürstliche Constitution wegen verbottener
Alienation der Lehen: Erbzinß: vnd Mey-
gergüter.

VOn Gottes gnaden / wir Heinrich Julius / Postulirter Bischoff zu Halberstadt / vnd Hertzog zu Braunschweig vnnd Lüneburgk / etc. Fügen allen vnsern Praelaten / Freyherrn / denen

rung vnd auffschlege / so bey den special visitationibus vnd Kirchenrechnungen bißhero an etzlichen örtern zur vngebür geschehen / hinfüro gentzlich vnterlassen werden / vnd die Superintendentes / wenn sie außziehen / keinen grossen Comitatum mit sich führen / sondern eine Person allein / Wie auch vnsere Amptleute / wenn sie zu auffnemung der Kirchenrechnung reisen / nicht einen hauffen Volcks von Amptßdienern / Vögten / Knechten / Jungen / auch Amptßvnterthanen / wie bißher geschehen / mit sich nemen oder nach bescheiden / sondern allein vnd solcher gestalt / wie ein jeder von vns mit Kleidung vnd Pferden vnterhalten wirdet / ankommen / bey verrichtung der Visitation vnd Kirchenrechnung sich an nohtwendigem essen vnd trincken / wie es jedes ohrts gelegenheit gibt / genügen lassen / mit einkeuffung Weins oder aufflegunge gantzer Tonnen oder Vaßbiers / die Kirchen vnd armen Leute nicht schweren / sondern soviel als jhnen nötig / aus der Schencke oder dem Kruge Bier holen lassen / sonsten auch allerdings keine Gelage oder Gästereyen weder bey noch nach verrichteter arbeit diß fals anstellen / Denn da deme zuwieder etwas geschehen wirdet / sol solches in rechnung nicht passiren / noch vff die Kirchen oder Gemeine des ohrts / sondern auff dieselben / so es verzehret / geschlagen werden / die auch solchs zubezahlen schüldig sein sollen. Das meinen wir allerseits ernstlich / vnd geschicht daran vnser zuverlessiger Wille / in gnaden den gehorsam zuerkennen. Dessen zu vhrkundt haben wir diß vnser offen Mandat mit eigen Handen vnterschrieben / vnd vnser Braunschweigisch Consistorial Secret darvnter drucken lassen. Geschehen vnd geben vff vnser Veste Wolffenbüttel / den 6. Monatßtag Januarij / Anno Domeni 1503.

Litera B.
Fürstliche Constitution wegen verbottener
Alienation der Lehen: Erbzinß: vnd Mey-
gergüter.

VOn Gottes gnaden / wir Heinrich Julius / Postulirter Bischoff zu Halberstadt / vnd Hertzog zu Braunschweig vnnd Lüneburgk / etc. Fügen allen vnsern Praelaten / Freyherrn / denen

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                     ankommen / bey verrichtung der Visitation vnd Kirchenrechnung sich an
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                     aus der Schencke oder dem Kruge Bier holen lassen / sonsten auch allerdings
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                     anstellen / Denn da deme zuwieder etwas geschehen wirdet / sol solches in
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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604/59>, abgerufen am 27.11.2024.