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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604.

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von der Ritterschafft / Großvögten / Ober: vnd Ambtleuten / Bürgermeistern vnd Rähten in Stedten / vnd allen andern vnsern angehörigen Vnterthanen / die vmb vnsernt willen billig thun vnd lassen sollen / neben entbietung vnsers gnedigen vnd geneigten gunsts hiemit zuwissen / ob wol vermöge beschriebener Rechte einem Lehen: vnd Erbzinßman / seine Lehen: vnd Erbzinßgüter ohne Consens vnd vorbewust seines Lehens: vnd Erbzinßhern zuverkeuffen / zuverpfenden / zubeschweren oder anderer gestalt / wie die auch namen haben mag / zuvereussern / nicht gebüret / auch die Lehenleute solches in jhren Lehens Eydt mit nemen müssen / so haben wir doch bald anfangs vnser Regierung vnd nach der zeit befunden / das solches von vielen wenig in acht genommen / vnd jnen selbst zu vnwiederbringlichem verderb / vergessentlich vberschritten worden. Demnach aber vns dieser verderb: vnd beschwerlichen vnordnung / damit dieselben nicht ferner einreissen / beyzeiten fürzubawen obligt vnd gebürt / Als ordnen / setzen vnd constituiren wir hiemit / do hiernegst vnd von zeit an dieser vnser nützlichen vnd hoch nohtwendigen promulgirten Constitution einig vnser Lehen: oder Erbzinßman seine Lehen: oder Erbzinßgüter ohne vnsern Consens vnd beliebniß zuversetzen / zuverpfenden / zuverkeuffen / oder in andere wege zubeschweren / sich vermessentlich vnterstehen wirdet / das derselb sich dadurch facto ipso / ohn einigen vorhergehenden Proceß seines Lehen: oder Erbzinßguts verlustig gemacht haben / Der Notarius aber / so vber diese verbotene Contractus einig Instrumentum zuverfertigen / sich muhtwillig vnterstehen wirdet / seines Notariat Ampts in vnsern Landen cum infamia entsetzet werden sol / wie wir dann auch ins gemein den Meyern die inhabende Meyergüter hinter den Gutsherrn hero andern zuversetzen / zuverkeuffen oder sonsten zuvereussern / oder auch in andere wege zubeschweren / keines wegs verstatten / noch denen die sich diesem zuwieder mit jhnen auff frembde Güter einlassen / zu dem jhren verhelffen / vielweniger die Meyer / welche also vergessentlich bey jhren Gutsherrn handlen / bey der Meyerstat schützen / sondern vielmehr nach befindung der gebür straffen wollen / Vnd begern vn befelen demnach hierauff / das obgemelte alle vnd jede nicht allein diese vnsere Constitution so baldt in jhren inhabenden vnd respective anbefohlenen Gebieten / Gerichten vnd Em-

von der Ritterschafft / Großvögten / Ober: vñ Ambtleuten / Bürgermeistern vñ Rähten in Stedten / vnd allen andern vnsern angehörigen Vnterthanen / die vmb vnsernt willen billig thun vnd lassen sollen / neben entbietung vnsers gnedigen vñ geneigten gunsts hiemit zuwissen / ob wol vermöge beschriebener Rechte einem Lehen: vnd Erbzinßman / seine Lehen: vñ Erbzinßgüter ohne Consens vñ vorbewust seines Lehens: vñ Erbzinßhern zuverkeuffen / zuverpfenden / zubeschwerẽ oder anderer gestalt / wie die auch namẽ haben mag / zuvereussern / nicht gebüret / auch die Lehenleute solches in jhren Lehens Eydt mit nemen müssen / so haben wir doch bald anfangs vnser Regierung vñ nach der zeit befunden / das solches von vielen wenig in acht genommen / vnd jnen selbst zu vnwiederbringlichem verderb / vergessentlich vberschritten worden. Demnach aber vns dieser verderb: vnd beschwerlichen vnordnung / damit dieselben nicht ferner einreissen / beyzeiten fürzubawen obligt vnd gebürt / Als ordnen / setzen vnd constituiren wir hiemit / do hiernegst vnd von zeit an dieser vnser nützlichen vnd hoch nohtwendigen promulgirten Constitution einig vnser Lehen: oder Erbzinßman seine Lehen: oder Erbzinßgüter ohne vnsern Consens vnd beliebniß zuversetzen / zuverpfenden / zuverkeuffen / oder in andere wege zubeschweren / sich vermessentlich vnterstehen wirdet / das derselb sich dadurch facto ipso / ohn einigen vorhergehenden Proceß seines Lehen: oder Erbzinßguts verlustig gemacht haben / Der Notarius aber / so vber diese verbotene Contractus einig Instrumentum zuverfertigen / sich muhtwillig vnterstehen wirdet / seines Notariat Ampts in vnsern Landen cum infamia entsetzet werden sol / wie wir dann auch ins gemein den Meyern die inhabende Meyergüter hinter den Gutsherrn hero andern zuversetzen / zuverkeuffen oder sonsten zuvereussern / oder auch in andere wege zubeschweren / keines wegs verstatten / noch denen die sich diesem zuwieder mit jhnen auff frembde Güter einlassen / zu dem jhren verhelffen / vielweniger die Meyer / welche also vergessentlich bey jhren Gutsherrn handlen / bey der Meyerstat schützen / sondern vielmehr nach befindung der gebür straffen wollen / Vnd begern vn befelen demnach hierauff / das obgemelte alle vnd jede nicht allein diese vnsere Constitution so baldt in jhren inhabenden vnd respective anbefohlenen Gebieten / Gerichten vnd Em-

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Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

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Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
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  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
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  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604/60>, abgerufen am 27.11.2024.